Bauaufsicht
Baden-Württemberg: §§ 46 ff. LBO,BW
Bayern: §§ 59 ff. BayBO
Berlin: § 58 BauO Bln
Brandenburg: §§ 51 ff. BbgBO
Bremen: § 60 f. BremLBO
Hamburg: § 58 HBauO
Hessen: § 52 f. 6 HBO
Mecklenburg-Vorpommern: § 59 ff. LBauO M-V
Niedersachsen: §§ 57 ff. NBauO
Nordrhein-Westfalen: §§ 57 ff. BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: §§ 58 ff. LBauO,RP
Saarland: §§ 57 ff. LBO,SL
Sachsen: § 57 f. SächsBO
Sachsen-Anhalt: §§ 56 ff. BauO LSA
Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO,SH
Thüringen: §§ 59 ff. ThürBO
1 Allgemein
Bauaufsichtsbehörden sind die Behörden der Bundesländer zur Überwachung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften sowie der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen.
Die Organisation und die Zuständigkeiten unterliegen den landesrechtlichen Regelungen, wobei zumeist ein dreistufiger Aufbau besteht:
das Bauministerium des Landes
die Bezirksregierungen
die Kreise bzw. die kreisfreien Städte
Ein zweistufiger Aufbau besteht in den Stadtstaaten sowie in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein.
In einzelnen Bundesländern werden die Bauaufsichtsbehörden auch als Bauordnungsbehörden bzw. als Baurechtsbehörden bezeichnet.
2 Aufgaben und Befugnisse
In der Praxis umfasst der Aufgabenbereich alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen von baulichen Anlagen, so z.B.:
Beratung von Bauherren und Architekten
Erlass von Baugenehmigungen und Bauvoranfragen
Erlass von Anordnungen zur Beseitigung einer formell oder materiell illegalenbaulichen Anlage
Erstellen von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem § 7 Abs. 4 WEG
Abnahme fertig gestellter baulicher Anlagen
ggf. Genehmigung von Grundstücksteilungen (je nach Landesrecht)
Führung des Baulastenverzeichnisses
Überwachung von Baumaßnahmen
Aufsicht über die Bezirksschornsteinfeger
3 Eingriffsbefugnisse
Allgemein können die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen. Daneben obliegen den Bauaufsichtsbehörden folgende Eingriffsbefugnisse, die (mit Ausnahme des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen) konkret in den Landesbauordnungen geregelt sind: