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Sachenrecht

 Normen 

§§ 854 - 1296 BGB

 Information 

Teil des Zivilrechts.

Das Sachenrecht regelt im Gegensatz zum Schuldrecht die Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen oder Rechten.

Anders als im Schuldrecht, wo innerhalb bestimmter Grenzen Verträge frei geschlossen werden können, gilt im Sachenrecht der Numerus Clausus der Sachenrechte, d.h. es gibt nur die gesetzlich vorgesehenen Sachenrechte. Die Vertragsparteien können durch eine vertragliche Vereinbarung kein neues dingliches Recht vereinbaren, sie können aber wohl innerhalb der gesetzlichen Grenzen den Inhalt der bestehenden Sachenrechte vertraglich abändern.

Eine weitere Besonderheit des Sachenrechts ist, dass es im Gegensatz zum Schuldrecht gegenüber jedermann wirkt (absolute Rechtswirkung).

Es gilt der Publizitätsgrundsatz: Das Bestehen eines dinglichen Rechts soll offenkundig sein: Dies wird bei Rechten an Grundstücken durch die Eintragung in das Grundbuch erreicht.

Das deutsches Zivilrecht bestimmt sich - anders als ausländische Rechtsordnungen - nach dem Trennungsprinzip: Es ist zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) und der dinglichen Rechtsänderung (Übereignung) zu unterscheiden.

 Siehe auch 

Abstraktionsprinzip

Beschränkt dingliche Rechte

Grundstückskaufvertrag

Numerus Clausus der Sachenrechte

Rentenschuld

Sachenrechtsbereinigung

Wohnungseigentum

von Bar: Sachenrecht in Europa in 4 Bänden, 1. Auflage 2000