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Anlage 1 10. SächsKVZ
Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)
Landesrecht Sachsen

Anhangteil

Titel: Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: 10. SächsKVZ
Gliederungs-Nr.: 211-2.6/10
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 10. SächsKVZ

(zu § 1)

Inhaltsübersicht
Lfd. Nr. Seite
1Allgemeine Amtshandlungen901
2nicht belegt904
3Abfall, Altlasten, Boden904
4nicht belegt918
5Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen918
6Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen923
7Anlagensicherheit923
8Apothekenwesen927
9Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen927
10nicht belegt929
11Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeitsstätte, Biostoffe929
12Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen930
13Arzneimittelwesen930
14nicht belegt932
15nicht belegt932
16Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen932
17Baurecht933
18Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume949
19Berufsbildungsrecht954
20Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung956
21Bestattungswesen956
22Betäubungsmittelrecht957
23nicht belegt957
24Chemikalienrecht957
25Denkmalschutz959
26Dolmetscherprüfung960
27Druckluftverordnung960
28Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen961
29Düngung961
30Einheitlicher Ansprechpartner961
31Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz962
32Eisenbahnrecht964
33Energiewirtschaft968
34Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften969
35Erzeuger- und Agrarorganisationen970
36Fahrpersonalgesetz970
37Feuerwehrwesen970
38Fischereiwesen971
39Fluglärm972
40Forstverwaltung972
41Futtermittel974
42Gashochdruckleitungen976
43Gaststättenwesen976
44Gefährliche Hunde977
45Gentechnik977
46Gewerberecht981
47Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien984
48Grundbuchbereinigung985
49nicht belegt986
50Handwerksordnung986
51Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe986
52Heimarbeit990
53Hufbeschlag991
54Immissionsschutz991
55Informationszugang1000
56Jagdrecht1001
57Jugendarbeitsschutz1004
58Kirchenaustritt1004
59Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit1004
60Kulturgutschutz (außer Archivgut)1005
61Landesseilbahngesetz1006
62Landesuntersuchungsanstalt1006
63Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau1014
64Lebensmittel tierischer Herkunft1015
65Lebensmittelüberwachung1016
66Luftverkehr1022
67Medizinprodukte1022
68Melderecht1024
69Mutterschutz und Elternzeit1025
70Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden; Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse nach der Sächsischen Dolmetscherverordnung; Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz1025
71Naturschutz1026
72nicht belegt1033
73Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten1033
74Personenbeförderung1034
75Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht1037
76Pflanzenschutz1046
77Polizeirecht1050
78Produktsicherheit1058
79Psychotherapeuten1058
80Raumordnung1059
81Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung1060
82Saatgut1063
83Schornsteinfegerwesen1064
84Sprengstoffrecht1064
85nicht belegt1068
86Steuerrecht1068
87Strahlenschutz1069
88Straßenrecht1076
89Textilkennzeichnung1076
90Tierärzte/Tierärztinnen und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen1076
91Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen1077
92Tierzuchtrecht1079
93Titel, Orden, Ehrenzeichen1080
94nicht belegt1080
95Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung1080
96Verbraucherinsolvenzberatung1081
97Vereine und Stiftungen1081
98Vertriebene1082
99Waffenrecht1082
100Wasserrecht1087
101Weinbau und -überwachung1102
102Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle1102

Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren EURSchlichthoheitliche Leistung
  Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 bis 102 gehen den Vorschriften der laufenden Nummer 1 vor.  
Sofern in anderen, dem SächsVwKG vorgehenden Rechtsvorschriften (z. B. spezialrechtliche oder höherrangige Rechtsvorschriften) abweichende Verwaltungskostenregelungen enthalten sind, sind diese bei der Festsetzung der Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
Soweit in dieser Anlage auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Das Sächsische Verwaltungskostengesetz wird mit SächsVwKG und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit VwVfG bezeichnet. Am Beginn jeder laufenden Nummer sind die jeweilig verwendeten Rechtvorschriften einschließlich ihrer Abkürzungen aufgeführt.
Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer (§ 14 SächsVwKG).
1 Allgemeine Amtshandlungen  
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Übereinkommen)
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
VwVfG auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
1.Beglaubigungen  
1.1Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens10 
1.2Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen  
1.2.1bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind1,50
je Seite, mindestens 10
 
1.2.2Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat5
je Beglaubigung
 
  Anmerkung: 
Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
1.2.3in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen0,75
je Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen, mindestens 10, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, soweit diese höher als 10 ist
 
Anmerkung:
Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 10.
1.3Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" dienenkostenfrei 
2.Erteilung einer Bescheinigung10 bis 170 
3.Einsichtgewährung, Auskünfte  
3.1Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird1
je Akte oder Buch, mindestens 10
 
3.2Erteilung von Auskünften, die über § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG hinausgehen35 bis 700 
3.3Erste Kopie nach Artikel 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung kostenfrei 
4.Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen15 bis 75 
5.Fristverlängerungen  
5.1Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 10 
5.2Verlängerung einer Frist in anderen Fällen10 bis 40 
6.Erteilung einer Zweitschrift10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 10 
Anmerkung:
Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 10.
7.Aufnahme einer Niederschrift5 bis 60
je angefangene Stunde, mindestens 10
 
8.Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren  
8.1Mahnung nach § 13 Abs. 2 SächsVwVG8 bis 40 
8.2Vollstreckungsankündigung8 bis 40 
8.3Pfändung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 SächsVwVG  
8.3.1wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt50 
8.3.2wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt70 
8.4Verwertung nach § 16 SächsVwVG95 
8.5Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird70 bis 180 
8.6Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG40 bis 1 000 
8.7Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 SächsVwVG100 bis 1 000 
8.8Wegnahme nach § 27 Abs. 1 SächsVwVG55 
8.9Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung nach § 2a Abs. 1 SächsVwVGkostenfrei 
9.Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind  
9.1Vorbeglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, zum Zweck der Legalisation durch die Auslandsvertretung5 bis 55 
9.2Erteilung einer Apostille nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens15 bis 225 
10.Festsetzung der zu erstattenden Leistungen nach § 49a VwVfG  
10.1Festsetzung der zu erstattenden Leistung nach § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG einschließlich der Zinsen nach § 49a Abs. 3 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG56 bis 337 
10.2Festsetzung eines Zinsanspruches nach § 49a Abs. 4 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG56 bis 337 
2 nicht belegt  
3 Abfall, Altlasten, Boden  
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
Sächsisches Kreislaufwirtschafs- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG)
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Altölverordnung (AltölV)
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Nachweisverordnung (NachwV)
Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Altholzverordnung (AltholzV)
Deponieverordnung (DepV)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
1.Kreislaufwirtschaftsgesetz  
1.1Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme nach § 12 Abs. 5 Satz 2 KrWG150 bis 2 500 
1.2Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG  
1.2.1Durchführung von Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 KrWG für gewerbliche Sammlungen, wenn keine Entscheidungen nach § 18 Abs. 5 und 6 KrWG getroffen werden28 bis 112 
1.2.2Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG67 bis 539 
1.2.3Untersagung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG67 bis 539 
1.2.4Anordnung eines Mindestzeitraumes für die Durchführung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 6 KrWG67 bis 539 
1.3Feststellung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG, dass die angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG erfolgt115 bis 1 500 
1.4Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Abs. 2 KrWG  
1.4.1von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen35 bis 1 250 
1.4.2sonstiger Abfälle35 bis 5 000 
1.5Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung1 250 bis 5 000 
1.6Übertragung der Entsorgung von Abfällen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KrWG450 bis 5 000 
1.7Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KrWG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung250 bis 4 000 
1.8Planfeststellung von Deponien nach § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von  
1.8.1bis zu 128 000 EUR0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 500 
1.8.2über 128 000 EUR bis 256 000 EUR640,
zuzüglich 0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
 
1.8.3über 256 000 EUR bis 511 000 EUR1 152,
zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
 
1.8.4über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR1 917,
zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
 
1.8.5über 2 556 000 EUR6 007,
zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
 
Anmerkungen
zu Tarifstelle 1.8:
(1) Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.
(2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
(3) Eine für die Planfeststellung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich
a)um 750 EUR für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 73 Abs. 6 VwVfG stattfanden,
b)sowohl in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Behörde durchgeführt wurde, als auch in Fällen, in denen sie durch externe Sachverständige durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000 EUR.
1.9Genehmigung von Deponien nach § 35 Abs. 3 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von  
1.9.1bis zu 128 000 EUR0,25 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 250 
1.9.2über 128 000 EUR bis 256 000 EUR320,
zuzüglich 0,2 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
 
1.9.3über 256 000 EUR bis 511 000 EUR576,
zuzüglich 0,15 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
 
1.9.4über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR959,
zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
 
1.9.5über 2 556 000 EUR3 004,
zuzüglich 0,025 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
 
Anmerkung
zu Tarifstelle 1.9:
Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.
1.10Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen  
1.10.1nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG185 bis 5 081 
1.10.2Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KrWG235 bis 3 250 
1.10.3Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KrWG200 bis 600 
1.10.4Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen nach § 39 Abs. 2 KrWG92 bis 5 081 
1.10.5Verpflichtung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrWG80 bis 4 792 
1.10.6Entscheidung über eine Änderungsanzeige für Deponien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 BImSchG100 bis 5 090 
1.10.7Entscheidung über eine Änderungsanzeige nach § 35 Abs. 4 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 39 KrWG100 bis 5 090 
1.10.8Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG230 bis 5 560 
1.10.9Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 DepV230 bis 5 560 
1.11Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 46 Abs. 4 KrWG35 bis 700 
Anmerkung:
Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel eine telefonische Auskunft, handelt.
1.12Überwachung  
1.12.1Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 KrWG  
1.12.1.1wenn die Überwachungsmaßnahme nicht aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und zu keiner Beanstandung geführt hatgebührenfrei 
1.12.1.2bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen135 bis 1 684 
1.12.1.3bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung50 bis 1 684 
1.12.2Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder für Anlagen zur Mitverwertung oder Mitbeseitigung von Abfällen nach § 47 Abs. 4 KrWG55 bis 2 500 
1.12.3Anordnung zur Erfüllung von Register- und Nachweispflichten, insbesondere der Anordnung zur Führung und Vorlage von Registern und Nachweisen, der Ergänzung oder Änderung einzelner Inhalte oder der Mitteilung von Angaben aus dem Register, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 49 und 50 KrWG67 bis 505 
1.12.4Anordnung zur Einhaltung bestimmter Anforderungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrWG67 bis 404 
1.13Anordnungen nach § 62 KrWG, sofern nicht die Tarifstellen 3.1, 5.2 oder 9 einschlägig sind168 bis 24 549 
2.Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie Umweltrahmengesetz  
2.1Festlegung von Planungsgebieten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsKrWBodSchG55 bis 500 
2.2Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 8 Abs. 3 SächsKrWBodSchG55 bis 450 
2.3Anordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SächsKrWBodSchG181 bis 24 549 
2.4Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes 185 bis 25 000 
2.5Entscheidung über die Entschädigung für Schäden nach § 13 Abs. 1 Satz 5 SächsKrWBodSchG185 bis 500 
2.6Anordnung der Duldung nach § 13 Abs. 2 SächsKrWBodSchG248 bis 1 750 
3.Abfallbeauftragtenverordnung  
3.1Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 AbfBeauftrV101 bis 269 
3.2Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 3 AbfBeauftrV67 bis 303
je Betriebsbeauftragter
 
3.3Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 5 AbfBeauftrV70 bis 500 
3.4Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern nach § 6 AbfBeauftrV140 bis 350 
3.5Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 7 AbfBeauftrV205 bis 500
je Betriebsbeauftragter
 
3.6Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV101 bis 510 
4.Klärschlammverordnung  
4.1Bestimmung der unabhängigen Untersuchungsstelle nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV100 bis 500 
4.2Auf- und Einbringen von Klärschlamm auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden  
4.2.1Bodenbezogene Untersuchungen  
4.2.1.1Anordnung von Untersuchungen auf einen überhöhten Gehalt an anderen als den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfKlärV genannten Schadstoffen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV67 bis 674 
4.2.1.2Verkürzung der Abstände zwischen Untersuchungen nach § 4 Abs. 5 1. Alt. AbfKlärV67 bis 674 
4.2.1.3Beschränkung der Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 5 2. Alt. AbfKlärV70 bis 700 
4.2.1.4Zustimmung zum Entfallen von Wiederholungsuntersuchungen bei Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten nach § 4 Abs. 7 AbfKlärV70 bis 700 
4.2.2Klärschlammbezogene Untersuchungen  
4.2.2.1Anordnung der Untersuchung auf einen überhöhten Gehalt an anderen als den in § 5 Abs. 1 und 2 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. AbfKlärV67 bis 674 
4.2.2.2Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. AbfKlärV67 bis 674 
4.2.2.3Verkürzung des Abstandes zwischen den beschränkten Klärschlammuntersuchungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AbfKlärV67 bis 674 
4.2.2.4Verlängerung des Abstandes zwischen den beschränkten Klärschlammuntersuchungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AbfKlärV70 bis 700 
4.2.2.5Ausdehnung der beschränkten Klärschlammuntersuchung auf weitere Inhaltsstoffe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. AbfKlärV67 bis 674 
4.2.2.6Zustimmung zum Entfallen der klärschlammbezogenen Untersuchung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV70 bis 700 
4.2.3Festlegung der Vorsorgewerte des § 7 Abs. 1 AbfKlärV nach der überwiegenden Bodenart gemäß § 7 Abs. 2 AbfKlärV70 bis 500 
4.2.4Zulassung der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, trotz Überschreitens der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV genannten Vorsorgewerte nach § 7 Abs. 3 AbfKlärV70 bis 500 
4.2.5Rückstellprobe  
4.2.5.1Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV67 bis 674 
4.2.5.2Anordnung der Untersuchung einer Rückstellprobe auf die in § 5 Abs. 1 und 2 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffe nach § 9 Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV67 bis 674 
4.2.5.3Anordnung der Untersuchung der Rückstellprobe auf andere als die in § 5 Abs. 1 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffe nach § 9 Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV67 bis 674 
4.2.5.4Anordnung der Herausgabe der Rückstellproben nach § 9 Abs. 4 AbfKlärV67 bis 674 
4.2.6Zulassung des Auf- und Einbringens auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AbfKlärV70 bis 700 
4.3Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 30 Abs. 2 Satz 2 AbfKlärV70 bis 280 
4.4Anordnung der Vorlage des Lieferscheins bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost nach § 17 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs. 7 Satz 1 und 2 AbfKlärV67 bis 674 
4.5Träger der Qualitätssicherung  
4.5.1Anordnung der Vorlage des Prüftagebuchs durch den Träger der Qualitätssicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV67 bis 269 
4.5.2Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen des anerkannten Trägers der Qualitätssicherung nach § 24 Abs. 1 AbfKlärV227 bis 1 228 
4.5.3Verkürzung der Frist zur Vorlage des Jahresberichtes nach § 24 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV50 bis 250 
4.5.4Erneute Anerkennung oder Genehmigung des Trägers der Qualitätssicherung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV150 bis 1 250 
4.6Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkompost  
4.6.1Zulassung der Verlängerung der Frist oder Erteilung einer Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 AbfKlärV70 bis 700 
4.6.2Anordnung der Vorlage einer Kopie der verbindlichen Regelung zwischen Klärschlammerzeugern über die weitere Verwendung von Klärschlämmen nach § 31 Abs. 1 Nr. 5c AbfKlärV67 bis 674 
4.6.3Befreiung des Qualitätszeichennehmers vom Regelverfahren nach § 31 Abs. 2 AbfKlärV70 bis 700 
4.6.4Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AbfKlärV70 bis 700 
4.7Anordnung der Vorlage der Untersuchungsergebnisse der Probeuntersuchungen nach § 32 Abs. 5 Satz 2 AbfKlärV67 bis 674 
5.Verpackungsgesetz  
5.1Systemgenehmigung  
5.1.1Genehmigung für den Betrieb eines Systems nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VerpackG5 000 bis 25 000 
5.1.2Nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 18 Abs. 2 VerpackG301 bis 995 
5.2Anordnung der Rücknahme von Verpackungen nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 VerpackG144 bis 829 
5.3Festlegung von Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG104 bis 482 
5.4Anordnung zur Vorlage von Dokumentationen nach § 15 Abs. 3 Satz 6 VerpackG144 bis 829 
5.5Anordnung zur Vorlage von Nachweisen nach § 15 Abs. 4 Satz 5 VerpackG144 bis 829 
6.Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV70 bis 200 
7.Entsorgungsfachbetriebeverordnung  
7.1Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EfbV170 bis 890 
7.2Entzug des erteilten Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 EfbV168 bis 5 000 
7.3Untersagung der sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 EfbV168 bis 4 998 
7.4Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 bis 3 EfbV170 bis 2 050 
7.5Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 bis 3 EfbV1 720 bis 15 050 
7.6Gestattung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 EfbV70 bis 170 
8.Nachweisverordnung  
8.1Erteilung einer Eingangsbestätigung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen der Zuleitung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 1 und 2 NachwV30 bis 110 
8.2Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 3 NachwV30 bis 110 
8.3Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Entsorgungsnachweises50 bis 2 500 
8.4Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Sammelentsorgungsnachweises50 bis 5 000 
8.5Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer des Sammelentsorgungsnachweises oder Anordnung von Bedingungen oder Auflagen für Sammelentsorgungsnachweise gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 4 und § 5 Abs. 4 NachwV22 bis 269 
8.6Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV210 bis 5 000 
8.7Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer der Nachweiserklärungen und Anordnung von Bedingungen oder Auflagen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 NachwV67 bis 429 
8.8Anordnung zur Nachweisführung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NachwV135 bis 539 
8.9.Anordnung der Beauftragung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen zur Prüfung von Nachweisvorgängen oder der Einrichtung und des Betriebes des betrieblichen Kommunikationssystem nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NachwV135 bis 539 
8.10Zustimmung zur abweichenden Ordnung von Praxisbelegen zur Registrierung nicht nachweispflichtiger Abfälle nach § 24 Abs. 4 Satz 5 NachwV25 bis 275 
8.11Zulassung der Nachweisführung mittels Sammelentsorgungsnachweisen nach § 14 Satz 1 NachwV55 bis 550 
8.12Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 NachwV210 bis 5 000 
8.13Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 NachwV67 bis 404 
8.14Erteilung von Kennnummern nach § 28 Abs. 1 NachwV30 bis 85
je erteilter Nummer
 
