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Arbeitsschutz

 Normen 

ArbSchG

BT-Drs. 19/21979 (zu den am 01.01.2021 in Kraft getretenen Änderungen)

ArbStättV

ASiG

ÜAnlG

BT-Drs. 19/28406 (zum ÜAnlG)

LasthandhabV

OStrV

MuSchG

DGUV Vorschrift 1

§§ 80, 89 BetrVG

 Information 

1. Allgemein

Als Arbeitsschutz wird die Gesamtheit der Normen bezeichnet, die dem Schutz der Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit oder der Gefährdung ihres Lebens dienen.

Es wird zwischen dem sozialen und dem technischen Arbeitsschutz unterschieden:

  • Als sozialer Arbeitsschutz werden zum einen Schutzvorschriften für besondere Arbeitnehmergruppen wie Schwerbehinderte Arbeitnehmer, Schwangere (Mutterschutz) oder Arbeitnehmerrechte in der Fleischindustrie etc. bezeichnet, zum anderen wird auch das Arbeitszeitrecht hier eingeordnet.

  • Technischer Arbeitsschutz sind die Schutzvorschriften, die die technischen Anforderungen an den Arbeitsplatz bzw. die Arbeitsumgebung beinhalten.

    Die grundlegenden Rahmenbedingungen des Arbeitsschutzes sind im Arbeitsschutzgesetz niedergelegt. Daneben bestehen eine Vielzahl konkreter Gesetze und Verordnungen, so u.a. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.

    Das Arbeitsschutzgesetz regelt umfassend den Schutz aller Beschäftigten und ist unmittelbar vollziehbar. Es wird für wichtige Schwerpunkte durch Verordnungen konkretisiert, die ihrerseits teilweise durch technische Regeln erläutert werden. Durch die BetrSichV erfolgt die Konkretisierung des ArbSchG bezogen auf die Verwendung von technischen Arbeitsmitteln. Darüber hinaus enthalten Einzelverordnungen gefährdungsbezogene Anforderungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.

    Beispiele:

    die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

    die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

    die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

    die Biostoffverordnung - BioStoffV

    die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV)

    Die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze wird einerseits von den Gewerbeaufsichtsämtern und den Technischen Überwachungsvereinen, andererseits von den Berufsgenossenschaften kontrolliert.

Hinweis:

Eine Konkretisierung der Pflichten im Arbeitsschutz erfolgt durch die DGUV Vorschrift 1. Dies umfasst u.a. die Erläuterung der Pflichten des Unternehmers und der betrieblichen Organisation.

2. Definitionen

Unter einer Gefahr ist im Bereich des Arbeitsschutzes eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden führt. Dem Schadenseintritt muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde liegen. Welcher Grad der Wahrscheinlichkeit ausreicht, ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach der Art der betroffenen Rechtsgüter zu bestimmen. Im Arbeitsschutz, bei dem es um Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geht, genügt ein geringeres Maß an Wahrscheinlichkeit als bei einer Gefahr für Sachgüter.

Eine Gefährdung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes tritt dagegen schon früher ein. Der Begriff der Gefährdung bezeichnet im Unterschied zur Gefahr die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit.

3. Gefährdungsbeurteilung

Siehe den Beitrag "Gefährdungsbeurteilung".

4. Überwachungsbedürftige Anlagen

Das "Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)" gilt für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Es dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von Beschäftigten und anderen Personen, die sich im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürftigen Anlage befinden. Eine nähere Bestimmung des Anwendungsbereiches erfährt das Gesetz über die Bestimmung des Begriffs der überwachungsbedürftigen Anlage in § 1 Nr. 1 ÜAnlG:

Demnach sind überwachungsbedürftige Anlagen Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können und von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere Beschäftigter ausgehen können und die deshalb in einer aufgrund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen bestimmt sind.

Daraus ergibt sich, dass private Anlagen, deren Betreiber keine Beschäftigten haben, keine überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind.

