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Bauleiter

Normen

Baden-Württemberg: § 45 LBO BW
Bayern: Nicht in der Landesbauordnung vorgesehen
Berlin: § 57 BauO Bln
Brandenburg: § 56 BbgBO
Bremen: § 58 BremLBO
Hamburg: § 57 HBauO
Hessen: § 59 HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: § 56 LBauO M-V
Niedersachsen: § 55NBauO
Nordrhein-Westfalen: § 56 BauO 2018 NRW
Rheinland-Pfalz: § 56a LBauO,RP
Saarland: § 56 LBO,SL
Sachsen: § 56 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 55 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 64 LBO,SH
Thüringen: § 58 ThürBO

§ 56 MBO

BaustellV

Information

Bauleiter ist derjenige, der (zivilrechtlich) die Verpflichtung übernommen hat, darüber zu wachen, dass das Vorhaben entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird.

Der Bauleiter hat darüber zu wachen,

  • dass das Vorhaben in Übereinstimmung mit dem öffentlichen Recht,

  • unter Berücksichtigung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und

  • entsprechend der erteilten Baugenehmigung

durchgeführt wird.

Der Bauleiter wird vom Bauherrn bestellt (§ 53 MBO). Bauleiter kann auch ein mit der Ausführung des Vorhabens betrauter Unternehmer sein, d.h. es muss nicht stets eine besondere Person sein. Der Name des beauftragten Bauleiters ist vor Baubeginn vom Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Bauleiters.

Persönliche Voraussetzungen des Bauleiters sind gemäß § 56  Abs. 2 MBO

  • die erforderliche Sachkunde und

  • die erforderliche Erfahrung.

Ferner ist der Bauleiter für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich. Es geht um den Schutz der Arbeitnehmer und Dritter. In diesem Zusammenhang ist auch die arbeitsschutzrechtliche Verordnung über Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen zu beachten.

Beispiel:

Der Bauleiter hat die Gerüste, Schutzvorrichtungen bei Aufzügen usw. zu überwachen. Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der Bauherr einen Koordinator zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes zu bestellen (§ 4 Abs. 1 BaustellV). Dieser hat den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen. Die Koordinierung kann der Bauherr selbst wahrnehmen bzw. den Bauleiter oder einen Dritten beauftragen.

Die Tätigkeit des Bauleiters unterliegt aufgrund der Aufgaben einem hohem Haftungsrisiko. Voraussetzung ist jedoch die schuldhafte Verletzung der Pflichten.

Fehler des Bauleiters werden dem Auftragnehmer zugerechnet:

"Jedenfalls haftet der Auftragnehmer schon deshalb, weil der von ihm zur Prüfung des Werks auf Mängel eingesetzte Bauleiter die Augen vor offensichtlichen Mängeln verschlossen hat und die Mangelhaftigkeit billigend in Kauf genommen hatte. Die Mängel waren derart evident und gravierend, dass sie einem fachkundigen Bauleiter nicht verborgen bleiben konnten. Die Kenntnis des Bauleiters muss sich der Auftragnehmer zurechnen lassen. Dieser ist Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers, weil er mit der Ablieferung des Werks an den Auftraggeber betraut war bzw. zentral verantwortlich dabei mitgewirkt hatte" (OLG Saarbrücken 04.03.2015 - 1 U 84/13).

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