8.15Erteilung von Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 NachwV35 bis 600 
8.16Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch Dritte nach § 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV70 bis 210 
9.Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit den §§ 3 bis 10 und Nummer 5 des Anhangs der AltfahrzeugV67 bis 1 010 
10.Bioabfallverordnung  
10.1Bestimmung der unabhängigen Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV100 bis 600 
10.2Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Prozessführung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV70 bis 700 
10.3Abweichende Festlegung der Menge zu prüfender hygienisierter Bioabfälle nach § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3 BioAbfV316 bis 1 195 
10.4Zulassung von Überschreitungen einzelner Schwermetallgehalte in behandelten Bioabfällen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BioAbfV120 bis 700 
10.5Abweichende Festlegung der Menge zu untersuchender behandelter Bioabfälle nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 BioAbfV134 bis 497 
10.6Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Schadstoffüberschreitungen nach § 4 Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3 BioAbfV248 bis 993 
10.7Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 5a Abs. 1 Satz 1 BioAbfV67 bis 674 
10.8Anordnung gemäß § 5a Abs. 3 Satz 1 und 2 zur Untersuchung der Rückstellprobe nach § 5a Abs. 1 BioAbfV67 bis 674 
10.9Zulassung von Ausnahmen über die Aufbringungsmenge nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BioAbfV250 bis 750 
10.10Zustimmung zur Aufbringung von Bioabfällen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthalten, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV250 bis 1 000 
10.11Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BioAbfV250 bis 750 
10.12Verlängerung des Zeitraumes für den Beginn der Beweidung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 BioAbfV67 bis 674 
10.13Untersagung der Aufbringung von behandelten Bioabfällen nach § 9 Abs. 2 Satz 5 BioAbfV248 bis 724 
10.14Zulassung von Ausnahmen von der Bodenuntersuchungspflicht beim erstmaligen Aufbringen von Bioabfällen oder Gemischen nach § 9 Abs. 3 BioAbfV70 bis 500 
10.15Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BioAbfV70 bis 750 
10.16Zustimmung zur Abgabe von Bioabfällen oder deren Aufbringung auf selbstbewirtschafteten Betriebsflächen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BioAbfV285 bis 1 800 
10.17Freistellung von der Behandlungs- oder Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV70 bis 870 
10.18Festlegung einer bestimmten Zeitspanne in der der Bioabfallbehandler, bei Behandlungsanlagen mit einer kontinuierlichen Zuführung und Entnahme behandelten Materials, Chargen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BioAbfV zu bestimmen hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BioAbfV67 bis 674 
10.19Befreiung von der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV120 bis 510 
11.Bundes-Bodenschutzgesetz  
11.1Anordnung zur Entsiegelung nach § 5 Satz 2 BBodSchG169 bis 4 705 
11.2Anordnung von notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG483 bis 5 840 
11.3Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBodSchG483 bis 5 840 
11.4Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG483 bis 3 107 
11.5Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG1 045 bis 15 127 
  Anmerkung: 
Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.
11.6Anordnung der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und Festlegung der Aufbewahrungsfrist der Messergebnisse nach § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BBodSchG495 bis 2 452 
11.7Anordnung zur Erfüllung von Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 Abs. 1 BBodSchG248 bis 5 128 
11.8Festsetzung eines Wertausgleiches mittels Anordnung durch die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG248 bis 4 849 
12. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen  
12.1Entscheidung über die Zustimmung zur Notifizierung oder Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Artikel 9 Abs. 1 auch in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 325 bis 10 000 
  Anmerkung: 
Die Gebühr erhöht sich um 1 pro Tonne für die Verwertung und 2 pro Tonne für die Beseitigung von Abfällen.
12.2Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach § 12 Abs. 3 AbfVerbrG168 bis 2 527 
12.3Durchführung von Kontrollen nach § 11 Abs. 1 und 2 AbfVerbrG168 bis 2 527 
12.4Anordnung zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung nach § 13 AbfVerbrG231 bis 2 033 
12.5Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dem Abfallverbringungsgesetz, insbesondere Änderung der Zustimmung zur Notifizierung, Festlegung, Freigabe oder sonstige Amtshandlungen in Bezug auf eine Sicherheitsleistung34 bis 674 
13.Anzeige- und Erlaubnisverordnung  
13.1Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 7 Abs. 5 AbfEV35 bis 275 
13.2Anordnung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 KrWG67 bis 539 
13.3Untersagung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG67 bis 539 
13.4Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AbfAEV sowie der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Abs. 2 KrWG  
13.4.1Erteilung einer bis zu zehn Jahre befristeten Erlaubnis375 bis 5 000 
Anmerkung:
Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis. Dieser beträgt 500 EUR pro Jahr. Er wird multipliziert mit der Anzahl der Befristungsjahre. Dieses Ergebnis ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallschlüssel (AS) der in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen
Anzahl AS-NummernProzentsatz
1 bis 1025
11 bis 5015
51 bis 1007,5
über 100keine Ermäßigung
13.4.2Erteilung einer über mehr als zehn Jahre befristeten oder einer unbefristeten Erlaubnis4 500 bis 6 000 
Anmerkung:
Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis.
Bei einer über zehn Jahre befristet oder unbefristet erteilten Erlaubnis ist dabei von 6 000 EUR auszugehen. Dieser Wert ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallschlüssel um die in der Tabelle der Tarifstelle 13.4.1 festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen.
13.4.3Änderung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG aufgrund wesentlicher Änderungen der für die Genehmigungserteilung maßgeblichen Umstände100 bis 5 000 
13.5Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfAEV105 bis 510 
14.Bekanntgabe der nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV zur Fremdkontrolle berechtigten Stellen50 bis 500 
15.Altholzverordnung  
15.1Zustimmung zum Einsetzen von einfachen Prüfverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AltholzV70 bis 2 500 
15.2Anordnung der Untersuchung diverser Parameter nach § 6 Abs. 6 Satz 4 AltholzV67 bis 539 
15.3Sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelaktänderungen nach der Altholzverordnung50 bis 2 500 
15.4Bekanntgabe der nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AltholzV zur Fremdüberwachung berechtigten Stellen im Einvernehmen mit der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft50 bis 500 
16.Deponieverordnung  
16.1Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 und Herabsetzung von Anforderungen nach § 3 Abs. 4 DepV100 bis 5 000 
16.2Abnahme von Einrichtungen für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV105 bis 410 
16.3Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 DepV115 bis 2 500 
16.4Annahmeverfahren  
16.4.1Zustimmung, dass eine grundlegende Charakterisierung für einen Abfall entfallen kann, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DepV200 bis 5 000 
16.4.2Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 DepV115 bis 4 500 
16.4.3Festlegung einer höheren Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 DepV294 bis 4 331 
16.4.4Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 7 DepV115 bis 4 500 
16.4.5Zulassung von Abweichungen nach § 8 Abs. 6 DepV115 bis 4 500 
16.5Zulassung von Ausnahmen bei einer Deponie der Klasse 0 oder einer Monodeponie nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV165 bis 4 500 
16.6Maßnahmen zur Kontrolle von Emissionen  
16.6.1Festlegung von Grundwasser-Messstellen und Auslöseschwellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 DepV oder Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DepV, soweit dies nicht im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren erfolgt300 bis 5 000 
16.6.2Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 Satz 3 DepV115 bis 700 
16.6.3Zustimmung zu den Maßnahmeplänen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 DepV150 bis 5 000 
16.6.4Anordnungen nach § 12 Abs. 5 Satz 1 DepV227 bis 4 331 
16.6.5Anordnungen nach § 12 Abs. 6 Satz 2 DepV545 bis 4 331 
16.7Information und Dokumentation  
16.7.1Freistellung des Deponiebetreibers von der Verpflichtung zur Anlage eines Abfallkatasters nach § 13 Abs. 2 Satz 2 DepV235 bis 5 000 
16.7.2Entscheidung über die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Jahresberichts nach § 13 Abs. 5 Satz 3 DepV50 bis 150 
16.8Festlegung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 DepV114 bis 3 407 
16.9Erneute Festsetzung und Änderung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 DepV67 bis 1 750 
16.10Langzeitlager  
16.10.1Verlangen nach Überprüfungen bei Stilllegung von Langzeitlagern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 DepV114 bis 4 331 
16.10.2Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 6 Satz 1 DepV70 bis 240 
16.10.3Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 23 Abs. 6 Satz 2 DepV70 bis 240 
16.11In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien  
16.11.1Zulassen des Einbaus temporärer Abdeckungen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 DepV165 bis 5 000 
16.11.2Zulassen von Maßnahmen zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens nach § 25 Abs. 4 DepV165 bis 5 000 
16.12Zulassung von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 1 DepV165 bis 5 000 
16.13Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien; Zulassung von Abweichungen nach Anhang 3 DepV  
16.13.1Zulassen von Ausnahmen nach Nummer 1 Fußnote 1 und 2 zu Tabelle 1 des Anhangs 3 DepV205 bis 5 000 
16.13.2Zustimmung nach Nummer 2 Satz 2 in Verbindung mit Sätzen 6, 11 und 12 des Eingangstextes zu Tabelle 2 und Fußnoten 3, 4, 11 und 16 zu Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV200 bis 5 000 
16.13.3Festlegung von weiteren Parametern sowie von Feststoff-Gesamtgehalten ausgewählter Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 13 DepV115 bis 4 500 
16.14Zustimmung nach Nummer 3 Satz 2 des Anhangs 4 DepV165 bis 5 000 
16.15Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 5 DepV  
16.15.1Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung von Oberflächenwasser nach Nummer 3.1 Nr. 4 Satz 2 des Anhangs 5 DepV200 bis 5 000 
16.15.2Zustimmung zur Abweichung von Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen und Messungen nach Nummer 3.2 Satz 3 des Anhangs 5 DepV200 bis 5 000 
16.15.3Zustimmung zum Verzicht auf die Deponiegaserfassung nach Nummer 7 Satz 5 des Anhangs 5 DepV200 bis 5 000 
16.15.4Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Nr. 2 DepV105 bis 510 
16.16Abnahme nach Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems nach § 10 Abs. 3 DepV105 bis 410 
17.Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 16, wenn70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 16 
(1) die Anlage Teil eines nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und
(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen
  Anmerkung: 
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, zum Beispiel nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die abfallrechtliche oder bodenschutzrechtliche Entscheidung entfällt.
4 nicht belegt  
5 Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen  
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV)
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
1.Untersuchung von Tieren nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG, Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, § 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes einschließlich Zertifizierung  
1.1Pferde23
je angefangene Viertelstunde
 
1.2Sonstige Großtiere23
je angefangene Viertelstunde
 
1.3Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel23
je angefangene Viertelstunde
 
1.4Kameliden und Gatterwild23
je angefangene Viertelstunde
 
1.5Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen23
je angefangene Viertelstunde
 
1.6Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden23
je angefangene Viertelstunde
 
1.7Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche23
je angefangene Viertelstunde
 
1.8Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen23
je angefangene Viertelstunde
 
1.9Sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche23
je angefangene Viertelstunde
 
1.10Fische23
je angefangene Viertelstunde
 
1.11Bienen23
je angefangene Viertelstunde
 
2.Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV23
je angefangene Viertelstunde
 
3.Untersuchung nach § 6 Nr. 3 der Tollwut-Verordnung, § 24 Abs. 3 TierGesG und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr (Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere einschließlich Attest)23
je angefangene Viertelstunde
 
4.Kontrolle der Fahrtenbücher und andere Maßnahmen nach Artikel 14 Abs. 1 sowie Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Verbindung mit Artikel 154 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen23
je angefangene Viertelstunde
 
5.Amtstierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung23
je angefangene Viertelstunde
 
6.Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 25 Abs. 1 und 3 TierGesG oder § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 ViehVerkV46 bis 924
je Tag
 
7.Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 15 TierGesG oder § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 bis 5 BmTierSSchV 23
je angefangene Viertelstunde
 
8.Anordnung diagnostischer Maßnahmen zum Nachweis von Tierseuchen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 TierGesG23
je angefangene Viertelstunde
 
9.Zuteilung von Ohrmarken und Kennzeichnung von Tieren nach § 27 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2, 5 Satz 1 und 2 oder § 39 Abs. 2 ViehVerkV2 bis 6
je Tier
 
10.Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG  
10.1Einzelentnahme6 bis 42
je Entnahme
 
10.2Mehrere Entnahmen  
10.2.1für die erste Entnahme6 bis 42
je Entnahme
 
10.2.2für jede weitere Entnahme2 bis 28
je Entnahme
 
11.Entnahme von Blutproben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG  
11.1Einzelentnahme10 bis 14 
11.2Im Bestand  
11.2.1Reihenentnahme pro Tier bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf und Fisch6 bis 17
je Entnahme
 
11.2.2Reihenentnahmen pro Tier bei Rinderlaufstall oder Ammenkuhhaltung6 bis 34
je Entnahme
 
11.2.3bei Geflügel5 bis 14
je Entnahme
 
12.Tuberkulinprobe nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG  
12.1Monotest9,50 bis 28
je Tier
 
12.2Doppeltest14 bis 42
je Tier
 
12.3bei Geflügel und Schafen3 bis 42
je Tier
 
13.Amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten  
13.1nach § 24 Abs. 3 TierGesG23
je angefangene Viertelstunde
 
13.2Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei23
je angefangene Viertelstunde
 
(1) begründeten Verdachtsfällen,
(2) begründeten Beschwerdefällen und
(3) grundsätzlich bei Nachkontrollen einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes
14.Zulassung von Betrieben und Überwachung zugelassener Betriebe  
14.1Zulassung von Betrieben, zum Beispiel nach § 13 Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 und 3 BmTierSSchV oder § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV185 bis 1 480 
14.2Überwachung von zugelassenen Betrieben, zum Beispiel nach § 12 Abs. 1 TierNebG 92 bis 740 
14.3Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV oder § 16 Satz 1 ViehVerkV23
je angefangene Viertelstunde
 
14.4Zulassung von Transportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Ausstellen eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 25
je angefangene Viertelstunde
 
15.Entnahme von Proben und Endbeurteilung nach Anhang III Kapitel A Ziffer I Nr. 2 bis 5 und Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 1a Abs. 1 der TSE-Überwachungsverordnung1 bis 14
je Probenahme
 
16.Grenztierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von  
16.1Tieren nach der Entscheidung 97/794/EG, wie zum Beispiel Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Bienen, Wirbellose, Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden und Tiere der Aquakultur einschließlich aller lebender Fische40
je angefangene Viertelstunde
 
16.2Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte zu beurteilen sind, nach § 22 Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 BmTierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung40
je angefangene Viertelstunde
 
  Anmerkung zu den Tarifstellen 16.1 und 16.2: 
Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung über amtliche Kontrollen festgelegten Bemessungsgrundsätze.
17.Amtsärztliche Tätigkeiten bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Artikel 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 23
je angefangene Viertelstunde
 
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 1 bis 17:
(1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent.
(2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes / der Amtstierärztin, können die Gebühren für jede angefangene Viertelstunde um 18 erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten.
18.Ausstellen einer Bescheinigung ohne klinische Untersuchung25
je angefangene Viertelstunde
 
19.Ausstellen einer Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel oder den Export von Sperma, Embryonen oder Eizellen mit Nämlichkeitsüberprüfung der Sendung33
je angefangene Viertelstunde
 
6 Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen  
Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG)
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer (BefäAnG Lehrer)
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
1.Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages 35 bis 105 
2.Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages 55 bis 70 
3.Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Befähigungsnachweise, mit inländischen Ausbildungsnachweisen für bundesrechtlich geregelte Berufe nach § 4 BQFG sowie für Berufsqualifikationen, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt worden sind nach § 4 SächsBQFG 105 bis 700 
  Anmerkung: 
Gebühren nach dieser Tarifstelle sind nur zu erheben, wenn nicht andere Tarifstellen des Kostenverzeichnisses oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten, und soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist.
4.Bescheinigung über die Teilanerkennung des Erzieherabschlusses nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages 20 bis 70 
5.Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen (einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang) beispielsweise die Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 BVFG, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist35 bis 675 
6.Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses15 
7.Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach den Tarifstellen 2 und 4kostenfrei 
8.Gleichstellung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen von Lehrern/Lehrerinnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BefäAnG Lehrer, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist205 bis 475 
7 Anlagensicherheit  
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
1.Entscheidung über eine Prüffrist bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV150 bis 770 
2.Entscheidung über eine Prüffrist bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV150 bis 770 
3.Entscheidung über eine Prüffrist bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 7 BetrSichV 150 bis 770 
4.Anerkennung, Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV   
4.1Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV 450 bis 1 500 
4.2.Änderung einer Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV 450 bis 1 500 
4.3Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV 270 bis 1 150 
5.Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb  
5.1nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV  
5.1.1bis 1 MW500 
5.1.2über 1 MW bis 10 MW500,
zuzüglich 150 je weiteres angefangenes Megawatt über 1 MW
 
5.1.3über 10 MW bis 100 MW1 850,
zuzüglich 30 je angefangenes Megawatt über 10 MW
 
5.1.4über 100 MW4 550,
zuzüglich 80 je angefangene 10 MW
 
Anmerkung
zu den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.4:
Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren.
5.2nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen430 bis 2 500 
5.3nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen350 bis 2 350 
5.4nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern  
5.4.1bis zu 50 m3 Fassungsvermögen800 
5.4.2über 50 m3 bis zu 6 000 m3 Fassungsvermögen800,
zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m3 Fassungsvermögen
 
5.4.3über 6 000 m3 Fassungsvermögen6 750,
zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6 000 m3 Fassungsvermögen
 
5.5nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BetrSichV für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde300 bis 1 500 
5.6nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BetrSichV für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius  
5.6.1bis zu 100 m3 Fassungsvermögen400,
zuzüglich 6,50 je angefangener Kubikmeter
 
5.6.2ab 100 m3 Fassungsvermögen1 050,
zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m3 Fassungsvermögen
 
5.7nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten  
5.7.1bis 1 000 000 EUR Errichtungskosten0,5 Prozent der Errichtungskosten 
5.7.2über 1 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR Errichtungskosten5 000,
zuzüglich 0,25 Prozent der 1 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 
5.7.3über 5 000 000 EUR Errichtungskosten15 000,
zuzüglich 0,15 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 
6.Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV für  
6.1die Errichtung einer Anlagebis 70 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.7 bezogen auf den Anlagenteil 
6.2den Betrieb einer Anlagebis 30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.7 bezogen auf den Anlagenteil 
7.Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen Anmerkung: Wenn die Änderungen die Anlage soweit verändern, dass Herstellerpflichten zu erfüllen sind, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben, sind Gebühren nach Tarifstelle 5 zu erheben.  
7.1nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1, mindestens 250 
7.2nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen400 bis 2 000 
7.3nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen300 bis 1 400 
7.4nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern, für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde oder für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius  
7.4.1bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität450 bis 5 300 
7.4.2bei sonstigen Änderungen350 bis 1 500 
7.5nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare FlüssigkeitenGebühr nach Tarifstelle 5.7 
8.Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 8 bis 11 und des Anhangs 1 nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV200 bis 1 500 
9.Fristverkürzung oder Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV  
9.1Fristverkürzung nach § 19 Abs. 6 Satz 1 BetrSichV140 bis 1 170 
9.2Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV150 bis 1 200 
10.Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV140 bis 500 
11.Anordnung oder Untersagung nach § 35 ProdSG   
11.1Anordnung nach § 35 Abs. 1 ProdSG 180 bis 1 000 
11.2Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Abs. 2 ProdSG 180 bis 1 500 
11.3Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 35 Abs. 3 ProdSG 180 bis 1 500 
8 Apothekenwesen  
Apothekengesetz (ApoG)
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrOp)
Arzneimittelgesetz (AMG)
1.Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu 3 Filialapotheken und deren Änderung nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ApoG575 bis 3 750 
2.Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a Satz 1 ApoG115 bis 1 020 
3.Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ApoG575 bis 3 750 
4.Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b Satz 1 ApoG390 bis 2 070 
5.Genehmigung von Versorgungsverträgen von Apotheken für Heimbewohner nach § 12a Abs. 1 Satz 2 ApoG oder für Krankenhäuser und gleichgestellten Einrichtungen nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG135 bis 2 780
je zu versorgende Einrichtung
 
