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Ausschlagung einer Erbschaft

 Normen 

§§ 1942 - 1966 BGB

§ 2308 BGB

 Information 

1. Allgemein

Die Ausschlagung der Erbschaft ist die gesetzliche Möglichkeit der Ablehnung der Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls. Das Verstreichenlassen der Frist gilt als konkludente Annahme.

Die Ausschlagung ist vererblich und formbedürftig. Sie muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch eine öffentliche Beglaubigung gemäß § 129 BGB abgegeben werden.

Hinweis:

Gemäß § 344 Abs. 7 FamFG ist für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der eine Erbschaft ausgeschlagen oder mit der die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eine Anfechtungserklärung ihrerseits angefochten wird, auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Urschrift der Niederschrift oder die Urschrift der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.

2. Frist

Die Ausschlagung kann gemäß § 1944 BGB nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.

Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat. Zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung ist nicht gegeben, wenn der durch eine auslegungsbedürftige letztwillige Verfügung berufene Miterbe mit vertretbaren Gründen annimmt, er sei Alleinerbe aufgrund Gesetzes (OLG München 28.08.2006 - 31 Wx 45/06).

Meint der Erbe, dass die Frist zur Ausschlagung des Erbes erst mit Erhalt des Erbscheins zu laufen beginnt, liegt nicht nur ein unbeachtlicher Irrtum über die Rechtsfolgen seines Verhaltens vor, sondern ein solcher Irrtum stellt sich vielmehr als Inhaltsirrtum dar (OLG Schleswig 31.07.2015 - 3 Wx 120/14).

Hinweis:

Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht fristgebunden (BGH 12.01.2011 - IV ZR 230/09).

Beachte: Eine abweichende Frist gilt für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Ausschlagung der Erbschaft, s.u.

3. Ausschlagungserklärung

Die Ausschlagung nur eines Teils der Erbschaft ist nicht möglich. Etwas anderes gilt, wenn die verschiedenen Teile auf verschiedenen Gründen beruhen (z.B. Erbvertrag und Testament).

Die Ausschlagung kann "aus allen Berufungsgründen" erklärt werden.

Gemäß § 1947 BGB kann die Ausschlagung auch nicht von einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abhängig gemacht werden.

4. Anfechtung der Ausschlagungserklärung

Die Ausschlagung ist vererblich und formbedürftig. Sie muss, ebenso wie eine Anfechtung, zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch eine öffentliche Beglaubigung gemäß § 129 BGB abgegeben werden.

Die Ausschlagung kann gemäß § 1954 BGB innerhalb einer Frist von sechs Wochen bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nach dem Allgemeinen Teil des BGBangefochten werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme 30 Jahre verstrichen sind.

5. Anfechtung der Anfechtungserklärung der Ausschlagung

Auch die Anfechtungserklärung der Ausschlagung der Erbschaft kann grundsätzlich angefochten werden. Dabei ist aber zu beachten, dass die allgemeine Regelung des § 121 BGB Anwendung findet, die Anfechtung mithin ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss und ausgeschlossen ist, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind (BGH 10.06.2015 - IV ZB 39/14).

6. Rechtsfolge

Rechtsfolge ist, dass das Erbe an den nach dem Ausschlagenden Erbberechtigten fällt, es wird also fingiert, dass der Ausschlagende beim Erbfall bereits verstorben war. Dabei verliert der Ausschlagende mit der Ausschlagung grundsätzlich auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil, es sei denn die Voraussetzungen des §§ 1371 Abs. 3 BGB oder § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB sind gegeben.

Gemäß § 2306 BGB kann ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter, der durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt. Dabei hindert grundsätzlich auch die Ausschlagung "aus allen Berufungsgründen" nicht das Bestehen des Pflichtteilsanspruchs (OLG Schleswig 02.09.2014 - 3 U 3/14).

7. Ausschlagung für den minderjährigen Erben

Die Ausschlagung einer Erbschaft für einen minderjährigen Erben durch die Eltern bedarf gemäß § 1643 Abs. 2 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung, sofern auch eine Vormund eine Genehmigung bedürfte.

Ob die Ausschlagung einer Erbschaft genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestandes ab. Auch seine Gesamtbelange - samt seiner persönlichen Interessen - sind umfassend zu würdigen. Wendet der Genehmigungsantragsteller Überschuldung des Nachlasses ein, genügt es regelmäßig nicht, nur gerichtsintern bei verschiedenen Abteilungen zur Existenz von Vorgängen zum Verstorbenen nachzufragen. Als weitere Informationsquellen im Rahmen der Amtsermittlung sind insbesondere diejenigen Familienmitglieder des Verstorbenen in Betracht zu ziehen, die die Erbschaft wegen der angeblichen Überschuldung bereits ausgeschlagen haben. Denn dass bereits mit dem Verstorbenen näher verwandte Personen die Erbschaft mit dieser Begründung ausgeschlagen haben, kann durchaus Anhaltspunkte für die Annahme nahelegen, dass die Erbausschlagung dem Kindeswohl dient ( OLG Saarbrücken 24.04.2015 - 6 WF 42/15).

Aber: Gemäß § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB gilt das Genehmigungserfordernis jedoch nicht, wenn der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eingetreten ist, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt. Hier ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind berufen war.

Das OLG Hamm hat die umstrittene Frage der Anwendung der Ausnahme auch auf die lenkende Erbausschlagung wie folgt beantwortet:

"Der Senat schließt sich indessen der Auffassung an, dass § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB im Falle einer lenkenden Erbausschlagung nicht im Wege einer teleologischen Reduktion gegen seinen Wortlaut auszulegen ist" (OLG Hamm 28.06.2018 - 11 WF 112/18).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Vater des Kindes seine Erbschaft sowie anschließened die Erbschaft seines Kindes ausgeschlagen, damit das Erbe an seine Schwester fällt und der (nicht testamentarisch festgelegte) Wille seines Vaters erfüllt wird. Das OLG Hamm sah kein Genehmigungserfordernis des Familiengerichts.

8. Anwendbares Recht bei internationales Bezügen

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist erbrechtlich und nicht sachenrechtlich zu qualifizieren. Bei österreichischem Erbstatut unterliegt die Ausschlagung der Erbschaft dem österreichischem Recht auch dann, wenn sich Nachlassgrundstücke in Deutschland befinden und sich der Eigentumserwerb der Erben an diesen Grundstücken nach deutschem Recht (lex rei sitae) richtet (OLG Köln 25.03.2015 - 2 Wx 63/15).

 Siehe auch 

Annahme der Erbschaft

Enterbung

BGH 05.07.2006 - IV ZB 39/05 (Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen der irrigen Annahme bei der Ausschlagung der Erbschaft auch den Pflichtteil zu verlieren)

BGH 26.09.1990 - IV ZR 131/89

BGH 30.04.1981 - IVa ZR 128/80

OLG Düsseldorf 05.09.2008 - I-3 Wx 123/08 (keine Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Irrtums)

OLG Hamm 16.04.2002 - 15 W 38/02 (Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Ausschlagung auf die Mutter des Kindes)

Leipold: Die internationale Zuständigkeit für die Ausschlagung der Erbschaft nach EuErbVO und IntErbRVG; Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV 2015, 553

Pentz: Ausschlagung durch Erbeserben, Rechtspfleger - Rpfleger 1999, 516

Zehentmeier: Steueroptimierte Gestaltungen im Erbrecht: Die Ausschlagung von Vermächtnissen durch den überlebenden Ehegatten; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2011, 1473