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Bauaufsicht

Normen

Baden-Württemberg: §§ 46 ff. LBO,BW
Bayern: §§ 59 ff. BayBO
Berlin: § 58 BauO Bln
Brandenburg: §§ 51 ff. BbgBO
Bremen: § 60 f. BremLBO
Hamburg: § 58 HBauO
Hessen: § 52 f. 6 HBO
Mecklenburg-Vorpommern: § 59 ff. LBauO M-V
Niedersachsen: §§ 57 ff. NBauO
Nordrhein-Westfalen: §§ 57 ff. BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: §§ 58 ff. LBauO,RP
Saarland: §§ 57 ff. LBO,SL
Sachsen: § 57 f. SächsBO
Sachsen-Anhalt: §§ 56 ff. BauO LSA
Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO,SH
Thüringen: §§ 59 ff. ThürBO

Information

1 Allgemein

Bauaufsichtsbehörden sind die Behörden der Bundesländer zur Überwachung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften sowie der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen.

Die Organisation und die Zuständigkeiten unterliegen den landesrechtlichen Regelungen, wobei zumeist ein dreistufiger Aufbau besteht:

  • das Bauministerium des Landes

  • die Bezirksregierungen

  • die Kreise bzw. die kreisfreien Städte

Ein zweistufiger Aufbau besteht in den Stadtstaaten sowie in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein.

In einzelnen Bundesländern werden die Bauaufsichtsbehörden auch als Bauordnungsbehörden bzw. als Baurechtsbehörden bezeichnet.

2 Aufgaben und Befugnisse

In der Praxis umfasst der Aufgabenbereich alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen von baulichen Anlagen, so z.B.:

3 Eingriffsbefugnisse

Allgemein können die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen. Daneben obliegen den Bauaufsichtsbehörden folgende Eingriffsbefugnisse, die (mit Ausnahme des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen) konkret in den Landesbauordnungen geregelt sind:

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