6.Fristverlängerung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 3 Nr. 4 ApoG120 bis 400 
7.Apothekenbesichtigung  
7.1Abnahmebesichtigung nach § 6 ApoG310 bis 1 190 
7.2Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG  
7.2.1Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG, falls die Besichtigung nach § 64 Abs. 2 Satz 4 AMG durch einen von der zuständigen Behörde beauftragten Sachverständigen / eine von der zuständigen Behörde beauftragte Sachverständige vorgenommen wurde64 bis 531 
7.2.2Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG in allen anderen Fällen237 bis 4 500 
7.3Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG1 184 bis 3 919 
9 Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen  
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
1.Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 170 
2.Approbation nach300 
(1) § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1a bis 1c der Bundes-Apothekerordnung,
(2) § 4 Abs. 1d der Bundes-Apothekerordnung,
(3) § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung,
(4) § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 4, 6, 8 der Bundesärzteordnung,
(5) § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung,
(6) § 14b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 der Bundesärzteordnung,
(7) § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 bis 7 und 9 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,
(8) § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder
(9) § 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
3.Approbation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde   
3.1ohne vorherige Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis490 
3.2nach vorheriger Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis170 
4.Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Aufhebung der Anordnung Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Zulassung nach § 6 Abs. 4 der Bundesärzteordnung 350 bis 2 940 
5.Erteilung oder Verlängerung von Berufserlaubnissen  
5.1Erteilung einer490 
(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung,
(2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 5 der Bundesärzteordnung oder
(3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
5.2Verlängerung einer170 
(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung,
(2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder
(3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
5.3Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 355 bis 2 950 
5.4Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 170 
6.Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen bei verwandten Studien sowie im Ausland nachgewiesenen Studien nach § 22 Abs. 1 und 2 AAppO, Anrechnung von Studienzeiten und Studien- sowie Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 und 2 der Approbationsordnung für Ärzte, Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen nach § 23 ZApprO 35 bis 550 
7.Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22e AAppO, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bundesärzteordnung § 2 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 87 Abs. 1 ZApprO 220 bis 2 860 
8.Sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Bundes-Apothekerordnung, AAppO, der Bundesärzteordnung, AAppO, ZApprO oder des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde75 bis 210 
9.Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 36 der Approbationsordnung für Ärzte oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 37 der Approbationsordnung für Ärzte 850 
10.Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 97 ZApprO und Erstellung einer Begründung über das Ergebnis der Eignungsprüfung für Zahnmediziner nach § 99 Abs. 2 ZApprO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 112 ZApprO und Erstellung einer Bescheinigung für Zahnmediziner nach § 114 Abs. 2 ZApprO 2 000 bis 3 000 
11.Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22c AAppO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22d AAppO 700 bis 1 100 
10 nicht belegt  
11 Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeitsstätte, Biostoffe  
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Biostoffverordnung (BioStoffV)
1.Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit  
1.1Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit190 bis 650 
1.2Anordnung nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit200 bis 670 
1.3Gestattung nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit110 bis 390 
2.Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG15 bis 1 500 
3.Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ArbStättV250 bis 5 000 
4.Biostoffverordnung  
4.1Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV 300 bis 3 000 
4.2Erteilung einer behördlichen Ausnahme nach § 18 BioStoffV 150 bis 3 000 
12 Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen  
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
1.Bewilligung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 ArbZG85 bis 1 200 
2.Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG55 bis 925 
3.Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c ArbZG85 bis 1 500 
4.Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 ArbZG275 bis 2 500 
5.Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5 ArbZG350 bis 3 500 
6.Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 ArbZG85 bis 1 500 
7.Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG350 bis 3 500 
8.Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 ArbZG115 bis 1 110 
9.Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG60 bis 450 
13 Arzneimittelwesen  
Arzneimittelgesetz (AMG)
1.Herstellungs- und Großhandelserlaubnis  
1.1Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG, deren Änderung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 16 und 20 AMG110 bis 4 500 
1.2Erteilung einer Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder § 20c Abs. 1 Satz 1 AMG, deren Änderung nach § 20b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 und § 20c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 AMG sowie Entscheidung über eine Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 2 bis 6 AMG110 bis 3 470 
1.3Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln einschließlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln in Apotheken nach § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG sowie deren Änderung nach § 52a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 AMG110 bis 2 260 
2.Überwachung des Arzneimittelverkehrs nach § 64 Abs. 1 AMG  
2.1Überwachung von Einrichtungen oder von Betrieben, die § 64 Abs. 1 AMG unterliegen, außer Apotheken  
2.1.1Überwachung oder Nachbesichtigung des Einzelhandels20 bis 101 
2.1.2Überwachung oder Nachbesichtigung des Großhandels560 bis 6 975 
2.1.3Überwachung oder Nachbesichtigung von pharmazeutischen Unternehmern und Herstellern790 bis 20 375 
2.1.4Überwachung oder Nachbesichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung502 bis 12 474 
2.1.5Überwachung externer Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 AMG560 bis 11 370 
2.1.6Überwachung von Einrichtungen im Sinne der §§ 20b und 20c AMG595 bis 8 290 
2.1.7Überwachung von Personen im Sinne der § 13 Abs. 2b und § 20d AMG687 bis 5 679 
2.1.8Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgeht, insbesondere bei139 bis 231 
(1) begründeten Verdachtsfällen,
(2) begründeten Beschwerdefällen und
(3) Nachkontrollen
einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 58d Abs. 3 und 4 AMG
2.2Anordnungen, insbesondere Untersagung des Inverkehrbringens, Anordnung des Rückrufs, Sicherstellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG oder vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG337 bis 7 487 
2.3Probenahme nach § 65 Abs. 1 Satz 1 AMG (inkl. Apotheken) außerhalb von Besichtigung beziehungsweise Inspektionen177 bis 474 
3.Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 72b Abs. 1 Satz 1 AMG70 bis 2 500 
4.Bescheinigungen nach § 72a AMG und § 72b Abs. 2 AMG  
4.1Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG  
4.1.1ohne Durchführung einer Drittlandinspektion80 bis 920 
4.1.2mit Durchführung einer Drittlandinspektion6 715 bis 39 400 
4.2Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG65 bis 525 
5.Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AMG45 bis 155 
6.Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1 AMG55 bis 260 
7.Bestellung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben nach § 65 Abs. 4 AMG100 bis 460 
8.Prüfung einer Anzeige nach § 67 AMG, wenn im Ergebnis die Anzeige modifiziert oder ergänzt wird25 bis 365 
14 nicht belegt  
15 nicht belegt  
16 Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen  
Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
Diätassistentengesetz (DiätAssG)
Pflegeberufegesetz (PflBG)
MTA-Gesetz (MTAG)
Orthoptistengesetz (OrthoptG)
Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)
Podologengesetz (PodG)
Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBG)
Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung (SächsPflBGUmVO)
1.Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG 715 bis 5 300 
2.Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 8 Abs. 1 SächsFrTrSchulG 660 bis 2 730 
3.Untersagung des Betriebes einer Lehranstalt nach § 10 SächsFrTrSchulG 114 bis 387 
4.Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft80 bis 1 200 
5.Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen  
5.1Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen nach § 7 Abs. 1 MPhG 60 bis 230 
5.2Genehmigung einer Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSanG 50 bis 540 
6.Weiterbildungseinrichtungen  
6.1Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG 250 bis 1 805 
6.2Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SächsGfbWBG 160 bis 635 
6.3Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsGfbWBG 30 bis 85 
7.Feststellung der Geeignetheit für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 9 Abs. 1 SächsPflBGUmVO 210 bis 340 
8.Genehmigung des Ersetzens von Anteilen Praxiseinsätze in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule nach § 38 Abs. 3 Satz 4 PflBG540 bis 610 
17 Baurecht  
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Baugesetzbuch (BauGB)
Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG)
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO)
1.Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen  
1.1Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.  
1.2Rohbausumme  
Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m3 Brutto-Rauminhalt, zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277-1; 2016-01, die in Anlage 5 auszugsweise wiedergegeben ist. DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht.
Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2015. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden einschließlich der Umsatzsteuer errechnet, vervielfältigt. Sie werden auf volle Euro kaufmännisch gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch die oberste Bauaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben.
 Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten und -größen ist die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung des Rohbaus erforderlich sind. Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die zwar nicht zum Rohbau gehören, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Zur Rohbausumme zählen des Weiteren Kosten für nichttragende Wände für Einbauten, soweit diese Bauteile für das Nutzungskonzept wesentlich und sie Gegenstand des Brandschutznachweises sind.  
1.3Herstellungssumme  
Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zugrunde gelegt werden. Es sind die Kosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Arbeiten einschließlich Lieferungen, die bis zur Fertigstellung eines Rohbaus auszuführen wären, erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.
Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zugrunde zu legen.
Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers / der Antragstellerin kann die Herstellungssumme geschätzt werden.
1.4Zeitaufwand  
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.
Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 67 EUR erhoben.
Abweichendes gilt für folgende Amtshandlungen:
(1) Prüfung bautechnischer Nachweise, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet,
(2) mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise verbundene Bauüberwachung nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und
(3) Ergänzungsprüfungen nach Tarifstelle 6.6.3. (1)
 Bei der Berechnung der Gebühr nach Satz 4 ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Dabei wird für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 1,5 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 (ohne Zuschläge) berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt einmal jährlich den ab 1. Januar des Folgejahres jeweils der Gebührenberechnung nach Satz 4 zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Anwendung findet die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe geltende Besoldungsordnung.  
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist für jede angefangene halbe Stunde der halbe Stundensatz zu erheben.
1.5Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise  
1.5.1Bautechnische Nachweise von Gebäuden  
Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 1 000 EUR aufzurunden.
Die volle Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 aus der Gebührentafel der Anlage 4. Für die Prüfung des Brandschutznachweises ist die entsprechende Spalte der Gebührentafel (Anlage 4) anzuwenden. Für Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig.
Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.
Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.
Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten.
1.5.2Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen  
Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu berechnen.
Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.
1.5.3Bautechnische Nachweise in Sonderfällen  
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet:
 (1) Änderungen und Beseitigungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht  
(2) Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten nach Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen
(3) für die in der Tarifstelle 4.8.7.1 genannten Fälle
Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.
2.Auslagen  
Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben:
2.1Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure / der Prüfingenieurinnen und der Prüfämter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben,  
2.2Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure / der Prüfingenieurinnen und der Prüfämter nach § 40 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO oder vom Bauherrn / von der Bauherrin nach § 15 Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben,  
2.3Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die von den Bauaufsichtsbehörden herangezogen werden.  
Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt.
3.Ermäßigungen  
3.1Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2 und 4.4 bis 4.6.2, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.  
3.2Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.5 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage  
(1) auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden,
(2) auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.
Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.
3.3Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.6) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.6 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.  
3.4Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben.  
Anmerkung:
Für die Bauüberwachung sind Gebühren nach Tarifstelle 4.9 zu erheben.
3.5Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet.  
Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet.
4.Grundgebühren  
4.1Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO für die Errichtung und Änderung sowie Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung  
4.1.1Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 SächsBO8,50
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 95
 
4.1.2Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 SächsBO6,50
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 95
 
Anmerkung:  
Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion).
4.1.3Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO  
4.1.3.1Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO62 bis 200
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
 
4.1.3.2Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO34 bis 67
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
 
4.1.3.3Untersagung des Baubeginns nach § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO34 bis 200
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
 
Anmerkung:
Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.3.3 ist nicht zu erheben, wenn eine Erklärung der Gemeinde nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 SächsBO vorliegt.
4.1.4Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen5
je angefangene 100 EUR der Herstellungssumme, mindestens 95
 
4.2Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO125 bis 3 200 
Anmerkung:
Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen mit genehmigungsbedürften baulichen Maßnahmen wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.
4.3Nachforderung fehlender Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung von baulichen Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO34 bis 67
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
 
4.4Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 74 Satz 1 SächsBO125 bis 660 
Anmerkung:
Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.
4.5Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO125 bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 
  Anmerkungen : 
(1) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 4.8 zu erheben.
(2) Soweit sich die Gebühr nicht nach der Rohbausumme oder der Herstellungssumme ermitteln lässt, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 1.4 berechnet.
4.6Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides oder deren erneute Erteilung  
4.6.1Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr, mindestens 67, höchstens 650 
4.6.2Erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder eines durch Fristablauf erloschenen Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO, wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen33 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.2, 4.4 oder 4.5, mindestens 84, höchstens 650 
4.7Auskunftserteilung sowie Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich machtGebühr nach Tarifstelle 1.4 
Anmerkungen :
(1) Für Beratungen bis zu jeweils einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben.
(2) Für Auskünfte einfacher Art werden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG keine Kosten erhoben.
4.8Prüfung bautechnischer Nachweise  
4.8.1Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3 
4.8.2Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, mindestens 67, höchstens 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4  
4.8.3Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Abs. 3 Satz 3 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3 
4.8.4Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 
4.8.5Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4, mindestens der zweifache Stundensatz 
4.8.6Lastvorprüfung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 
4.8.7Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen  
4.8.7.1Stehen die jeweiligen Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.4 und 4.8.6 einschließlich der Erhöhungen nach den Tarifstellen 4.8.7.2 und 4.8.7.4 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu berechnen.  
4.8.7.2Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 der Anlage 3, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, können bis auf das Doppelte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden.  
4.8.7.3Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.  
4.8.7.4Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.4 kann für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichem Detaillierungsgrad anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen um bis zur Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden.  
4.8.7.5Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 für zusätzlich zu den Brandschutznachweisen nach § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SächsBO enthaltenen Brandschutzplänen, Nachweisen und Angaben zu technischen Anlagen, Sonderkonstruktionen nach § 12 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 Nr. 2, 3, 4 und 5 DVOSächsBO sowie bei Abweichungen nach § 67 SächsBO kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden.  
4.8.7.6Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 kann für die Prüfung von Evakuierungsberechnungen und Brandsimulationen bei Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen nach § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 SächsBO um bis zu 50 Prozent erhöht werden.  
4.8.8Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 genannten NachweisenGebühr nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang; soweit Tarifstelle 4.8.7.1 angewendet wird, gilt Hs. 1 bezogen auf den Zeitaufwand 
4.8.9Prüfung von Nachträgen zu dem in Tarifstelle 4.8.3 genannten NachweisGebühr nach Tarifstelle 4.8.3 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang; soweit Tarifstelle 4.8.7.1 angewendet wird, gilt Hs. 1 bezogen auf den Zeitaufwand. 
4.9Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung, Prüfung von Bauausführungen  
4.9.1Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließenGebühr nach Tarifstelle 1.4, mindestens 135, höchstens 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 
Anmerkung:  
Die Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 bleiben unberührt.
4.9.2Bauzustandsbesichtigung aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen  
4.9.2.1von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1, mindestens 67 
4.9.2.2von Werbeanlagen33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4, mindestens 35 
  Anmerkungen
zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2:
 
(1) Maßgebend ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren zum Zeitpunkt der Genehmigung zugrunde lag.
(2) Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben erfolgt die Gebührenerhebung entsprechend den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2.
4.9.3für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.2, mindestens 35, höchstens für alle Wiederholungen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2 
4.9.4Prüfung von Bauausführungen aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsBO50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2 
4.9.5Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, obGebühr nach Tarifstelle 1.4, höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 
(1) entsprechend den Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 Abs. 1 und 2 DVOSächsBO gebaut wurde,
(2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
4.9.6Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, obGebühr nach Tarifstelle 1.4, höchstens 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 
(1) entsprechend dem Brandschutznachweis nach § 12 Abs. 4 DVOSächsBO gebaut wurde,
(2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6:
  
(1) Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.1 erhoben.
(2) Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend.
4.9.7Abnahme von Feuerstätten sowie von Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken nach § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4 
4.10Bauaufsichtliche Maßnahmen nach den §§ 78 bis 80 oder § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO62 bis 3 200 
5.Zustimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SächsBOGebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.7 
Anmerkung:
Soweit die Zustimmung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen an die Stelle einer Baugenehmigung tritt, findet Tarifstelle 4.1.2 auch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 SächsBO) Anwendung.
6.Sondergebühren  
6.1Bauvorlagen  
6.1.1Einstellung des Baugenehmigungs- oder Vorbescheidverfahrens wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Satz 4 SächsBO62 bis 650 
6.1.2Prüfung von nachträglich vorgelegten, geänderten Bauvorlagen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 72 Abs. 1 SächsBOmindestens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 bis zur Höhe der vollen Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 
6.1.3Genehmigung von Änderungen genehmigter Bauvorlagen nach § 72 Abs. 1 SächsBO  
6.1.3.1je nach dem Umfang der Änderungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhabenbis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, mindestens 35 
6.1.3.2wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.3.1 nicht bestimmen lässt62 bis 660 
6.2Ungenehmigte bauliche Anlagen  
6.2.1Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt werden nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder ohne Genehmigung belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBOdas Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2 
6.2.2Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt werden nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder nicht belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 4.8 
Anmerkungen zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2:  
(1) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird.
(2) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden.
6.3Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Beteiligung von Nachbarn  
6.3.1Zulassung von Abweichungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SächsBO sowie Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO62 bis 3 200
je Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungstatbestand
 
6.3.2Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO62 bis 650
je Nachbar
 
Anmerkung:
Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.3.1 erhoben.
6.3.3Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO8 bis 28
je Nachbar
 
6.3.4Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO56,
zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung
 
6.3.5Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 4 Satz 1 SächsBO135,
zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung
 
6.3.6Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 70 Abs. 5 SächsBO350,
zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung
 
6.4Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO67 bis 350
je Raum oder Platz
 
6.5Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO oder solche, die nach § 51 Satz 3 Nr. 23 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4, mindestens 135 
6.6Fliegende Bauten nach § 76 SächsBO  
6.6.1Erteilung der Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SächsBO für Fliegende Bauten7
je angefangene 1 000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage, mindestens 125
 
Anmerkung:
Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben.
6.6.2Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SächsBO125 bis 1 580 
6.6.3Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen nach § 32 Abs. 3 DVOSächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4 
6.6.4Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO oder Nachabnahme nach § 76 Abs. 8 Satz 1 SächsBO67 bis 300
je Aufstellungsort
 
6.6.5Bauaufsichtliche Maßnahmen nach § 76 Abs. 7 Satz 1 SächsBO123 bis 3 480 
6.7Baulasten nach § 83 SächsBO  
6.7.1Eintragung einer Baulast nach § 83 Abs.1 SächsBO62 bis 400 
6.7.2Löschung einer Baulast nach § 83 Abs. 3 SächsBO95 bis 400 
6.7.3Erteilung von Abschriften und Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO22 bis 70
je Grundstück
 
6.7.4Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO25
je Grundstück
 
6.8Gastspielprüfbuch  
6.8.1Ausstellung eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsVStättVGebühr nach Tarifstelle 1.4 
6.8.2Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SächsVStättVGebühr nach Tarifstelle 1.4 
7.Sonstige Gebühren  
7.1Prüfingenieure/Prüfingenieurinnen für Standsicherheit und Brandschutz  
7.1.1Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit  
7.1.1.1Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO, je Fachrichtung497 
Anmerkung:
Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt.
7.1.1.2Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit nach § 25 Abs. 2 DVOSächsBO   
7.1.1.2.1Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 25a DVOSächsBO, je Fachrichtung800 
7.1.1.2.2Schriftliche Prüfung nach § 25b DVOSächsBO, je Fachrichtung1 000 
7.1.2Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz  
7.1.2.1Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO 497 
Anmerkung:
Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt.
7.1.2.2Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz nach § 29 Abs. 2 DVOSächsBO   
7.1.2.2.1Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 29a DVOSächsBO 1 200 
7.1.2.2.2Schriftliche Prüfung nach § 29b DVOSächsBO 900 
7.1.2.2.3Mündliche Prüfung nach § 29c DVOSächsBO 800 
7.1.3Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin nach § 19a Satz 1 DVOSächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4 
7.1.4Verlegung des GeschäftssitzesGebühr nach Tarifstelle 1.4 
7.1.5Erteilung einer Bestätigung nach § 22 Abs. 2 DVOSächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4 
7.1.6Untersagung des erstmaligen Tätigwerdens als Prüfingenieur/Prüfingenieurin nach § 22 Abs. 2 DVOSächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4 
7.1.7Erteilung einer Bescheinigung nach § 22 Abs. 3 DVOSächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4 
Anmerkung:
Neben der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.7 werden Gebühren nach den Tarifstellen 7.1.1 oder 7.1.2 erhoben.
7.2Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsVStättVO 85 
7.3Typenprüfungen nach § 32 DVOSächsBO   
7.3.1Prüfung von Standsicherheitsnachweisen von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenprüfungen) nach § 32 Abs. 1 DVOSächsBO   
7.3.1.1bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagendas Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2 
7.3.1.2bei einzelnen Bauelementendas Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 
7.3.2Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides nach § 32 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 
7.4Bauprodukte und Bauarten  
7.4.1Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO83 bis 6 650 
7.4.2Zustimmungserteilung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten nach § 20 Satz 1 SächsBO83 bis 6 650 
7.4.3Erklärungen nach § 16a Abs. 4 oder § 20 Satz 2 SächsBO83 bis 6 650 
8.Energieeinsparungsvorschriften  
8.1Zulassung von Befreiungen nach § 102 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 GEG62 bis 450
je Befreiungstatbestand
 
8.2Erteilung von Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 2 HeizkostenV62 bis 450
je Befreiungstatbestand
 
9.Wohnungseigentumsgesetz  
9.1Ausfertigen eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WEG42 
9.2Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung)  
9.2.1innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens42
je Sondereigentum
 
9.2.2außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens62 bis 200
je Sondereigentum
 
9.3für jede Mehrfertigung15 bis 42 
9.4Erteilung einer Genehmigung auf Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB17 bis 40
je Sondereigentum
 
