Rechtswörterbuch

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Regeln der Technik

 Normen 

§ 13 VOB/B

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Als anerkannte Regeln der Technik werden Regeln bezeichnet, die in der praktischen Anwendung ausgereift sind und anerkanntes Gedankengut der auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Personen geworden sind.

2. Abgrenzung zum Stand der Technik

Die Regeln der Technik sind von dem Stand der Technik zu unterscheiden. Dieser kennzeichnet den Entwicklungsstand von fortschrittlichen Verfahren oder Betriebsweisen, deren Eignung für die Praxis als gesichert erscheint. Der Stand der Technik spielt insbesondere im Umweltrecht als rechtlicher Maßstab für die Bewertung von Immissionen eine Rolle. Der Stand der Technik gibt daher die Möglichkeiten vor, die den derzeit besten Schutz vor Umweltverschmutzungen gewährleisten.

3. Mangelfreiheit des Werkes

Voraussetzungen der Mangelfreiheit einer erbrachten Bauleistung sind, dass

  • das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat

    und

  • im Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Üblicherweise verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor (BGH 10.07.2014 - VII ZR 55/13, BGH 07.03.2013 - VII ZR 134/12).

4. DIN-Normen

Nach einer Entscheidung des BGH vom 14.05.1998 - VII ZR 184/97 sind DIN-Normen private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, aber auch hinter diesen zurückbleiben. Hintergrund ist, dass z.B. technische Neuerungen schnell als anerkannte Regeln der Technik gelten, sie aber noch nicht in die entsprechende DIN-Norm eingefügt wurden.

Beruft sich der Werkunternehmer daher auf die Erstellung des Werkes gemäß der einschlägigen DIN-Normen, so muss der Auftraggeber nachweisen, dass die entsprechenden DIN-Normen nicht mehr dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Dazu ist ein Sachverständiger zu hören.

5. Maßgeblicher Zeitpunkt

Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Erstellung des Werkes nach den Regeln der Technik ist die Abnahme oder - wenn diese fehlt - der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Sofern keine anderweitige Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, gelten die Regeln der Technik als vertraglicher Mindeststandard (OLG Nürnberg 23.09.2010 - 13 U 194/08).

"Dies gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme" (BGH 14.11.2017 - VII ZR 65/14). Zu den Möglichkeiten des Auftragnehmers bei der Änderung während der Bausausführung siehe die Ausführungen in diesem Urteil.

6. Beweislast

Die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik obliegt dem Auftraggeber.

 Siehe auch 

Abnahme

Architekt - Vollmacht

Bauträger

Bauvertrag BGB

Bauvertrag VOB/B

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Vertragsstrafe - Baurecht

Werkvertrag - Allgemein

Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz

BGH 23.07.2009 - VII ZR 164/08 (ber die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Anforderungen des Herstellers)

BGH 10.11.2005 - VII ZR 147/04 (Mangel der Bausache auch wenn kein Verstoß gegen Regeln der Technik)

BGH 09.07.2002 - X ZR 242/99 (Mangelhaftigkeit der Werkleistung trotz Erstellung nach den Regeln der Technik)

BGH 14.05.1998 - VII ZR 184/97 (DIN-Normen nicht unbedingt Regeln der Technik)

Albrecht:/Weiß: Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik in der Altbausanierung; Der Bauträger - BTR 2008, 61

Bürschgens: Allgemein anerkannte Regeln der Technik; Der Bausachverständige - BauSV 2019, 62

Herchen: Die Änderung der anerkannten Regeln der Technik nach Vertragsschluss und ihre Folgen; Neue Zeitschrift für Baurecht - NZBau 2007, 139

Heyle: Die anerkannten Regeln der Technik im Eisenbahnrecht. Neue Systeme?; Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 2017, 417

Parmentier: Die anerkannten Regeln der Technik im privaten Baurecht; Baurecht - BauR 1998, 207

Pauly: Die anerkannten Regeln der Technik beim Bauvertrag. Grundlegendes und Spezielles; Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht - ZfBR 2018, 315

Heyle, Fabian Die anerkannten Regeln der Technik im Eisenbahnrecht. Neue Systeme? DVBl. 7/2017, 417

Seibel: Abgrenzung der "allgemein anerkannten Regeln der Technik" vom "Stand der Technik"; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 3000

Seibel: Das Unterschreiten der "allgemein anerkannten Regeln der Technik" im Bauvertrag; Zeitschrift für das deutsche Bau- und Vergaberecht - ZfBR 2010, 217

Seibel: "Stand der Technik", "allgemeine Regeln der Technik" und "Stand von Wissenschaft und Technik"; Baurecht - BauR 2004, 266