Erhebliche Risiken können nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs- 19/28406) insbesondere dann auftreten, wenn die für einen sicheren Betrieb notwendigen Schutzmaßnahmen nicht getroffen, nicht geeignet oder nicht funktionsfähig sind. Ob der Betreiber notwendige, geeignete und funktionsfähige Schutzmaßnahmen getroffen hat, soll mit den nach diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Überwachungsmaßnahmen (Anzeigepflichten, Erlaubnispflichten und besonders qualifizierte Prüfungen, die nicht alleine in der Verantwortung des Betreibers durchgeführt werden) verifiziert werden. Auswahlkriterium für überwachungsbedürftige Anlagen ist somit auch, dass mit besonderen Überwachungsmaßnahmen das Risiko minimiert werden kann.

5. Technischen Regeln für Arbeitsstätten

Die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung werden durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregel - ASR) konkretisiert:

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

6. Verantwortliche Personen

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verantwortlich für die Durchführung eines wirksamenen Arbeitsschutzes in seinem Betrieb. In § 13 Abs. 1 ArbSchG sind weitere Personen aufgeführt, denen per Gesetz die Verantwortung für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten übertragen ist.

Daneben kann der Arbeitgeber die Aufgaben des Arbeitsschutzes gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. Dies erfordert jedoch das Einverständnis des Arbeitnehmers, eine Überragung allein durch das Weisungsrecht/Direktionsrecht des Arbeitgebers ist nicht möglich (LAG Berlin-Brandenburg 17.11.2017 - 2 Sa 868/17). Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer mit diesen Aufgaben Arbeitgeberaufgaben übernimmt, "die ihn nach außen als Verteter des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 2 OWiG und § 14 Abs. 2 StGB haftbar machen" (LAG Berlin-Brandenburg 17.11.2017 - 2 Sa 868/17).

Beispiel:

Die Anforderungen an die "Verantwortliche Elektrofachkraft gem. DIN-VDE-1000-10": Die DIN-VDE-1000-10 bestimmt, dass es für die Ausübung der Funktion der Verantwortlichen Elektrofachkraft nur diese Berufe im Bereich Elektrotechnik in Frage kommen: 1. Meister 2. Techniker 3. Ingenieur.

7. Überwachung durch die Behörden

Die zuständigen Behörden haben gemäß § 21 ArbSchG die Einhaltung des Arbeitsschutzes zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.

Bei der Überwachung haben die zuständigen Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen.

Der zum 01.01.2021 neu eingefügte § 21 Abs. 1a ArbSchG regelt die Einführung einer bundesweiten Mindestbesichtigungsquote für die staatlichen Aufsichtsbehörden im Arbeitsschutz unter Ausschluss abweichenden Landesrechts. Die Quote beträgt 5 % und bezieht sich auf die im jeweiligen Land vorhandenen Betriebe. Ein Unterschreiten der Quote bleibt für einen Übergangszeitraum bis 2026 zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Zahl der zu besichtigenden Betriebe während dieses Zeitraums schrittweise an den Zielwert herangeführt wird. Länder mit einer bereits heute über dem Zielwert liegenden Betriebsbesichtigungsquote sind gehalten, das erreichte Kontrollniveau beizubehalten. Ab dem 1. Januar 2026 ist die bundesweite Mindestbesichtigungsquote verbindlich.

 Siehe auch 

Arbeitnehmerrechte in der Fleischindustrie

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsschutz Lärm

Arbeitsunfall

Mutterschutz

Technische Arbeitsmittel

http://www.baua.de (Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz)

Mäschle: Sommerliche Aufheizung in Bürogebäuden. Zum Einfluss der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstättenrichtlinie auf das Leistungssoll bei der Klimatisierung von Büroräumen; Baurecht - BauR 2012, 166

Mülleer-Bonanni/Bertke: Einhaltung von Arbeitsschutzstandards durch Arbeitgeber; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 1617

Wessels/Füsers/Krauss-Hoffmann: "Arbeitsschutz 4.0": Arbeitsschutz in Zeiten von Homeoffice wirksam gestalten; sicher ist sicher - Arbeitsschutz aktuell - sis 2019, 270

Wilrich: Verantwortlichkeit und Haftung im Arbeitsschutz; Der Betrieb - DB 2008, 182