10.Enteignung in den Fällen der §§ 85 ff. BauGB sowie in den Fällen nach § 43 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 40 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder § 42 Abs. 9 BauGB  
10.1Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB5 800 
10.2Enteignungsbeschluss nach § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB  
10.2.1wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist4 240 
10.2.2wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist7 840 
10.3Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 BauGB2 530 
10.4Nachtragsbeschluss nach § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB470 
10.5Ausführungsanordnung nach § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB462 
11.Entschädigungsfestsetzung in den Fällen nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 41 Abs. 2 oder § 42 Abs. 1 bis 7 BauGB sowie in anderen Fällen nach vorausgegangener Einigung der Beteiligten über den Eigentumsübergang5 070 
12.Entscheidung nach § 5 Abs. 5 Satz 5 SächsBestG135 bis 337 
13.Waldgesetz für den Freistaat Sachsen  
13.1Gestattung einer Ausnahme nach § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG135 bis 680 
13.2Entscheidung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 SächsWaldG269 bis 1 010 
18 Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume  
Bundesberggesetz (BBergG)
Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Sächsisches Markscheidergesetz (SächsMarkG)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Sächsische Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO)
Sächsische Bergverordnung (SächsBergVO)
Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
1.Bergbauberechtigungen  
1.1Erlaubnis nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BBergG  
1.1.1zu gewerblichen Zwecken880 bis 15 000 
1.1.2zu wissenschaftlichen Zwecken880 bis 3 000 
1.1.3zur großräumigen Aufsuchung880 bis 15 000 
1.2Bewilligungen nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BBergG1 150 bis 25 000 
1.3Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 9 BBergG720 bis 25 000 
1.4Mitteilung über Anträge Dritter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergGgebührenfrei 
1.5Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 BBergG195 bis 1 560 
1.6Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG350 bis 4 000 
1.7Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG350 bis 8 125 
1.8Verlängerung der Frist für die Aufnahme der Aufsuchung oder die Unterbrechung der planmäßigen Aufsuchung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 2. HS BBergG60 bis 250 
1.9Teilweise oder vollständige Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung sowie Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BBergG330 bis 1 815 
1.10Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBergG350 bis 2 000 
1.11Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG350 bis 2 000 
1.12Genehmigung zur Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 26 Abs. 1, den §§ 28 und 29 BBergG250 bis 3 000 
1.13Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG250 bis 2 315 
1.14Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG150 bis 1 600 
1.15Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG80 bis 824 
2.Einsichtnahme, Auskunft  
2.1Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 BBergG  
2.1.1Persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft70
je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
 
2.1.2Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 2 BBergG70
je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
 
2.2Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen  
2.2.1bis Format DIN A 3nach Anlage 6 zu § 1 Nr. 5  
2.2.2größer als Format DIN A 3 bis DIN A 13,25 bis 13 je Seite 
2.2.3größer als Format DIN A 113 bis 26 je Seite 
2.2.4bei Verwendung von Folien als Zeichenträger  
2.2.4.1bis Format DIN A 3nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 3,25 je Blatt 
2.2.4.2größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1nach Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 6,50 je Blatt 
2.2.4.3größer als Format DIN A 1nach Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 13 je Blatt 
Anmerkung
zu Tarifstelle 2.2.4:
Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format
DIN A 3 bis zu 0,2 m2
DIN A 2 größer als 0,2 m2 bis 0,4 m2
DIN A 1 größer als 0,4 m2.
2.2.5Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten Personenschreibauslagenfrei 
 Anmerkung: 
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung.
2.3Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge, für die nach Tarifstelle 2.2 Schreibauslagen zu erheben sind, nach § 76 Abs. 2 BBergG3,25
je Beglaubigung, mindestens 5
 
2.4Datenbankauszüge, Anfertigung thematischer Karten zum Beispiel nach § 76 Abs. 2 BBergG  
2.4.1Abgabe digitaler Daten auf Datenträger6,50 
2.4.2im Übrigen70
je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
 
2.5Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 Satz 1 BBergG oder in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG70
je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
 
2.6Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG70
je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
 
3.Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerke, Besucherhöhlen, Hohlraumbauten  
3.1Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 und 2a sowie § 53 Abs. 1 BBergG  
Anmerkung
zu Tarifstelle 3.1:
Gilt auch für die Zulassung von Betriebsplänen für Bohrungen mehr als 100 m in den Boden nach § 127 BbergG.
3.1.1Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens3 500 bis 28 950 
3.1.2obligatorischer Rahmenbetriebsplan im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG20 000 bis 92 137 
 Anmerkung  
zu Tarifstelle 3.1.2:
Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.
3.1.3Hauptbetriebsplan250 bis 15 000 
3.1.4Sonderbetriebsplan250 bis 10 500 
3.1.5Abschlussbetriebsplan250 bis 13 500 
3.2Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG100 bis 700 
3.3Genehmigung der Unterbrechung eines Betriebes für mehr als zwei Jahre nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG125 bis 745 
3.4Zulassung der Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes  
3.4.1nach § 54 Abs. 1 BBergG150 bis 6 870 
3.4.2eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG10 000 bis 27 532 
Anmerkung  
zu Tarifstelle 3.4.2:
Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.
3.5Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 77 VwVfG4 173 bis 9 085 
3.6Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG150 bis 2 367 
3.7Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG75 bis 310 
3.8Zulassung des vorzeitigen Beginns bei der Ausführung eines Vorhabens nach § 57b Abs. 1 BBergG10 000 bis 45 868 
3.9Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung nach den §§ 65 ff. und § 176 Abs. 3 BBergG100 bis 5 000 
3.10Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach den §§ 65 ff. BBergG (§ 8 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4, § 15 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 SächsBergVO sowie § 16 Satz 1 GesBergV)80 bis 3 700 
3.11Verlängerung, Ergänzung und Änderung einer Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, allgemeine Zulassung oder Ausnahmebewilligung nach den Tarifstellen 3.9 und 3.1080 bis 3 700 
3.12Anerkennung einer Person als Sachverständiger/Sachverständige oder einer Prüfstelle nach einer nach § 65 BBergG erlassenen Bergverordnung175 bis 800 
3.13Bergaufsicht  
3.13.1Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG187 bis 7 618 
3.13.2Sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 ff. BBergG150 bis 3 445 
3.14Prüfung einer Anzeige nach § 127 Abs. 1 BBergG, für die § 51 Abs. 1 BbergG keine Anwendung findet70
je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
 
3.15Sächsische Bergverordnung  
3.15.1Genehmigung nach § 11 Abs. 3 SächsBergVO 250 bis 5 000 
3.15.2.Genehmigung nach § 28 Abs. 1 SächsBergVO 289 bis 9 462 
  Anmerkung 
zu Tarifstelle 3:
Für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen, die von eingetragenen Vereinen betrieben werden und nur geringfügige Erlöse erwirtschaften, können die Gebühren nach Tarifstelle 3 bis auf 10 Prozent vermindert werden.
4.Streitentscheidung, Grundabtretung und Baubeschränkungen  
4.1Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BBergG1 495 bis 4 515 
4.2Grundabtretung nach § 77 Abs. 1 BBergG12 780 bis 29 255 
4.3Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG750 bis 8 000 
4.4Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BBergG340 bis 3 800 
4.5Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG120 bis 765 
4.6Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG184 bis 790 
4.7Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG3 000 bis 10 440 
4.8Vorabentscheidung nach § 91 Satz 1 BBergG2 900 bis 7 850 
4.9Beurkundung und Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG160 bis 770 
4.10Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG990 bis 7 000 
4.11Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BBergG120 bis 765 
4.12Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBergG140 bis 790 
4.13vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 Satz 1 BBergG185 bis 7 820 
4.14Feststellung des Zustandes des Grundstückes nach § 99 Satz 1 BBergG140 bis 755 
4.15Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG140 bis 810 
4.16Entscheidung über eine Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 102 Abs. 2 BBergG350 bis 2 400 
4.17Entscheidung über eine Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes nach § 109 Abs. 4 BBergG3 636 bis 8 350 
4.18Erstellung einer amtlichen Bewertung zur Rohstoff-/Bodenschatzeinstufung nach Antragstellung nach BBergG100 bis 500 
5.Markscheiderische Angelegenheiten  
5.1Anerkennung als Markscheider nach § 1 SächsMarkG 50 bis 202 
5.2Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV auf Antrag des Unternehmens50 bis 170 
5.3Ausnahme vom Erfordernis eines Grubenbildes nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV 110 
5.4Anerkennung anderer Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MarkschBergV 45 bis 170 
5.5Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs.3 Satz 2 BBergG70
je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
 
6.Sächsische Hohlraumverordnung  
6.1Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die angezeigte Maßnahme ganz oder teilweise verboten wird35 bis 650 
6.2Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO 70 
19 Berufsbildungsrecht  
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)
Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbilder-Eignung (POAE)
1.Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG30 bis 170 
2.Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG30 bis 170 
3.Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BBiG100 bis 800 
4.Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG50 bis 190 
5.Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte nach § 32 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit §§ 27 ff. BBiG70 bis 700 
6.Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG34 bis 287 
7.Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG100 bis 807 
8.Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 gemäß § 35 Abs. 1 BBiG30 bis 280 
  Anmerkung: 
Die Eintragung ist für Auszubildende gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG gebührenfrei.
9.Änderung der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBiG bei nachträglicher Vertragsänderung aufgrund einer Teilzeitausbildung gemäß § 7a BBiG30 bis 60 
10.Löschung beziehungsweise Ablehnung einer Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 35 Abs. 2 BBiG20 bis 80 
Anmerkung  
zu den Tarifstellen 1 bis 10:
Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 10 werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben.
11.Zulassung, Prüfung, Zeugniserteilung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 10 Abs. 1 der POAE und nach Rechtsverordnungen aufgrund von § 30 Abs. 5 Satz 1 BBiG in Verbindung mit § 4 der Ausbildereignungs-Verordnung57 bis 320 
12.Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Abschlussprüfungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG100 bis 310 
13.Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Umschulungsprüfungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG100 bis 310 
Anmerkung  
zu den Tarifstellen 11 und 13:
Die Gebühren nach den Tarifstellen 11 und 13 werden auch bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund erhoben.
14.Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Fortbildungsprüfungen Meister nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG110 bis 330 
15.Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für weitere Fortbildungsprüfungen nach § 56 BBiG mit staatlichen Abschlüssen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen (zum Beispiel Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin, Klauenpfleger/Klauenpflegerin, Natur- und Landschaftspfleger/Natur- und Landschaftspflegerin, Kundenberater/Kundenberaterin GB)110 bis 330 
16.Zweitausfertigung eines Zeugnisses, eines Fortbildungsprüfungszeugnisses oder eines Umschulungsprüfungszeugnisses15 bis 75 
17.Ausfertigung eines Zeugnisses in englischer oder französischer Sprache25 bis 85 
18.Prüfung von Qualifizierungsbausteinen (Module, zum Beispiel QAB)80 bis 600 
19.Bestätigung der Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes nach § 4 Satz 1 BAVBVO mit den Vorgaben nach § 3 BAVBVO 80 bis 600 
20.Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 der Ausbildereignungs-Verordnung30 bis 90 
20 Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)  
1.Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes 110 bis 380 
2.Untersagung der Ausübung der Heilkunde nach § 10 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsGDG88 bis 543 
3.Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung100 bis 608 
4.Eingeschränkte Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters für spezielle Berufsgruppen nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung100 bis 401 
21 Bestattungswesen

Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG)
  
1.Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 17 Abs. 2 SächsBestG20 bis 25 
2.Ausstellung eines Leichenpasses nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SächsBestG30 bis 90 
3.Unbedenklichkeitserklärung nach § 18b Abs. 2 Satz 2 SächsBestG20 bis 50 
4.Ausstellung einer Genehmigung zur Verkürzung oder Verlängerung der Bestattungsfrist nach § 19 Abs. 3 SächsBestG25 bis 35 
5.Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne ohne Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 2 SächsBestG25 bis 35 
6.Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne mit Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 2 SächsBestG210 
7.Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 18b Abs. 2 bis Abs. 5 SächsBestG15 bis 40 
22 Betäubungsmittelrecht  
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
1.Staatliche Anerkennung einer Einrichtung nach den Ziffern I, II und III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 18. November 2008320 
2.Überprüfung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen nach Ziffer IV, Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 18. November 200851 
3.Maßnahmen zur Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Apotheken/Apothekerinnen und Krankenhäusern nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG67 bis 2 041 
23 nicht belegt  
24 Chemikalienrecht  
Chemikaliengesetz (ChemG)
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
1.Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG1 109 bis 16 169 
2.Überwachungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ChemG  
2.1Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis462 bis 7 854 
2.2Sonstige Überwachungsmaßnahmen, die nicht in der Tarifstelle 2.1 enthalten sind  
2.2.1wenn kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnungen geboten sindkostenfrei 
2.2.2im Übrigen56 bis 3 769 
Anmerkung
zu Tarifstelle 2.2:
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
3.Behördliche Anordnungen nach § 23 ChemG  
3.1Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder Verhütung künftiger Verstöße nach § 23 Abs. 1 ChemG67 bis 3 145 
3.2Untersagung einer Arbeit nach § 23 Abs. 1a ChemG67 bis 2 957 
3.3Anordnung über Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 ChemG67 bis 3 145 
3.4Verlängerung einer Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ChemG67 bis 589 
4.Chemikalien-Verbotsverordnung  
4.1Erteilung einer Erlaubnis zur Abgabe oder Bereitstellung von Stoffen oder Gemischen nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV70 bis 1 000 
4.2Anerkennung einer Anerkennung oder eines Zeugnisses nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV30 bis 250 
4.3Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV  
4.3.1Abnahme einer umfassenden Prüfung zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV190 
4.3.2Abnahme einer eingeschränkten Prüfung zum Erwerb der Sachkunde in Bezug auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische nach § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV115 bis 135 
4.3.3Abnahme einer eingeschränkten Prüfung zum Erwerb der Sachkunde in Bezug auf die Kenntnis der Vorschriften nach § 11 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV90 
4.3.4Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung der Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV200 bis 800 
4.3.5Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV200 bis 800 
5.Gefahrstoffverordnung  
5.1Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV70 bis 3 000 
5.2Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV67 bis 930 
5.3Untersagung der Tätigkeit mit Gefahrstoffen bei Nichtvorlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 19 Abs. 5 GefStoffV67 bis 930 
5.4Anerkennung eines Sachkundelehrganges nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV200 bis 1 000 
5.5Erteilung eines Sachkundenachweises nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV60 
5.6Zulassung von Fachbetrieben für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV210 bis 3 000 
5.7Anerkennung einer Prüfung oder einer Ausbildung im Bereich der Schädlingsbekämpfung als gleichwertig mit einer Prüfung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 1 GefStoffV gemäß Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 GefStoffV135 bis 650 
5.8Erteilung der Erlaubnis zur Tätigkeit mit Begasungsmitteln nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 GefStoffV70 bis 1 250 
5.9Erteilung eines Befähigungsscheines für Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV70 bis 380 
5.10Anerkennung von Lehrgängen für Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV135 bis 655 
5.11Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV60 
5.12Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis von Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV35 bis 280 
5.13Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GefStoffV55 bis 500 
6.Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 ChemVOCFarbV 97 bis 1 044 
7.Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009   
7.1Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 228 bis 2 204 
7.2Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 228 bis 2 204 
8.Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV160 bis 959 
9.Chemikalien-Klimaschutzverordnung  
9.1Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV 160 bis 1 481 
9.2Erteilung eines Unternehmenszertifikates nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaschtzV127 bis 749 
25 Denkmalschutz  
Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG)
1.Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG40 bis 300 
2.Maßnahme nach § 11 Abs. 1 SächsDSchG40 bis 400 
3.Anordnung nach § 11 Abs. 2 SächsDSchG40 bis 400 
4.Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SächsDSchG40 bis 400 
5.Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG40 bis 600 
6.Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsDSchG30 bis 300 
7.Genehmigung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG40 bis 400 
8.Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG40 bis 300 
9Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG40 bis 200 
10.Befreiung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG40 bis 150 
11.Genehmigung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsDSchG40 bis 150 
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1 bis 11:
Bei Entscheidungen wie Ablehnungen oder Teilablehnungen aufgrund der aufgeführten Vorschriften bestimmt sich die Gebühr nach § 7 Abs. 2 SächsVwKG in Verbindung mit der entsprechenden Tarifstelle
12.Genehmigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchGkostenfrei 
26 Dolmetscherprüfung  
Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung (SächsDolmPrüfVO)
1.Zulassung zur Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 113 
2.Prüfung für Übersetzer/Übersetzerinnen und Dolmetscher/Dolmetscherinnen nach den §§ 9 bis 12, den §§ 15 und 16 SächsDolmPrüfVO einschließlich Bewertung der Prüfungsergebnisse und Ausstellen des Zeugnisses beziehungsweise der Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme  
2.1Prüfung für Dolmetscher/Dolmetscherinnen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsDolmPrüfVO 510 
2.2Prüfung für Übersetzer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDolmPrüfVO 510 
2.3Teilprüfung für Übersetzer/Übersetzerinnen zum Nachweis der fachlichen Eignung als Dolmetscher/Dolmetscherin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsDolmPrüfVO 255 
2.4Teilprüfung für Dolmetscher/Dolmetscherinnen zum Nachweis der fachlichen Eignung als Übersetzer/Übersetzerin gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SächsDolmPrüfVO 255 
2.5Wiederholung nur des mündlichen Teils der Prüfung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 255 
3.Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Dolmetscher/Dolmetscherin oder Übersetzer/Übersetzerin nach § 19 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 100 
4.Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung nach § 20 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 100 bis 140 
27 Druckluftverordnung  
1.Anordnung zur Abwendung besonderer Gefahren für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach § 5 der Druckluftverordnung75 bis 500 
2.Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung75 bis 500 
3.Anerkennung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 Satz 1 der Druckluftverordnung40 bis 400 
4.Anordnung von außerordentlichen Prüfungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Druckluftverordnung75 bis 500 
5.Zulassung einer Ausnahme hinsichtlich der ständigen Erreichbarkeit des ermächtigten Arztes / der ermächtigten Ärztin nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Druckluftverordnung75 bis 500 
6.Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen nach § 13 der Druckluftverordnung60 bis 150 je Einzelermächtigung 
7.Zulassung der Verwendung eines Raums zugleich als Erholungs- und Umkleideraum nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung100 
8.Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung  
8.1Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung160 
8.2Verlängerung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 der Druckluftverordnung80 
28 Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen  
Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung (SächsLernmitZVO)
1.Zulassung als Druckwerk für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik für öffentliche Schulen nach § 1 Abs. 1 SächsLernmitZVO   
1.1wenn dafür kein Gutachten eingeholt wird65 bis 690 
1.2wenn dafür mindestens ein Gutachten eingeholt wird135 bis 2 325 
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1.1 und 1.2:
Die Amtshandlung unterliegt nicht § 11 Abs. 1 Nr. 15 SächsVwKG.
29 Düngung  
Düngeverordnung (DüV)
1.Genehmigung einer Ausnahme zu Aufbringungsvorgaben nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 DüV200 bis 500 
2.Genehmigung von Ausnahmen zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 DüV gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 DüV40 bis 400 
3.Genehmigung einer Ausnahme zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 DüV gemäß § 6 Abs. 10 Satz 3 DüV200 bis 500 
30 Einheitlicher Ansprechpartner  
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG)
1.Erteilung von Informationen  
1.1auf elektronischem Weg durch Zurverfügungstellen des Internetportals des einheitlichen AnsprechpartnersgebührenfreiX
1.2im Übrigen auf elektronischem Weg, zum Beispiel durch E-Mail oder Fax, sowie durch telefonische, persönliche Beratung oder schriftliche Auskunft  
1.2.1soweit sich die Erteilung von Informationen auf die im Internetportal des einheitlichen Ansprechpartners zur Verfügung stehenden Informationen beschränktgebührenfreiX
1.2.2im Übrigen17
je angefangene Viertelstunde
X
2.Abwicklung von Verfahren bei Durchführung und bei Rücknahme des Antrags auf Abwicklung von Verfahren17
je angefangene Viertelstunde, höchstens die Summe der für die Verfahren von den Genehmigungsbehörden zu erhebenden Gebühren
X
3.Auslagen  
Als Auslagen sind Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Übersetzungs- oder Dolmetscherkosten zu erheben.
31 Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz  
Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoGDVO)
1.Befreiung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 4 SächsBeWoG 200 
2.Feststellung nach § 4 Abs. 1 SächsBeWoG, dass eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist539 bis 2 425 
3.Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 SächsBeWoG 70 bis 350 
Anmerkung:
Innerhalb des vorgegebenen Rahmens soll die Gebühr nach Möglichkeit nicht mehr als 75 Prozent des Betrages, für den die Ausnahme zugelassen wurde, betragen.
4.Überwachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoG 135 bis 1 482 
Anmerkung:
Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten.
5.Erteilung einer Anordnung nach § 11 Abs. 1 SächsBeWoG 168 bis 539 
6.Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung  
6.1Untersagung der Beschäftigung nach § 12 Abs. 1 SächsBeWoG 168 bis 1 078 
6.2Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG 539 bis 1 078 
7.Untersagung nach § 13 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG 539 bis 2 694 
8.Erteilung einer Befreiung nach § 15 Abs. 1 SächsBeWoG 110 bis 380 
9.Zulassung einer Abweichung nach § 11a der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG 40 bis 125 
10.Bestellung eines Bewohnerfürsprechers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HeimmwV in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG 42 
11.Befreiung nach § 31 Abs. 1 der Heimmindestbauverordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO 175 bis 515 
12.Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoGDVO 175 bis 515 
13.Durchführung einer Beratung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsBeWoG 67
je angefangene Stunde
 
