Annahme der Erbschaft
Willenserklärung des Erben, die ihm durch den Erbfall zugefallene Erbschaft anzunehmen.
Der Erbe hat sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen bzw. anzunehmen. Die Frist beginnt mit seiner Kenntnis vom Erbfall. Schlägt der Erbe die Erbschaft während dieser Frist nicht aus, so gilt sie als angenommen. Die Annahme nur eines Teils der Erbschaft ist unwirksam.
Mit der Annahme der Erbschaft kann diese nicht mehr ausgeschlagen werden. Aber:
Die Erbschaftsannahme kann gemäß § 1954 BGB innerhalb einer Frist von sechs Wochen bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nach dem Allgemeinen Teil des BGBangefochten werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme 30 Jahre verstrichen sind. Anerkannt ist, dass die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB ist.
Das Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (BGH 02.12.2015 - IV ZB 27/15).
Dabei kann grundsätzlich auch die Anfechtungserklärung wiederum angefochten werden. Dabei ist aber zu beachten, dass die allgemeine Regelung des § 121 BGB Anwendung findet, die Anfechtung mithin ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss und ausgeschlossen ist, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind (BGH 10.06.2015 - IV ZB 39/14).
Die Anfechtung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder durch öffentliche Beglaubigung erfolgen. Die Erbschaft wird dadurch ausgeschlagen.