Anmerkungen :
(1) Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.
(2) Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
(3) Für Beratungen bis zu einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben.
(4) Auskünfte einfacher Art bleiben gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG kostenfrei.
14.Überprüfung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SächsBeWoG nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG 67 bis 1 482 
  Anmerkung: 
Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten.
32 Eisenbahnrecht  
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA)
Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
1.Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen  
1.1Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG200 bis 12 500 
1.2Genehmigung der selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG200 bis 12 500 
1.3Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AEG200 bis 12 500 
1.4Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG200 bis 12 500 
1.5Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach § 7f Abs. 1 AEG200 bis 12 500 
1.6Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LEisenbG200 bis 12 500 
1.7Erteilung der Erlaubnis zur Personenbeförderung durch nichtöffentliche Eisenbahnen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 LEisenbG für diese Verkehrsart vorliegt, nach § 13 LEisenbG250 bis 2 300 
1.8Entscheidung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 AEG110 bis 1 600 
1.9Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 5 und 12 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG104 bis 1 542 
1.10Bestätigung des Obersten Betriebsleiters / der Obersten Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Satz 2 LEisenbG, des Anschlussbahnleiters/der Anschlussbahnleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BOA oder des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BOP 100 bis 1 500 
1.11Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 2 Abs. 1 EBV100 bis 1 500 
1.12Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBV90 bis 1 500 
1.13Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EBPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EBPV 60 bis 750 
1.14Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 16 Abs. 2 LEisenbG330 bis 7 077 
1.15Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen oder Lichtreklamen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LEisenbG oder Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 Satz 1 LEisenbG330 bis 7 077 
1.16Anordnung zur Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG91 bis 510 
1.17Befreiung von allen Vorschriften der aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 5 AEG100 bis 510 
2.Planfeststellung und Plangenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG bei  
2.1signaltechnischen Anlagen0,25 Prozent der Baukosten für die signaltechnischen Anlagen 
2.2technischer Bahnübergangssicherung0,25 Prozent der Baukosten für die bautechnische Bahnübergangssicherung 
2.3im Übrigen bei Baukosten  
2.3.1bis 2 000 000 EUR0,1 Prozent der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind 
2.3.2über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR2 000,
zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
 
2.3.3über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR3 500,
zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
 
2.3.4über 10 000 000 EUR5 000,
zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
 
Anmerkung:
Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 können parallel erhoben werden.
3.Genehmigung der Tarife für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen und der Tarife der Eisenbahnen des Bundes für den Schienenpersonennahverkehr nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG40 bis 800 
4.Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an Kreuzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes140 bis 3 980 
5.Entscheidungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen für nichtbundeseigene Eisenbahnen  
5.1Anordnung von Sicherheitseinrichtungen nach § 22 Abs. 11 Satz 2 und § 21 Abs. 6 Satz 2 BOP 97 bis 1 407 
5.2Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 Abs. 1 EBO und § 32 Abs. 1 ESBO 160 bis 14 600 
5.3Abnahme von Schienenfahrzeugen nach § 32 Abs. 1 EBO, § 32 Abs. 1 ESBO, § 50 Abs. 8 BOA und § 7 Abs. 1 BOP 160 bis 1 500 
5.4Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung oder Genehmigung zum Bau oder zur Änderung von Bahnanlagen, Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen von Eisenbahnen nach § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 BOA, § 4 Abs. 2 und 3 BOP, § 2 EBO und § 2 ESBO 160 bis 1 500 
5.5Prüfung und Abnahme von Bahnanlagen einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 BOA, den §§ 7 und 8 BOP, § 3 EBO sowie § 3 ESBO 110 bis 1 500 
5.6Abnahme, bahnaufsichtliche Prüfung oder Fristverlängerung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 und 4 BOA, § 8 Abs. 1 BOP, §§ 3 und 32 EBO sowie §§ 3 und 32 ESBO 110 bis 1 500 
5.7Erteilung einer Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen, Sicherungsanlagen, maschinentechnischen Anlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart nach § 7 Abs. 1 BOA, § 6 Abs. 1 BOP, §§ 3 und 17 EBO sowie §§ 3 und 17 ESBO 110 bis 1 500 
5.8Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Bestätigungen oder Berechtigungen für den Einsatz in bestimmten Tätigkeiten nach § 53 Abs. 2 BOA, § 45 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 BOP 100 bis 750 
5.9Prüfung und Bestätigung einer Dienstordnung, einer Sammlung betrieblicher Vorschriften oder eines Ausbildungsprogrammes sowie Ergänzungen und Änderungen nach § 52 BOA in Verbindung mit Anweisung Nr. 16 Abs. 3.2 zur BOA und § 3 Abs. 5 Satz 2 BOP 100 bis 750 
5.10Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 5a Abs. 1 und 2 AEG oder § 16 Abs. 1 und 2 LEisenbG74 bis 7 077 
5.11Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 EBO und § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Abs. 5 EBO80 bis 400 
5.12Anerkennung von geeigneten Personen nach § 53 Abs. 2 BOA und § 45 BOP 80 bis 400 
5.13Zulassung von Ausnahmen nach § 66 Satz 1 BOA oder § 52 Satz 1 BOP 160 bis 3 600 
5.14Sonstige Genehmigungen und Prüfungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen100 bis 3 600 
5.15Fachspezifische Auskünfte, zum Beispiel Begutachtung von Ereignissen und Stellungnahmen auf Antrag nach § 16 Abs. 2 LEisenbG100 bis 750 
6.Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 AEG2 530 
7.Enteignung in den Fällen des § 22 Abs. 1 AEG  
7.1Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB5 070 
7.2Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB  
7.2.1wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist4 240 
7.2.2wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist7 100 
7.3Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB470 
7.4Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB462 
7.5Entschädigungsfestsetzung nach § 22 Abs. 3 und § 22a Satz 1 AEG5 070 
33 Energiewirtschaft  
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
1.Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EnWG555 bis 3 465 
2.Untersagung des Netzbetriebes nach § 4 Abs. 4 1. Alt. EnWG555 bis 3 465 
3.Anordnung geeigneter Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 2. Alt. EnWG690 bis 4 373 
4.Entscheidung über Einwände gegen die Entscheidung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG555 bis 2 926 
5.Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 bis 6 EnWG unter Einbeziehung der nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu beachtenden Verfahrensregelungen (vgl. §§ 4 ff UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG)  
5.1Grundgebühr1 500 bis 53 700 
5.2Zusatzgebühr nach Investitionskosten0,2 Prozent der Investitionskosten 
Anmerkungen :
Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten.
Tarifstelle 5.2 ist nicht anzuwenden für Verfahren, aus denen sich weder die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsnoch die eines Plangenehmigungsverfahrens ergibt.
6.Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages nach § 33 Abs. 1 EnWG579 bis 44 181 
7.Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Abs. 1 EnWG230 bis 25 000 
8.Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller / der Antragstellerin110 bis 75 000 
9.Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen579 bis 44 181 
10.Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG107 bis 5 091 
11.Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG, soweit nicht wegen der Ablehnung des Antrags § 7 Abs. 2 SächsVwKG anwendbar ist580 bis 100 000 
12.Verbotsverfügung nach § 65 Abs. 1 EnWG579 bis 44 181 
noch 3313.Gebotsverfügung nach § 65 Abs. 2 EnWG579 bis 44 181 
14.Einstufung eines Energieversorgungsnetzes als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Abs. 2 EnWG230 bis 15 000 
15.Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG230 bis 15 000 
Anmerkung
zu den Tarifstellen 6 bis 15:
Für die Ermittlung einer Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens gelten die in § 91 Abs. 3 EnWG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.
16.Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG2 530 
17.Enteignung in den Fällen des § 45 Abs. 1 EnWG  
17.1Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB  
17.1.1in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG5 070 
17.1.2in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG5 800 
17.2Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB  
17.2.1wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist  
17.2.1.1in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG4 240 
17.2.1.2in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG4 240 
17.2.2wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist  
17.2.2.1in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG7 100 
17.2.2.2in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG7 840 
17.3Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB470 
17.4Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB462 
17.5Entschädigungsfestsetzung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 und § 45a EnWG5 070 
34 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften  
Genossenschaftsgesetz (GenG)
1.Verleihung des Prüfrechts nach § 63 Satz 1 in Verbindung mit § 63a Abs. 1 GenG480 bis 1 733 
2.Entziehung des Prüfrechts nach § 64a GenG480 bis 1 733 
35 Erzeuger- und Agrarorganisationen180 bis 700 
Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
Anerkennung von Erzeuger-/Agrarorganisationen nach § 2 Abs. 1 AgrarMSV
36 Fahrpersonalgesetz  
Fahrpersonalgesetz (FPersG)
Fahrpersonalverordnung (FPersV)
1.Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 und 5 FPersG30 bis 300 
2.Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit § 20 FPersV 30 bis 300 
3.Erst- und Folgeerteilung sowie Ersatzausstellung von Fahrtenschreiberkarten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FPersV einschließlich der regelmäßig anfallenden Aufwendungen für Fremdleistungen Dritter  
3.1Fahrerkarte38,72 je Karte 
3.2Unternehmenskarte  
3.2.1bei Beantragung von bis zu zwei Karten38,05 je Karte 
3.2.2bei Beantragung von mehr als zwei Karten35,78 je Karte 
3.3Werkstattkarte40,82 je Karte 
Anmerkung
zu Tarifstelle 3:
Die nach Tarifstelle 3 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.
37 Feuerwehrwesen  
Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO)
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
1.Anerkennung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Lehrgangs nach § 4 Abs. 2 SächsFwVO, soweit die Anerkennung dem Erwerb der Laufbahnbefähigung des Leistungsempfängers / der Leistungsempfängerin dient beziehungsweise ihm eine berufliche Entwicklungsmöglichkeit eröffnet80 
2.Werkfeuerwehr  
2.1Anerkennung als Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG310 bis 1 550 
2.2Überprüfung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 3 SächsBRKG55 bis 400 
2.3Anordnung der Einrichtung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 4 SächsBRKG498 bis 3 195 
38 Fischereiwesen  
Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG)
Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO)
1.Erteilung von Fischereischeinen  
1.1Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsFischG42 
1.2Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG (Jugendfischereischein)9 
1.3Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG und § 22 Abs. 2 Satz 1 (besonderer Fischereischein)7 
1.4Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 SächsFischG und § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO (Gastfischereischein)15 bis 75 
1.5Ausstellung von Duplikaten oder Änderungen in Fischereischeinen7 
2.Eintragung im Verzeichnis der Fischereirechte nach § 7 Abs. 1 SächsFischG50 bis 300 
3.Genehmigung der Satzung einer Fischereigenossenschaft nach § 11 Abs. 4 SächsFischG35 bis 345 
4.Erlaubnis des Besatzes mit nicht heimischen Fischarten oder des erstmaligen Besatzes bisher fischereirechtlich nicht genutzter Gewässer nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsFischG17 bis 120 
5.Genehmigung von Hegeplänen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG70 bis 360 
6.Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 17 Abs. 2 SächsFischG13 bis 67 
7.Zulassung von Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht in besonderen Fällen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 SächsFischG20 bis 70 
8.Einziehung eines Fischereischeines nach § 23 Abs. 4 SächsFischG13 bis 67 
9.Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsFischG sowie Erlaubnis der Elektrofischerei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO 35 bis 300 
10.Zulassung von Ausnahmen zur Benutzung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 SächsFischG35 bis 340 
11.Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 2 SächsFischVO (Ausnahmen vom gesetzlich vorgeschriebenen lichten Stababstand von Rechenanlagen)20 bis 140 
12.Genehmigung der Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel nach § 4 Abs. 6 Satz 2 SächsFischVO 15 bis 140 
13.Genehmigung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsFischVO 35 bis 350 
14.Genehmigung von Anlagen zum Scheuchen von Fischen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 SächsFischVO 35 bis 540 
15.Erteilung von Genehmigungen zum Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen nach § 13 Abs. 1 SächsFischVO 185 bis 925 
16.Zulassung von Ausnahmegenehmigungen zum Bauen in der Schonzeit nach § 14 Abs. 3 SächsFischVO 35 bis 305 
17.Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsFischVO 35 bis 275 
18.Eintragung eines selbstständigen Fischereirechts in das Verzeichnis nach § 18 Abs. 1 SächsFischVO 35 bis 550 
19.Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 21 SächsFischVO 30 
20.Lehrgangsgebühr für einen Kurs zum Erwerb des Bedienscheins für Elektrofischfang nach § 9 Abs. 5 SächsFischVO 225 
39 Fluglärm5 070 
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG)
Aufwendungserstattungs- und Entschädigungsfestsetzung nach §§ 8 bis 10 FluLärmG
40 Forstverwaltung  
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Einkommensteuergesetz (EStG)
Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1.Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) oder vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG10
je Ar in Anspruch genommene Fläche, mindestens 230, höchstens 7 500
 
 Anmerkungen :
Die Gebühr erhöht sich
a)in Fällen, in denen eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 10 Prozent,
b)in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000 EUR.
2.Verlängerung der Ersatzaufforstungsfrist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 SächsWaldG75 
3.Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 8 Abs. 4 SächsWaldG75 
4.Genehmigung zur Beseitigung des Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 Satz 2 SächsWaldG zur Anlage  
4.1forstbetrieblicher Einrichtungen75 
4.2von Leitungsschneisen im Wald6,50
je Ar in Anspruch genommene Fläche, mindestens 160, höchstens 750
 
5.Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldGkostenfrei 
6.Anordnung zur Beseitigung nach § 10 Abs. 4 SächsWaldG25 bis 100 
7.Genehmigung der Sperrung von Wald durch die Forstbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG105 
8.Genehmigung zum Anzünden von Feuer, zur Verwendung von offenem Licht und für Anlagen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Feuerstätte verbunden sind, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG100 
Anmerkung: 
In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
9.Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG0,65
je Ar Gesamtfläche, mindestens 75, höchstens 370
 
Anmerkung:
Der Gesamtfläche sind angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen zuzurechnen.
10.Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG75 
11.Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG74 bis 147 
12.Verpflichtung zur Gestattung der Benutzung von Grundstücken nach § 26 Abs. 1 sowie der Duldung der Mitbenutzung eines Waldweges nach § 26 Abs. 2 SächsWaldG74 bis 147 
13.Forstaufsichtliche Anordnungen nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 SächsWaldG160 bis 724 
14.Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldGkostenfrei 
15.Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 BGB75 
16.Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes oder einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes75 
17.Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG80 bis 380 
18.Forstvermehrungsgutgesetz  
18.1Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG 70
je Stammzertifikat
 
18.2Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 FoVG 135 
18.3Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG 756 
18.4Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG 380 
18.5Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen anderer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 Satz 1 FoVG 303 
18.6Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 4 FoVG kostenfrei 
19.Verleihung der Berufsbezeichnung im Privatforstdienst nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG75 
41 Futtermittel  
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
1.Allgemeine Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen aufgrund von futtermittelrechtlichen Vorschriftenkostenfrei 
2.Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2007, nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, nach der Verordnung (EU) Nr. 225/2012, nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/786 oder nach § 18 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Futtermittelverordnung850 bis 1 750
je Betriebsstätte
 
3.Registrierung von Betrieben nach § 21 Abs. 1 der Futtermittelverordnung oder Erteilung einer beantragten Kennnummer nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 145 bis 650
je Betriebsstätte
 
4.Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung über amtliche Kontrollen bei Verstößen gegen das Futtermittelrecht67,36 bis 336,80 
5.Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Nichtwiederkäuer)165 bis 300 
6.Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln in Betrieben, die auch Nichtwiederkäuerfutter herstellen)165 bis 300 
7.Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln)165 bis 300 
8.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur)165 bis 300 
9.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen)165 bis 300 
10.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer in Betrieben, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen)165 bis 300 
11.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen)165 bis 300 
12.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten für Tiere in Aquakultur)165 bis 300 
13.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen)165 bis 300 
14.Zulassung nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nr. 3 Buchst. b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten zur Ausfuhr aus der Union oder Herstellung von Mischfuttermitteln für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen)165 bis 300 
15.Amtliche Probenahmen auf Anforderung von Futtermittelunternehmern gemäß Artikel 80 der Verordnung über amtliche Kontrollen33,68 bis 134,72
je Probe
 
16.Ausstellung eines Sperrbescheides für das Inverkehrbringen und/oder Verfüttern eines unsicheren Futtermittels nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 79,88 bis 147,24 
17.Ausstellung einer Bescheinigung für den Export von Futtermitteln, Vormischungen oder Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 190 bis 1 100 
42 Gashochdruckleitungen  
Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)
1.Forderung der Einhaltung fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV 622 bis 2 741 
2.Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV nach § 2 Abs. 3 GasHDrLtgV 600 bis 2 300 
3.Beanstandungen von angezeigten Vorhaben nach § 5 Abs. 2 GasHDrLtgV 600 bis 4 000 
4.Festsetzung einer Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV 327 bis 880 
5.Untersagung des Betriebs nach § 6 Abs. 4 GasHDrLtgV 555 bis 2 287 
6.Anordnung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Abs. 4 GasHDrLtgV 555 bis 1 740 
7.Anordnung von Überprüfungen nach § 10 Abs. 1 und 2 GasHDrLtgV 555 bis 1 244 
8.Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Abs. 1 GasHDrLtgV 264 bis 563 
9.Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 GasHDrLtgV 555 bis 1 286 
10.Prüfung der Anzeige vorübergehender grenzüberschreitender Tätigkeit von Sachverständigen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV 555 bis 1 244 
43 Gaststättenwesen  
Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
1.Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsGastG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung20 bis 115 
2.Erteilung einer Bescheinigung über den Empfang einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 SächsGastG 15 bis 70 
3.Untersagung nach § 2 Abs. 5 SächsGastG 17 bis 335 
4.Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG 15 bis 70 
5.Untersagung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGastG 17 bis 335 
6.Erlass von Anordnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsGastG 56 bis 335 
7.Untersagung nach § 5 Abs. 2 SächsGastG 17 bis 335 
8.Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsGastG 20 bis 350 
9.Verlängerung der Sperrzeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG 56 bis 335 
10.Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG   
10.1.für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte20 bis 340 
10.2.in sonstigen Fällen20 bis 350 
11.Verkürzung der Sperrzeit durch früheres Ende nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG   
11.1für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte20 bis 340 
11.2in sonstigen Fällen20 bis 350 
12.Aufhebung der Sperrzeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG   
12.1für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte20 bis 350 
12.2in sonstigen Fällen20 bis 350 
44 Gefährliche Hunde  
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)
1.Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GefHundG 155 bis 370 
2.Nachträgliche Aufnahme, Änderung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GefHundG 70 bis 210 
3.Feststellen der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall nach § 1 Abs. 4 GefHundG 222 bis 600 
4.Untersagung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG 84 bis 239 
5.Genehmigen der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes, § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG 110 bis 320 
6.Nachschau, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, § 5 Abs. 6 Satz 1 GefHundG 112 bis 220 
7.Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit eines vermutet gefährlichen Hundes auf der Grundlage eines vorgelegten Gutachtens (Wesenstest) nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 DVOGefHundG 125 bis 245 
8.Abnahme der Sachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung), § 8 GefHundG in Verbindung mit § 4 DVOGefHundG 250 bis 500 
45 Gentechnik  
Gentechnikgesetz (GenTG)
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
1.Zulassung von Sicherheitsmaßnahmen einer niedrigeren Sicherheitsstufe nach § 7 Abs. 1a Satz 2 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen werden und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 sind90 bis 1 500 
2.Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von  
2.1bis zu 200 000 EUR,720 bis 3 600 
2.2über 200 000 EUR bis 600 000 EUR,1 000 bis 5 000 
2.3über 600 000 EUR bis 3 000 000 EUR,2 000 bis 10 000 
2.4über 3 000 000 EUR,4 800 bis 24 000 
  Anmerkung 
zu den Tarifstellen 2.1 bis 2.4:
Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 360 und höchstens 24 000 zu erheben.
3.Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2 
4.Errichtungs-, Betriebs- oder Teilgenehmigung  
4.1Genehmigung für die Errichtung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTGGebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang 
4.2Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage nach Erteilung einer Genehmigung entsprechend Tarifstelle 4.1150 bis 8 000 
4.3Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTGGebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den Anlagenteil 
5.Änderungsgenehmigungen nach § 8 Abs. 4 GenTG  
5.1Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen AnlageGebühr nach Tarifstelle 2 oder 3 bezogen auf die Kosten der Änderung 
5.2Genehmigung bei wesentlicher Änderung ausschließlich des Betriebs einer gentechnischen Anlage150 bis 8 000 
6.Entscheidungen über Anmeldungen  
6.1zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und zu vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2 
6.2zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2, bezogen auf die Kosten der Änderung 
6.3bei wesentlicher Änderung ausschließlich des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG150 bis 4 000 
7.Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG150 bis 8 000 
  Anmerkungen 
zu den Tarifstellen 2 bis 7:
(1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
(2) Schließt die Anlagengenehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 GenTG ein, erhöht sich die Gebühr um den für diese Entscheidungen anfallenden Verwaltungsaufwand.
(3) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV) durchgeführt, erhöht sich eine für die Genehmigung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfanden, um 1 000.
(4) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen, sind in den Gebühren nicht enthalten und als Auslagen nach § 13 SächsVwKG zu erheben.
8.Zustimmung zu einem früheren Beginn der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage und der Durchführung erstmaliger gentechnischer Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung über die Anmeldung nach laufender Nummer 6 ist90 bis 1 500 
  Anmerkung 
zu den Tarifstellen 2 bis 8:
Neben den Gebühren der Tarifstelle 2 bis 8 kann gegebenenfalls eine Gebühr nach den Tarifstellen 25 oder 26 anfallen.
9.Untersagung von gentechnischen Arbeiten  
9.1Vorläufige Untersagung von angezeigten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 5a Satz 2 GenTG55 bis 400 
9.2Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 Satz 1 GenTG180 bis 1 000 
10.Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Anmelder/Anmelderinnen oder Antragsteller/Antragstellerinnen nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG180 bis 1 000 
11.Nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach § 19 Satz 3 sowie § 12 Abs. 6 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung über die Anmeldung nach laufender Nummer 6 ist180 bis 4 000 
12.Anordnung der einstweiligen Einstellung einer Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG180 bis 2 400 
13.Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 GenTG  
13.1wenn kein Verstoß gegen die Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungspflicht und kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnung geboten istkostenfrei 
13.2im Übrigen90 bis 1 200 
Anmerkung
zu Tarifstelle 13.2:
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
14.Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG180 bis 7 200 
15.Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 2 GenTG180 bis 4 000 
16.Anordnung der Stilllegung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. GenTG180 bis 4 000 
17.Anordnung der Beseitigung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. GenTG360 bis 7 200 
18.Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 GenTG180 bis 7 200 
19.Untersagung eines Inverkehrbringens nach § 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3 GenTG180 bis 7 200 
20.Verlängerung von Fristen nach § 27 Abs. 3 GenTG90 bis 300 
21.Zulassung anderer physikalischer Verfahren als das Autoklavieren nach § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTSV, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 ist90 bis 1 500 
22.Zulassung anderer chemischer Verfahren der Inaktivierung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 oder § 26 Abs. 4 Satz 2 GenTSV, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 ist90 bis 1 500 
23.Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 GenTSV360 bis 2 400 
24.Beschränkung des Nachweises von Sachkunde nach § 28 Abs. 2 Satz 4 GenTSV im Rahmen von Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 GenTG90 bis 300 
25.Gestattung der Bestellung eines bei Dritten tätigen Projektleiters / einer bei Dritten tätigen Projektleiterin nach § 28 Abs. 6 Satz 1 GenTSV45 je Person 
26.Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 29 Abs. 2 GenTSV45 je Person 
27.Zustimmung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GenTSV von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen abzusehen, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung nach Tarifstellen 2 bis 8 ist90 bis 1 500 
46 Gewerberecht  
Pfandleiherverordnung (PfandlV)
Versteigererverordnung (VerstV)
1.Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 der Gewerbeordnung  
1.1Auskunft über einen Gewerbebetrieb  
1.1.1einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung12 
1.1.2erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung28 
1.2Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe  
1.2.1einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung12
für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
 
1.2.2erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung28
für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
 
1.3Auskünfte nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 28 Abs. 7 der Richtlinie 2006/123/EG gebührenfrei 
2.Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung22 bis 112 
3.Maßnahme nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung101 bis 558 
4.Erteilung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung1 200 bis 7 500 
5.Änderung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung170 bis 2 100 
6.Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung31 bis 548 
7.Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung60 bis 560 
8.Erteilung einer Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung60 bis 400 
9.Erteilung einer Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung225 bis 680 
10.Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung300 bis 1 050 
11.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung340 bis 680 
12.Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 PfandlV 25 bis 340 
13.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung340 bis 900 
14.Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung56 bis 674 
15.Mitteilung über Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und Zuverlässigkeit von Wach- und Leitungspersonal sowie der zulässigen Einsatzmöglichkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV 35 bis 410 
16.Regelprüfung Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach § 34a Abs. 1 Satz 10 GewO beziehungsweise der Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 7 in Verbindung mit § 34a Abs. 1 Satz 10 GewO50 bis 404 
17.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung337 bis 674 
18.Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV 17 bis 95 
19.Verkürzung der Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV 22 bis 337 
20.Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV 17 bis 337 
21.Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Satz 2 VerstV 22 bis 337 
22.Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 VerstV 22 bis 337 
23.Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung nach § 9 VerstV 22 bis 337 
24.Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 Satz 1 der Gewerbeordnung370 bis 1 109 
25.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung  
25.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der Gewerbeordnung202 bis 781 
25.2Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung205 bis 785 
26.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung205 bis 680 
27.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung205 bis 680 
28.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung205 bis 785 
29.Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung202 bis 1 951 
30.Gestattung nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung202 bis 674 
31.Gestattung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung28 bis 674 
32.Gestattung nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung28 bis 674 
33.Bestimmung nach § 47 der Gewerbeordnung30 bis 680 
34.Fristverlängerung für Konzessionen und Erlaubnisse nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung  
34.1Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung für Erlaubnisse nach § 33a der Gewerbeordnung28 bis 674 
34.2Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung für Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30 und 33i der Gewerbeordnung30 bis 680 
35.Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung56 bis 390 
  Anmerkung:
Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 ermäßigt werden.
36.Nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach § 55 Abs. 3 der Gewerbeordnung  
36.1Namens- und Anschriftenänderungkostenfrei 
36.2sonstige Änderungen11 bis 390 
37.Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung22 bis 167 
38.Zulassung einer Ausnahme nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung22 bis 223 
39.Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung28 bis 167 
40.Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung18 bis 112 
41.Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung22 bis 167 
42.Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung67 bis 202 
43.Untersagung nach § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung22 bis 390 
44.Untersagung nach § 59 Satz 1 der Gewerbeordnung28 bis 279 
45.Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung25 bis 280 
46.Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung60 bis 400 
47.Maßnahmen nach § 60d der Gewerbeordnung11 bis 279 
48.Zulassung einer Ausnahme nach § 61a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung22 bis 123 
49.Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung22 bis 948 
50.Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a Abs. 2 Hs. 2 der Gewerbeordnung22 bis 195 
51.Abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 der Gewerbeordnung25 bis 170 
52.Änderung oder Aufhebung nach § 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung22 bis 246 
53.Untersagung nach § 70a Abs. 1 der Gewerbeordnung28 bis 279 
54.Zulassung einer Ausnahme nach § 71b Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung28 bis 167 
47 Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien  
Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG)
Sächsisches Spielbankengesetz (SächsSpielbG)
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
1.Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 RennwLottG für einen Rennverein150 bis 1 800 
2.Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG für einen Rennverein50 bis 600 
3.Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 RennwLottG  
3.1für einen Buchmacher/eine Buchmacherin150 bis 2 000 
3.2für einen Buchmachergehilfen/eine Buchmachergehilfin80 bis 500 
4.Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 RennwLottG50 bis 800 
5.Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GlüStV 2021 1,5 Promille des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils, mindestens 50, höchstens 10 000 
6.Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien als Allgemeinverfügung nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsGlüStVAG gebührenfrei 
7.Änderungen oder Ergänzungen der Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach Tarifstelle 5 bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose10 bis 200 
Anmerkung:  
Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus der Differenz zwischen ursprünglichem Gesamtverkaufswert und neuem Gesamtverkaufswert nach Tarifstelle 5 zu bemessen.
8.Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GlüStV 2021 20 bis 70 
(1) in einer Annahmestelle,
(2) mittels Selbstbedienungsterminals außerhalb einer Annahmestelle,
(3) in einer Verkaufsstelle und
(4) in einer örtlichen Verkaufsstelle von Lotterieeinnehmern der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder
9.Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GlüStV 2021 in Wettvermittlungsstellen sowie glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG 200 bis 550 
10.Änderung einer nach den Tarifstellen 8 oder 9 erteilten Erlaubnis20 bis 550 
11.Aufsichtsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 und 2 GlüStV 2021, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 SächsGlüStVAG 195 bis 2 600 
12.Untersagung unerlaubten Glücksspiels nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 3 bis 5 GlüStV 2021, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 SächsGlüStVAG 195 bis 2 600 
13.Zustimmung zur Spielbankordnung nach § 11 Abs. 2 SächsSpielbG oder zur Online-Casinospielordnung nach § 26 Abs. 2 SächsSpielbG 200 bis 1 100 
48 Grundbuchbereinigung  
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV)
1.Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 GBBerG   
1.1Grundgebühr340
je Gemeinde, deren Gemarkung von der zu bescheinigenden Anlage betroffen ist
 
1.2Flurstücksbezogene Gebühr3,50 je betroffenes Flurstück 
Anmerkungen :
(1) Die Gebühr nach Tarifstelle 1.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 erhoben.
(2) Die Höchstgebühr für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 beträgt 7 000 je Antrag.
2.Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 bei Antragsänderung zum Beispiel bei Nach, Neu- oder Ummeldungen von Flurstücken3,50
je Flurstück, mindestens 5
 
3.Verzichtsbescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG 340 je Gemeinde, deren Gemarkung von dem Verzicht betroffen ist 
4.Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 GBBerG in Verbindung mit § 10 SachenR-DV 35
je Grundbuchblatt
 
49 nicht belegt  
50 Handwerksordnung  
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
1.Erteilung einer Genehmigung nach § 80 Satz 2 der Handwerksordnung330 bis 950 
2.Ausstellung einer Vorstandsbescheinigung nach § 66 Abs. 3 Satz 3 oder § 83 Abs. 1 Nr. 3 der Handwerksordnung85 bis 300 
3.Untersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung202 bis 785 
Anmerkung:
Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben.
51 Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe  
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-AssistentenAusbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)
 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)  
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
Diätassistentengesetz (DiätAssG)
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV)
Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
Hebammengesetz (HebG)
Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)
MTA-Gesetz (MTAG)
Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Orthoptistengesetz (OrthoptG)
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
Pflegeberufegesetz (PflBG)
Podologengesetz (PodG)
Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz (SächsSozAnerkG)
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBG)
1.Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 2 und § 77a Abs. 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 5 Abs. 2 HebG, § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz (KrPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 2 und § 66a PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 1 Abs. 1 MTAG, § 1 Abs. 1 MPhG, § 1 Abs. 1 DiätAssG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 1 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NotSanG, § 1 Abs. 1 OrthoptG, § 1 Abs. 1 ErgThG, § 1 Abs. 1 PTAG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PodG, § 1 PfIBG, § 1 Abs. 1 ATA-OTA-G oder § 1 Altenpflegegesetz (AltPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 2 und § 66a PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024)  
1.1wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt werden muss100 bis 675 
1.2wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis140 bis 185 
1.3im Übrigen70 bis 105 
Anmerkung:
Die den Prüfern oder Sachverständigen für eine notwendige Prüfung zustehenden Entschädigungen werden als Auslagen nach § 13 SächsVwKG erhoben.
2.Amtshandlungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 4, § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 PTA-APrV 20 bis 60 
3.Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 7 DiätAssG, § 4 Abs. 4 ErgThG, § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 3 MPhG, § 7 MTAG, § 9 NotSanG, § 7 OrthoptG, § 12 PflBG, § 6 Abs. 2 PodG, § 23 Abs. 1 ATA-OTA-G 10 bis 405 
4.Bewilligung eines Nachteilsausgleichs nach § 4 Abs. 4 der Hebammenausbildungs- und prüfungsverordnung (HebAPrV) in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 8 Abs. 4 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 4 DiätAss-APrV, § 4 Abs. 4 ErgThAPrV, § 19 HebStPrV, § 5 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 5 LogAPrO, § 4 Abs. 4 PhysTh-APrV, § 4 Abs. 4 MTA-APrV, § 4 Abs. 5 OrthoptAPrV, § 4 Abs. 5 PTA-APrV, § 12 PflAPrV, § 4 Abs. 5 PodAPrV, § 21 Abs. 4 ATA-OTA-APrV 10 bis 910 
5.Berücksichtigung weiterer Fehlzeiten bei Vorliegen besonderer Härten nach § 9 Satz 2 HebG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 8 Abs. 2 Satz 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 6 Abs. 1 Satz 2 DiätAssG, § 4 Abs. 3 Satz 2 ErgThG, § 7 Satz 2 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11 Satz 2 MPhG, § 6 Abs. 1 Satz 2 MTAG, § 10 Abs. 2 NotSanG, § 6 Satz 2 OrthoptG, § 13 Abs. 2 PflBG, § 6 Abs. 1 Satz 2 PodG, § 25 Abs. 3 ATA-OTA-G 10 bis 910 
6.Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 16 Abs. 1 Satz 2, 3 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 DiätAss-APrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 ErgThAPrV, § 37 Abs. 3 HebStPrV, § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 LogAPrO, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 PhysTh-APrV, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 MTA-APrV, § 11 Abs. 2 NotSan-APrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 OrthoptAPrV, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 PTA-APrV, § 20 Abs. 2 PflAPrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 PodAPrV, § 22 Abs. 3 ATA-OTA-APrV 10 bis 910 
7.Anerkennung eines wichtigen Grundes bei Versäumnissen nach § 12 Abs. 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 17 Abs. 2 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 12 Abs. 2 DiätAss-APrV, § 12 Abs. 2 ErgThAPrV, § 38 HebStPrV, § 10 Abs. 2 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 LogAPrO, § 9 Abs. 2 PhysTh-APrV, § 9 Abs. 2 MTA-APrV, § 12 Abs. 2 NotSan-APrV, § 12 Abs. 2 OrthoptAPrV, § 9 Abs. 2 PTA-APrV, § 21 Abs. 2 PflAPrV, § 12 Abs. 2 PodAPrV, § 23 Abs. 2 Satz 2 ATA-OTA-APrV 10 bis 910 
8.Genehmigung eines Schulwechsels bei Nach- und Wiederholungsprüfungen nach § 2 Abs. 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 5 Abs. 3 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 2 Abs. 2 Satz 1 DiätAss-APrV,§ 2 Abs. 2 Satz 2 ErgThAPrV, § 3 Abs. 2 Satz 2 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 2 Abs. 2 Satz 2 LogAPrO, § 2 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 MTA-APrV, § 4 Abs. 2 Satz 2 NotSan-APrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 OrthoptAPrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 PTA-APrV, § 9 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 PodAPrV, § 20 Abs. 1 Satz 2 ATA-OTA-APrV 10 bis 910 
9.Verlängerung einer Ausbildung nach § 24 Abs. 2 ATA-ATO-G10 bis 910 
Anmerkung
zu Tarifstelle 3 bis 9:
Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot können aus Billigkeitsgründen im Hinblick auf die Höhe der Ausbildungsvergütung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SächsVwKG innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt werden.
10.Erteilung einer Zweitschrift von Zeugnissen für die unter Tarifstelle 1 genannten Berufe45 bis 100 
11.Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge und Heilpädagogin oder Heilpädagoge nach § 1 Abs. 1 oder § 2 SächsSozAnerkG   
11.1ohne Einholen eines Sachverständigengutachtens60 bis 200 
11.2mit Einholen eines Sachverständigengutachtens205 bis 700 
12.Gleichstellung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 SächsGfbWBG 55 bis 185 
52 Heimarbeit  
1.Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes55 bis 95 
2.Anmahnung zur Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes55 bis 200 
3.Aufforderung zur Unterrichtung und zur Vorlage schriftlicher Bestätigungen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a des Heimarbeitsgesetzes60 bis 300 
4.Aufforderung zur Erstellung und zur Auslage von Entgeltverzeichnissen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes55 bis 140 
5.Aufforderung zur Führung und Aushändigung von Entgeltbüchern nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes55 bis 140 
6.Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes60 bis 300 
7.Anordnung nach § 10 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes55 bis 400 
8.Aufforderung zur Erstattung einer Anzeige nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 des Heimarbeitsgesetzes55 bis 100 
9.Anordnung nach § 16a Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes55 bis 500 
10.Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzeskostenfrei 
11.Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes34
je angefangene halbe Stunde
 
12.Förmliche Aufforderung nach § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes34
je angefangene halbe Stunde
 
13.Förmliche Anordnung nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes55 bis 300 
14.Aufforderung zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes nach erfolglosem Hinweis55 bis 400 
15.Verbot nach § 30 des Heimarbeitsgesetzes75 bis 750 
53 Hufbeschlag Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)  
1.Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 1 HufBeschlV 92 
2.Staatliche Anerkennung einer Hufbeschlagschule nach § 3 Satz 1 HufBeschlV 647 bis 1 386 
3.Zulassung zur Prüfung nach § 5 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 HufBeschlV 95 
4.Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV 50 
5.Anerkennung des Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HufBeschlV 139 bis 647 
54 Immissionsschutz  
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)  
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
1.Bundes-Immissionsschutzgesetz  
1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG im förmlichen Verfahren bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von  
1.1.1bis zu 128 000 EUR2,42 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 1 547 
1.1.2über 128 000 EUR bis 256 000 EUR3 098,
zuzüglich 1,34 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 
1.1.3über 256 000 EUR bis 511 000 EUR4 813,
zuzüglich 0,75 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 
1.1.4über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR6 725,
zuzüglich 0,33 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 
1.1.5über 2 556 000 EUR13 473,
zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 
1.2Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 BImSchG75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 
1.3Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 1 BImSchGGebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenteil 
1.4Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchGGebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung 
1.5Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 475 
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.5:
Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 475 und höchstens 14 010 zu erheben.
1.6Verlängerung einer Frist nach § 9 Abs. 2 Hs. 2 BImSchG135 bis 1 300 
1.7Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 410 
 Anmerkung: 
Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 255 und höchstens 3 300 zu erheben.
1.8Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2a Satz 3 BImSchG oder Bekanntgabe einer Feststellung nach § 23a Abs. 2 Satz 2 BImSchGzwei Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung 
  Anmerkungen : 
Je nach Aufwand sind Gebühren von mindestens 215 und höchstens 4 600 zu erheben, wenn
(1) die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft,
(2) der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können,
(3) die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht deckt.
1.9Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder 5 BImSchG215 bis 4 552 
1.10Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 oder Abs. 5 BImSchG215 bis 4 552 
1.11Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG125 bis 13 000 
1.12Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG362 bis 3 634 
1.13Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 20 Abs. 1a BImSchG202 bis 4 250 
1.14Anordnung der Stilllegung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG362 bis 3 634 
1.15Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG883 bis 7 495 
1.16Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG295 bis 2 431 
1.17Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG70 bis 210 
  Anmerkungen 
zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.17:
(1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung oder der Vorbescheid erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
(2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
  (3) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. 
(4) Wird nach Erteilung eines Vorbescheids das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden.
(5) Bedarf ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 5 BImSchG angezeigtes Vorhaben einer Genehmigung, kann auf diese Gebühr die für die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erhobene Gebühr bis zur vollen Höhe angerechnet werden.
(6) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich
a)um 750 für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 10 Abs. 6 BImSchG stattfanden,
b)um 10 Prozent bis 50 Prozent, wenn nach § 4b Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV dem Antrag Teile eines Sicherheitsberichts beizufügen waren,
c)in den Fällen des § 6 Abs. 2 BImSchG um 10 Prozent,
d)in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000,
e)in Fällen, in denen ein Ausgangszustandsbericht gemäß § 10 Abs. 1a BImSchG vorzulegen war, um 200 bis 2 000.
  (7) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr vermindert sich um 10 Prozent, wenn aufgrund von § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG oder § 8 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV in dem jeweiligen Verfahren keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte. 
(8) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr kann bis um die Hälfte vermindert werden, wenn sich das Verfahren auf Anlagen bezieht, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
1.18Anordnung nach § 24 BImSchG203 bis 3 861 
1.19Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 Abs. 1 oder 2 BImSchG362 bis 3 861 
1.20Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 25 Abs. 1a BImSchG202 bis 4 250 
1.21Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 Satz 1 BImSchG246 bis 1 045 
1.22Bekanntgabe einer Stelle nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV für die Ermittlung von  
1.22.1Luftverunreinigungen139 bis 2 956 
1.22.2Geräuschen und Erschütterungen139 bis 924 
1.23Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 28 Satz 1 BImSchG230 bis 395 
1.24Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG230 bis 767 
1.25Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchG230 bis 767 
1.26Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG185 bis 1 109 
1.27Bekanntgabe eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV 370 bis 1 848 
1.28Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1b BImSchG  
1.28.1im Rahmen eines Überwachungssystems nach § 16 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV370 bis 3 696 
1.28.2wenn die Maßnahmen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Störfall-Verordnung betreffen, ausgenommen die Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung, und kein Verstoß gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sindkostenfrei 
1.28.3an genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen67 bis 7 048 
1.28.4an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen67 bis 4 038 
1.28.5im Übrigen67 bis 1 579 
Anmerkung
zu Tarifstelle 1.28:
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
1.29Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG227 bis 429 
1.30Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG227 
2.Zulassung von Ausnahmen nach § 22 1. BImSchV55 bis 640 
3.Zulassung von Ausnahmen nach § 19 2. BImSchV140 bis 2 620 
4.Verlängerung einer Frist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV130 bis 1 400 
5.Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte  
5.1Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 5. BImSchV70 bis 680 
5.2Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 5. BImSchV135 bis 429 
5.3Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 5. BImSchV70 
5.4Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 5. BImSchV70 je Person 
5.5Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV155 
5.6Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 7 Nr. 2 5. BImSchV185 bis 554 
5.7Anerkennung einer Ausbildung oder einer Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV70 
5.8Anerkennung einer Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV70 
6.Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7. BImSchV55 bis 2 300 
7.Verordnung über Emissionserklärungen  
7.1Festlegung entfallender Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV70 bis 340 
7.2Verlängerung einer Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV55 bis 150 
7.3Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 11. BImSchV165 bis 790 
8.Störfall-Verordnung  
8.1Auferlegung erweiterter Pflichten nach § 1 Abs. 2 12. BImSchV294 bis 2 483 
8.2Zustimmung zu einem geänderten Sicherheitsbericht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 12. BImSchV230 bis 2 100 
8.3Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV160 bis 2 054 
8.4Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 12. BImSchV100 bis 5 600 
8.5Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts nach § 15 Abs. 1 12. BImSchV294 bis 2 483 
9.Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen  
9.1Zulassung von Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 13. BImSchV bei  
9.1.1unbefristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte1 400 bis 11 000 
9.1.2befristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte780 bis 6 110 
9.1.3Ausnahmen von sonstigen Anforderungen170 bis 3 450 
10.Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen  
10.1Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6 17. BImSchV170 bis 3 450 
10.2Verlangen einer kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 16 Abs. 5 17. BImSchV230 bis 767 
10.3Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 17. BImSchV bei  
10.3.1Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte620 bis 10 350 
10.3.2Ausnahmen von sonstigen Anforderungen170 bis 3 650 
11.Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen  
11.1Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 20. BImSchV  
11.1.1für genehmigungsbedürftige Anlagen170 bis 6 100 
11.1.2für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen70 bis 4 000 
11.2Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV170 bis 4 000 
12.Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV100 bis 3 700 
13.Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV100 bis 3 700 
14.Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV100 bis 3 700 
15.Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen  
15.1Verlangen der Durchführung von Messungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 30. BImSchV230 bis 397 
15.2Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV410 bis 2 050 
16.Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen  
16.1Annahme einer Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 2 oder § 6 Satz 3 31. BImSchV20 bis 950 
16.2Zulassung von Ausnahmen nach § 11 31. BImSchV  
16.2.1für genehmigungsbedürftige Anlagen375 bis 5 100 
16.2.2für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen235 bis 3 600 
17.Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 32. BImSchV70 bis 2 400 
18.Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 42. BImSchV 55 bis 650 
19.Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Abs. 1 oder Gewährung einer Abweichung nach § 32 Abs. 2 44. BImSchV 55 bis 650 
20.Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 17, wenn70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 17 
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und
(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen
  Anmerkung: 
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die immissionsschutzrechtliche Entscheidung entfällt.
55 Informationszugang  
Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG)
Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Sächsisches Transparenzgesetz (SächsTranspG)
1.Sächsisches Umweltinformationsgesetz  
1.1Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 10 bis 580 
1.2Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 10 bis 560 
1.3Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Informationen in besonders aufwendigen Fällen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 400 bis 2 950 
2.VerbraucherinformationsgesetzAnmerkungen : 
(1) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 1 000 EUR gebühren- und auslagenfrei; der Zugang zu sonstigen Informationen ist bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 250 EUR gebühren- und auslagenfrei.
(2) Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller / die Antragstellerin über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VIG).
2.1Erteilung von Auskünften nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen14 bis 24
je angefangene Viertelstunde
 
  Anmerkung: 
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn Abschriften und Duplikate herausgegeben werden.
2.2Eröffnung des Informationszugangs durch Akteneinsicht oder in sonstiger Weise nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen14 bis 24 je angefangene Viertelstunde 
Anmerkung
zu den Tarifstellen 2.1 und 2.2:
Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.
 3Erteilung von Informationen durch Auskunft oder durch Gewährung von Einsicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsTranspG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 SächsTranspG14 bis 24
je angefangene Viertelstunde
 
Anmerkungen:
(1) Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 SächsTranspG ist der Zugang zu Informationen bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. Das gilt nicht für öffentlich-rechtliche Leistungen der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 SächsTranspG genannten Stellen (§ 12 Abs. 5 Satz 4 SächsTranspG). Betreffen mehrere Anträge einer Person an eine transparenzpflichtige Stelle denselben Lebenssachverhalt, sind sie insoweit als ein Antrag zu behandeln (§ 12 Abs. 5 Satz 5 SächsTranspG). Abschriften oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können (§ 12 Abs. 5 Satz 6 SächsTranspG).
(2) Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller/die Antragstellerin über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können (§ 12 Abs. 5 Satz 7 SächsTranspG).
(3) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 12 Abs. 5 Satz 1 SächsTranspG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.
56 Jagdrecht  
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG)
Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO)
1.Genehmigung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 SächsJagdG70 
2.Feststellung der Jagdbezirke nach § 4 SächsJagdG20 bis 65 
3.Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG45
je Vertragspartner
 
4.Abrundung von Amts wegen nach § 5 Abs. 3 SächsJagdGkostenfrei 
5.Erklärung zu befriedeten Bezirken  
5.1Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsJagdG5
je angefangene 10 ha der Fläche, mindestens 25
 
5.2Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsJagdGkostenfrei 
5.3Erklärung nach § 6a BJagdG140 bis 510 
6.Gestattung nach § 6 Satz 2 BJagdG und § 8 Abs. 1 SächsJagdG20 
7.Genehmigung nach § 10 Abs. 3 SächsJagdG295 
8.Erklärung nach § 7 Abs. 3 BJagdG295 
9.Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 BJagdG5
je angefangene 20 ha der zusammengelegten Fläche, mindestens 100
 
10.Entscheidung über die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirks nach § 8 Abs. 3 BJagdG5
je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche, mindestens 25
 
11.Beanstandung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG20 bis 100 
12.Gestattung der Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BJagdG20 bis 100 
13.Fristsetzung nach § 14 Abs. 6 SächsJagdG25 
14.Erteilung von Jagd- oder Falknerjagdscheinen nach § 15 Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 BJagdG  
14.1Erteilung eines Jahresjagdscheines70 
14.2Erteilung eines Jahresjagdscheines im zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit Verweis auf die §§ 5 und 6 des Waffengesetzes) durch die Waffenbehörde oder Erteilung eines Falknerjagdscheines35 
14.3Erteilung eines Tagesjagdscheines25 
14.4Erteilung eines Jugendjagdscheines20 
15.Zulassung zur Jägerprüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO oder Falknerprüfung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO 20 
16.Jäger- und/oder Falknerprüfung nach den §§ 12 und 20 SächsJagdVO und bei Wiederholung von Prüfungsteilen anteilig nach § 19 Abs. 3 SächsJagdVO   
16.1Jäger-, Falkner- sowie Jäger- und Falknerprüfung nach den §§ 12 und 20 SächsJagdVO 210 bis 445 
16.2Jägerprüfung für Falkner/Falknerinnen nach § 12 Abs. 3 und Falknerprüfung für Jäger/Jägerinnen nach § 20 Abs. 4 SächsJagdVO 115 bis 355 
16.3Wiederholung von Prüfungsteilen der Jäger- und/oder Falknerprüfung nach den §§ 12 und 20 SächsJagdVO gemäß § 19 Abs. 3 SächsJagdVO bis zu 100 Prozent der Prüfungsgebühren nach Tarifstellen 16.1 oder 16.2 
17.Zulassung von Ausnahmen des Verbotes zur Störung von in seinem Bestand gefährdeten oder bedrohten Wildes nach § 19 Abs. 2 SächsJagdG20 
18.Anordnung nach § 20 Abs. 3 SächsJagdGkostenfrei 
19.Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 11 BJagdG  
19.1Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG in Verbindung mit § 4a Abs. 1 und 2 SächsJagdVO 15 bis 25
je Fangeinrichtung
 
19.2Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG15 bis 25
je Fangeinrichtung
 
19.3Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 BJagdG35 
20.Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 SächsJagdG  
20.1Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsJagdG in Verbindung mit § 5 SächsJagdVO 35 bis 135 
20.2.Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG45 
21.Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SächsJagdG45 
22.Bestätigung oder Festsetzung vorgelegter Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG oder nach § 21 Abs. 2 SächsJagdG für drei Jagdjahre  
22.1Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Abschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG56 bis 205 
22.2Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Gruppenabschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SächsJagdG56 bis 140 
23.Änderung eines bestätigten oder festgesetzten Abschussplanes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdVO 30 bis 135 
24.Verbot nach 21 Abs. 3 BJagdG  
24.1Verbot nach § 21 Abs. 3 BJagdG, soweit es nicht wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wirdkostenfrei 
24.2Verbot nach § 21 Abs. 3 BJagdG, soweit es wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wird223 
25.Anordnung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsJagdGkostenfrei 
26.Zulassung nach § 22 BJagdG in Verbindung mit § 22 SächsJagdG  
26.1Aufhebung der Schonzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsJagdG135 bis 405 
26.2Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 2 SächsJagdG95 bis 525 
27.Bestätigung als Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG und Anerkennung als Jagdaufseher nach § 28 Abs. 1 SächsJagdG20 bis 100 
28.Anordnung nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG  
28.1Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdGkostenfrei 
28.2Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG, eingewechseltes Schalenwild zu erlegen20 bis 35 
28.3Anordnung der Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BJagdG20 bis 45 
29.Genehmigung zur Ansiedlung sonstigen Wildes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsJagdG40 bis 390 
30.Zulassung nach § 30 SächsJagdG45 
31.Anerkennung von Brauchbarkeitsprüfungsordnungen nach § 6 Satz 2 SächsJagdVO 230 bis 590 
32.Ausnahme nach § 27 Abs. 4 Satz 3 SächsJagdG45 
33.Anerkennung einer Vereinigung der Jäger/Jägerinnen nach § 10 SächsJagdVO 185 bis 295 
57 Jugendarbeitsschutz  
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
1.Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Abs. 3 JArbSchG60 bis 1 000 
2.Feststellung über die Zulässigkeit der Beschäftigung nach § 3 KindArbSchV60 bis 150 
3.Feststellung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG56 bis 370 
4.Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 JArbSchG55 bis 370 
5.Anordnung nach § 28 Abs. 3 JArbSchG55 bis 555 
6.Anordnung nach § 30 Abs. 2 JArbSchG55 bis 185 
7.Zulassung nach § 40 Abs. 2 JArbSchG60 bis 400 
58 Kirchenaustritt  
Sächsisches Kirchensteuergesetz (SächsKiStG)
1.Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsKiStG25
je Person
 
2.Bescheinigung über den Kirchenaustritt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsKiStG  
2.1durch eine Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung10
je Person
 
2.2bei einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung über einen Austritt25
je Person
 
59 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit  
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
1.Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen nach § 2 BKleingG30 bis 280 
2.Regelmäßige Überprüfung bereits anerkannter gemeinnütziger Kleingartenvereine (Gemeinnützigkeitsaufsicht) § 2 BKleingG17 bis 280 
60 Kulturgutschutz (außer Archivgut)  
Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
1.Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 KGSG  
1.1für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei 
1.2im Übrigen  
1.2.1bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes195 bis 2 075 
1.2.2über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes260 bis 2 178 
2.Zusicherungen nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 1 KGSG auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei 
3.Löschungen der Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 13 Abs. 1 KGSG  
3.1für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei 
3.2im Übrigen  
3.2.1bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes195 bis 2 075 
3.2.2über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes260 bis 2 178 
4.Feststellung des Nichtvorliegens der Eintragungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KGSG  
4.1bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes703 bis 2 075 
4.2über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes738 bis 2 178 
5.Ausfuhrgenehmigungen  
5.1Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat nach § 22 Abs. 1 KGSG  
5.1.1für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei 
5.1.2im Übrigen  
5.1.2.1bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes115 bis 625 
5.1.2.2über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes120 bis 656 
5.2Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 KGSG  
5.2.1bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes30 bis 255 
5.2.2über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes160 bis 268 
5.3Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KGSG (allgemeine offene Genehmigung) auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei 
5.4Genehmigung der regelmäßigen vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 26 Abs. 1 KGSG (spezifische offene Genehmigung)  
5.4.1für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei 
5.4.2im Übrigen  
5.4.2.1bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes115 bis 625 
5.4.2.2über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes120 bis 656 
6.Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder § 74 Abs. 1 Satz 1 KGSG  
6.1für wissenschaftliche Staatsbetriebe, wissenschaftliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte wissenschaftliche juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei 
6.2im Übrigen75 bis 245 
61 Landesseilbahngesetz  
Landesseilbahngesetz (LSeilbG)
1.Anerkennung einer benannten Stelle nach § 2e Abs. 1 Satz 1 LSeilbG175 bis 1 750 
2.Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen nach § 4 Abs. 1 LSeilbG175 bis 1 750 
3.Zustimmung zur Übertragung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LSeilbG175 bis 1 750 
4.Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG90 bis 1 750 
5.Erteilung einer Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG90 bis 1 000 
6.Aufsichtsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 bis 4 LSeilbG100 bis 8 750 
62 Landesuntersuchungsanstalt  
1.Identitätssicherung, Nämlichkeitsprüfung, Probenerfassung und -vorbereitung
1.1Fotografische Aufnahmen24,69X
1.2Probenvorbereitung  
1.2.1Einfacher Aufwand3,01 bis 62,19X
1.2.2Mittlerer Aufwand65,93 bis 170,30X
1.2.3Hoher Aufwand251,55 bis 657,38X
2.Sensorische Prüfungen  
2.1Einfacher Aufwand2,53 bis 15,42X
2.2Hoher Aufwand44,01 bis 56,77X
3.Mikroskopische Untersuchungen  
3.1Einfacher Aufwand4,41 bis 12,63X
3.2Mittlerer Aufwand26,96X
3.3Hoher Aufwand50,52 bis 315,59X
4.Chemische, physikalische Untersuchungen  
4.1Messungen; Bestimmung von Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen, Kontaminanten und Rückständen  
4.1.1Qualitative Bestimmung mittels einfacher Tests6,59 bis 23,13X
4.1.2Einfache Messung, verschiedene Methoden1,86 bis 20,12X
4.1.3Aufwendige Messung, verschiedene Methoden27,85 bis 74,59X
4.1.4Gravimetrische Bestimmungen  
4.1.4.1Einfacher Aufwand2,79 bis 91,95X
4.1.4.2Hoher Aufwand193,93X
4.1.4.3Ballaststoffbestimmung168,10X
4.1.5Maßanalytische Bestimmung5,45 bis 95,63X
4.1.6Elektrometrische Bestimmung3,87 bis 18,92X
4.1.7Photometrische Bestimmungen  
4.1.7.1Einfacher Aufwand3,34 bis 39,96X
4.1.7.2Hoher Aufwand86,56 bis 116,03X
4.1.8Atomspektrometrische Bestimmungen (AAS, AES, ICP-MS)  
4.1.8.1AAS, je Element (Hydrid, Kaltdampf)21,79 bis 58,82X
4.1.8.2ICP-MS68,36 bis 70,82X
4.1.8.3ICP-OES65,25X
4.1.8.4AAS (Flamme)37,84X
4.1.8.5AAS (Graphitrohr)44,14X
4.1.8.6AAS (Feststoff)135,81X
4.1.9Papier- und dünnschichtchromatographische Bestimmungen15,55 bis 61,05X
4.1.10Hochdruckflüssigkeitschromatographische Bestimmungen (HPLC)  
4.1.10.1Einfacher Aufwand50,65 bis 105,69X
4.1.10.2Hoher Aufwand130,97 bis 136,86X
4.1.11Ionenchromatographische Bestimmungen (IC)  
4.1.11.1Einfacher Aufwand26,86 bis 58,67X
4.1.11.2Hoher Aufwand245,89X
4.1.12Gaschromatographische Bestimmungen (GC)  
4.1.12.1Einfacher Aufwand42,75 bis 58,04X
4.1.12.2Hoher Aufwand335,07 bis 610,57X
4.1.13Aufnahme eines Massensprektrums (MS)  
4.1.13.1Einfacher Aufwand61,72 bis 227,74X
4.1.13.2Hoher Aufwand271,94 bis 810,95X
4.1.14Enzymatische Bestimmungen74,44 bis 112,91X
4.1.15Spektrometrie  
4.1.15.1Infrarotspektrometrie; Spektrumübersicht, Spektrumvergleich15,68 bis 47,97X
4.1.15.2Infrarotspektrometrie; Feinspektren, quantitative Bestimmungen7,55 bis 25,36X
4.1.16GC/LC-MS Kopplung  
4.1.16.1GC-MS259,65X
4.1.16.2GC-MS/MS240,40 bis 436,08X
4.1.16.3HPLC199,04 bis 270,69X
4.1.16.4LC-MS/MS206,78 bis 342,58X
4.2Elektronische Zellzahlbestimmung1,26X
5.Molekularbiologische Untersuchungen  
5.1Nukleinsäureamplifikation  
5.1.1PCR/RTPCR  
5.1.1.1Einfacher Aufwand11,05 bis 16,66X
5.1.1.2Hoher Aufwand18,22 bis 248,90X
5.1.1.3Pool-PCR (bis 5er Pool)6,17X
5.1.1.4Pool-PCR (bis 10er Pool)2,96X
5.1.1.5Pool-PCR (>10er Pool)1,65X
5.1.2Realtime PCR/RTPCR, quantitativ141,93 bis 186,43X
5.1.3PCR mit Hybridisierung97,59 bis 126,01X
5.2Restriktionsanalyse/Restriktionsendonukleaseverdau inkl. Auswertung11,04X
5.3Sequenzierung  
5.3.1Sanger-Sequenzierung: PCR und Aufreinigung22,64 bis 35,17X
5.3.2Sanger-Sequenzierung:
Sequenzierreaktion, Aufreinigung, Kapillarelektrophorese
23,30X
5.3.3Sanger-Sequenzierung: Sequenzanalyse53,07X
5.4Nukleinsäureextraktion  
5.4.1Automatische Extraktion18,91X
5.4.2Manuelle Extraktion3,10 bis 28,78X
6.Bakteriologische Untersuchungen  
6.1Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika  
6.1.1Bestimmung von Bakterien, Pilzen und Hefen mittels kultureller mikrobiologischer Untersuchungen  
6.1.1.1Zählverfahren7,77 bis 17,27X
6.1.1.2Anreicherungsverfahren16,20 bis 41,09X
6.1.1.3Automatisierte Keimzahlbestimmung von Mikroorganismen in Lebensmitteln10,04X
6.1.2Bestimmung von Bakterien und Bakterientoxinen mittels Immunoassay25,28X
6.1.3Bestimmung Oberflächenkeimgehalt auf Oberflächen von Einrichtungs- und Bedarfsgegenständen mittels kultureller Nachweisverfahren  
6.1.3.1Tupfer semiquantitativ, pro Zielerreger7,43X
6.1.3.2Tupfer qualitativ X
6.1.3.2.1Anreicherungsverfahren, pro Zielerreger13,44X
6.1.3.2.2Immunoassay25,95X
6.1.4Identifizierung von Mikroorganismen  
6.1.4.1Einfacher Aufwand, pro Test2,14 bis 8,80X
6.1.4.2Mittlerer Aufwand6,87 bis 24,43X
6.1.4.3Hoher Aufwand42,28 bis 91,45X
6.1.5Bakteriologische Fleischuntersuchung27,95 bis 35,54X
6.1.6Neutralisationstest bei Kosmetika65,30X
6.2Veterinärmedizinische Diagnostik  
6.2.1Einfacher Aufwand3,54 bis 5,75X
6.2.2Mittlerer Aufwand7,71 bis 19,17X
6.2.3Hoher Aufwand27,95 bis 43,38X
6.2.4Differenzierungsverfahren  
6.2.4.1Biochemische Differenzierung  
6.2.4.1.1Biochemische Differenzierung - einfacher Aufwand0,95X
6.2.4.1.2Biochemische Differenzierung - mittlerer Aufwand1,90X
6.2.4.1.3Biochemische Differenzierung - hoher Aufwand3,25X
6.2.4.1.4Biochemisches Differenzierungsverfahren mittels API13,98X
6.2.4.1.5Differenzierung mittels Vitek12,33X
6.2.4.2Serologische Differenzierung  
6.2.4.2.1Serologische Differenzierung - einfacher Aufwand4,48X
6.2.4.2.2Serologische Differenzierung - hoher Aufwand5,17X
6.2.4.3Sonstige Differenzierungsverfahren6,87X
6.2.5Bakteriologische Untersuchung von Milchproben  
6.2.5.1Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische Untersuchung Reihenmilchprobe - einfacher Aufwand0,42X
6.2.5.2Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische Untersuchung Einzelmilchprobe (Abklärung) - mittlerer Aufwand1,34X
6.2.5.3Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische und mykologische Untersuchung Einzelmilchprobe (Abklärung) - mittlerer Aufwand inkl. Hefen1,57X
6.2.5.4Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische und mykologische Untersuchung Einzelmilchprobe (klinische Erkrankung) - hoher Aufwand2,77X
6.2.5.5Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, kulturelle Untersuchung auf Mykoplasmen5,35X
6.2.5.6Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, Anreicherung, nicht selektiv2,54X
6.3Humanmedizinische Diagnostik  
6.3.1Anzucht je Medium  
6.3.1.1Anzucht auf einfachen Nährmedien, aerob5,54 bis 13,94X
6.3.1.2Anzucht auf Selektiv- und/oder Anreicherungsmedien5,37 bis 37,16X
6.3.1.3Anzucht auf Selektiv- und/oder Anreicherungsmedien unter besonderen Kulturbedingungen, Anzucht auf Differenzierungsnährmedien, Anzucht langsamwachsender Erreger14,51 bis 42,04X
6.3.1.4Anzucht in Flüssigmedien mit Nachweis von Substratverbrauch oder Reaktionsprodukten22,77X
6.3.2Biochemische Identifizierung  
6.3.2.1Einfacher Aufwand1,11 bis 4,70X
6.3.2.2Mittlerer Aufwand6,87 bis 29,97X
6.4Mikrobiologischer Hemmstoffnachweis  
6.4.1Drei-Platten-Test15,81X
6.4.2Brillantschwarz-Reduktionstest10,72X
6.4.3Hemmstoffnachweis im Direktmaterial3,43X
6.5Empfindlichkeitsprüfung/Resistenzbestimmung  
6.5.1Agardiffusionstest - je Erreger  
6.5.1.1Einfacher Aufwand8,36 bis 8,99X
6.5.1.2Hoher Aufwand11,60 bis 13,35X
6.5.2Breakpoint-/MHK-Bestimmung - je Erreger  
6.5.2.1Einfacher Aufwand11,44 bis 13,93X
6.5.2.2Mittlerer Aufwand15,25X
6.5.2.3Hoher Aufwand20,04X
6.5.3MHK-Bestimmung trägergebunden - je Test8,47 bis 9,29X
6.5.4Empfindlichkeitsprüfung von Mykobakterien - je Erreger62,21X
7.Histologische Untersuchungen  
7.1Einfacher Aufwand, Veterinärmedizin24,74X
7.2Mittlerer Aufwand, Veterinärmedizin78,62X
7.3Hoher Aufwand, Veterinärmedizin133,53X
7.4Einfacher Aufwand, Lebensmitteluntersuchungen87,20X
7.5Mittlerer Aufwand, Lebensmitteluntersuchungen140,39X
7.6Hoher Aufwand, Lebensmitteluntersuchungen175,46X
8.Mykologische Untersuchungen  
8.1Veterinärmedizin und Lebensmitteluntersuchung  
8.1.1Einfacher Aufwand7,39X
8.1.2Mittlerer Aufwand9,24X
8.1.3Hoher Aufwand20,36X
8.2Humanmedizin  
8.2.1Anzucht4,60 bis 5,75X
8.2.2Biochemische Identifizierung von Pilzen13,44X
9.Serologische und virologische Untersuchungen  
9.1Agglutinationsreaktion  
9.1.1Antigennachweis mittels Agglutination0,94 bis 4,75X
9.1.2Antigennachweis mittels Agglutination aufwendig; Serotybestimmung7,01 bis 15,21X
9.1.3Mikroagglutination1,45X
9.2Hämagglutinationstest2,03 bis 6,27X
9.3Hämagglutinationshemmungstest3,37X
9.4Komplementbindungsreaktion1,83X
9.5Immundiffusionstest5,46X
9.6ELISA  
9.6.1ELISA-Antigennachweise  
9.6.1.1Einfacher Aufwand5,09X
9.6.1.2Mittlerer Aufwand10,10X
9.6.1.3Hoher Aufwand14,72 bis 20,83X
9.6.1.4Toxin-/Antigennachweis aus Direktmaterial oder nach Anzucht11,56 bis 31,18X
9.6.1.5SNAP-Test15,61X
9.6.2ELISA-Antikörpernachweise  
9.6.2.1Milch Poolproben0,31X
9.6.2.2Einzeluntersuchung - einfacher Aufwand1,86X
9.6.2.3Einzeluntersuchung - mittlerer Aufwand3,30X
9.6.2.4Einzeluntersuchung - hoher Aufwand5,56X
9.6.2.5Nachweis viraler, bakterieller, pilzlicher und parasitologischer Antikörper13,99 bis 24,15X
9.7Gamma-Interferon-Test33,39X
9.8Serumneutralisations-Test  
9.8.1Einfacher Aufwand4,20X
9.8.2Hoher Aufwand18,87 bis 53,23X
9.9Immunfluoreszenztest  
9.9.1Einfacher Aufwand2,60X
9.9.2Hoher Aufwand22,01 bis 30,35X
9.10Virusisolierung, Virusanzucht  
9.10.1Brutei16,87X
9.10.2Zellkultur21,69 bis 27,22X
9.11Immunoassay, Einzelprobe, sehr hoher Aufwand48,57X
10.Parasitologische Untersuchungen  
10.1Untersuchung auf Endoparasiten  
10.1.1Anreicherungsverfahren6,21 bis 20,30X
10.1.2Färbung, je nach Aufwand6,29 bis 19,60X
10.1.3Nativpräparat/Direktausstrich6,24X
10.1.4Kulturelle Anzüchtung13,14X
10.2Untersuchung auf Ektoparasiten13,85X
10.3Taxonomische Bestimmung, je nach Aufwand19,80 bis 56,32X
10.4Untersuchung auf Trichinellen22,26X
10.5Quantitative Untersuchung11,15X
10.6Parasitologische Sektion/Teilsektion29,69X
11.Pathologische-anatomische Untersuchungen  
11.1Sektion  
11.1.1Einfacher Aufwand29,98 bis 53,19X
11.1.2Mittlerer Aufwand91,90X
11.1.3Hoher Aufwand224,16X
11.2Untersuchung von Fischen  
11.2.1Einzeltier27,88X
11.2.2Bestand 2-5 Tiere46,25X
11.2.3Bestand > 5 Tiere77,05X
12.Klinisch-chemische Untersuchung in der Humanmedizin3,67X
13.Humanmedizinische Hygiene-Untersuchungen  
13.1Untersuchungen von Abklatschproben  
13.1.1Einfacher Aufwand6,50 bis 10,21X
13.1.2Mittlerer Aufwand19,67X
13.1.3Hoher Aufwand38,60X
13.2Untersuchungen von Abstrichen  
13.2.1Einfacher Aufwand8,90X
13.2.2Mittlerer Aufwand21,14X
13.2.3Hoher Aufwand39,79X
13.3Untersuchungen von Wasserspülproben und technischen Wässern  
13.3.1Einfacher Aufwand13,45X
13.3.2Mittlerer Aufwand28,66X
13.3.3Hoher Aufwand45,87X
13.4Bestimmung von Luftkeimzahlen  
13.4.1Einfacher Aufwand3,66X
13.4.2Mittlerer Aufwand4,59X
13.4.3Hoher Aufwand19,30X
13.4.4Mit Filtration - einfacher Aufwand12,54X
13.4.5Mit Filtration - mittlerer Aufwand13,47X
13.4.6Mit Filtration - hoher Aufwand28,18X
13.5Untersuchungen von Bioindikatoren nach Sterilisationsverfahren  
13.5.1Einfacher Aufwand5,41X
13.5.2Mittlerer Aufwand13,29X
13.6Untersuchung von Bioindikatoren nach desinfizierenden Waschverfahren  
13.6.1Einfacher Aufwand81,09X
13.6.2Mittlerer Aufwand96,36X
13.7Untersuchung von Bioindikatoren nach Verfahren zur Reinigung und Desinfektion  
13.7.1Einfacher Aufwand44,51 bis 95,23X
13.7.2Mittlerer Aufwand57,76 bis 108,96X
13.8Untersuchung mittels Temperaturdatenloggern  
13.8.1Einfacher Aufwand15,48X
13.8.2Mittlerer Aufwand29,41X
63 Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau  
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Öko-Landbaugesetz (ÖLG)
Sächsische Öko-Beleihungsverordnung (SächsÖBelVO)
1.Ausstellen einer EG-Konformitätsbescheinigung für die Ausfuhr von Obst und Gemüse auf Anforderung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 543/201160 
2.Durchführung einer Nachkontrolle bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 5 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 543/201156
je angefangene halbe Arbeitsstunde
 
3.Ökologischer Landbau  
3.1Beleihung von Kontrollstellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsÖBelVO 50 bis 3 509 
3.2Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ÖLG168 bis 1 751 
3.3.Erteilung einer Einzelgenehmigung nach Artikel 9 Abs. 4, Artikel 18 Abs. 1 Satz 2, Artikel 25c Abs. 1 und 2, Artikel 39, Artikel 40 Abs. 1 Buchst. a Ziffer v und Abs. 2, Artikel 42, Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Artikel 47 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Zulassung der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 22 Buchst. g in Verbindung mit Anhang VI Nr. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 55 bis 815 
3.4Zulassung der Verwendung bestimmter Farben und Überzugsstoffe nach Artikel 27 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 55 bis 815 
3.5Beschluss über die Anerkennung nach Artikel 36 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 38a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, Verlängerung nach Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Verkürzung nach Artikel 36 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 55 bis 815 
3.6Erteilung von Zugangsrechten zum EDV-System für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System - TRACES) der Europäischen Kommission nach Artikel 13c der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 55 bis 815 
3.7Vornahme von Kontrollen gemäß Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie von Überprüfungen gemäß Artikel 63 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 242 bis 2 475 
3.8Vornahme von Verdachtskontrollen gemäß Artikel 65 und Artikel 137 Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen sowie Artikel 91 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 als auch von Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 65 Abs. 4 und Artikel 88 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie von Nachkontrollen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 nach dem ÖLG oder erteilter Auflagen entsprechend Artikel 27 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Artikel 92 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 135 bis 1 482 
3.9Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Zertifizierung) in Verbindung mit Artikel 87 der Verordnung über amtliche Kontrollen145 bis 1 250 
3.10Erteilung einer Einzelgenehmigung nach Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 45 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 55 bis 815 
3.11Entfernung und Untersagung der Kennzeichnung und Werbung von Erzeugnissen der ökologischen/biologischen Produktion für die gesamte von der Unregelmäßigkeit oder dem Verstoß betroffene Erzeugung oder Partie gemäß Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen141 bis 1 062 
3.12Anordnung gemäß Artikel 91 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ein Erzeugnis mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vorläufig nicht in Verkehr zu bringen141 bis 1 062 
3.13Vervollständigung des vom ökologisch/biologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebs an die Zahlstelle zu übermittelnden Öko-Kontrollblattes durch die Kontrollstelle um die Ergebnisse der von ihr gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchgeführten Inspektionen und Besuche gemäß Artikel 92 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 15 bis 45 
3.14Probenahme gemäß Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Artikel 14 Buchst. h und Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen entsprechend Probenahmestrategie gemäß Artikel 92 e Buchst. c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 50 bis 538 
64 Lebensmittel tierischer Herkunft  
Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG)
1.Butter  
1.1Erteilung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 1 der Butterverordnung 370 
1.2Wiederverleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach vorherigem Entzug nach § 8 Abs. 3 der Butterverordnung 220 
2.Eier und Geflügel  
2.1Erlaubnis zum Sortieren von Eiern einschließlich der Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 17 bis 420 
2.2Erteilung von Kennnummern für Brütereien nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 36 bis 84 
2.3Nachkontrollen oder zusätzliche Kontrollen des Fremdwassergehaltes bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen nach Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sowie bei frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücken nach Artikel 20 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 36
je angefangene halbe Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchung
 
3.Fleisch und Fisch  
3.1Zulassung von Klassifizierern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Fleischgesetzes 56 bis 167 
3.2Nachkontrollen bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Handelsklassengesetzes 28
je angefangene halbe Stunde
 
3.3Nachkontrolle bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen bei der Fischetikettierung nach § 5 Abs. 2 FischEtikettG56
je angefangene Arbeitsstunde
 
65 Lebensmittelüberwachung  
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG)
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)
Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV)
1.Erlaubnis nach § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFGB (Ausfuhrbescheinigung)15 bis 465 
2.Allgemeine Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen aufgrund von lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriftenkostenfrei 
3.Durchführung der amtlichen Überwachung nach Artikel 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bei gewerblicher Tätigkeit, einschließlich  
(1) Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung,
(2) Überprüfung der Information zur Lebensmittelkette,
(3) Wohlbefinden der Tiere,
(4) Entfernung, Getrennthalten und gegebenenfalls Kennzeichnung von spezifizierten Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten,
(5) Probenahmen und Laboruntersuchungen sowie
(6) Genusstauglichkeitskennzeichnung,
bei
3.1ausgewachsenen Rindern5 bis 59
je Tier
 
3.2Jungrindern2 bis 59
je Tier
 
3.3Einhufern3 bis 83
je Tier
 
3.4Schweinen mit weniger als 25 kg Schlachtgewicht0,50 bis 52
je Tier
 
3.5Schweinen mit 25 kg Schlachtgewicht und mehr1 bis 52
je Tier
 
3.6Schafen oder Ziegen mit weniger als 12 kg Schlachtgewicht0,15 bis 33
je Tier
 
3.7Schafen oder Ziegen mit 12 kg Schlachtgewicht und mehr0,25 bis 33
je Tier
 
3.8Geflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg0,005 bis 37
je Tier
 
3.9Geflügel mit einem Gewicht von 2 bis 5 kg0,01 bis 37
je Tier
 
3.10Geflügel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg0,025 bis 37
je Tier
 
3.11Kaninchen0,005 bis 37
je Tier
 
3.12Federwild0,005 bis 37
je Tier
 
3.13Haarwild0,01 bis 37
je Tier
 
3.14Wildwiederkäuer0,5 bis 37
je Tier
 
3.15Schwarzwild mit Trichinenuntersuchung1,50 bis 64
je Tier
 
3.16Trichinenuntersuchung4 bis 41
je Tier
 
3.17Laufvögel (Farmwild), Strauß, Nandu, Emu0,5 bis 37
je Tier
 
3.18Neuweltkameliden (Lama, Alpaka)0,5 bis 37
je Tier
 
  Anmerkung 
zu den Tarifstellen 3.1 bis 3.18:
Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gelten für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach den §§ 2a und 2b Tier-LMHV die Tarifstellen 3.1 bis 3.18 entsprechend.
3.19Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofs5 bis 185 je Tier 
4.Durchführung amtlicher Kontrollen durch weitere, nicht von Tarifstelle 3 erfasste Untersuchungen bei gewerblicher Tätigkeit  
4.1Lebendgeflügeluntersuchung nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624   
4.1.1bei bis zu 4 000 Tieren5 bis 95 
4.1.2von mehr als 4 000 Tieren5 bis 280 
4.2Schlachttieruntersuchung bei Farmwild zur Überwachung des Geheges nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 5 bis 280
je Jahr und Gehege
 
4.3Genehmigung und regelmäßige Gehegekontrolle bei Farmwild und einzelnen Huftieren der Gattung Rind, die ganzjährig im Freien gehalten werden nach § 12 Abs. 2 Tier-LMHV 23 bis 190 
5.Hygienekontrollen in  
5.1Zerlegungsbetrieben nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Ziffer i der Verordnung über amtliche Kontrollen1,50 bis 300 je Tonne 
5.2Kühl- und Gefrierhäusern gemäß Artikel 80 der Verordnung über amtliche Kontrollen23
je angefangene Viertelstunde
 
6.Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 70 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, einschließlich0,5 bis 300
je Tonne
 
(1) Hygienekontrollen,
(2) sonstiger Untersuchungen einschließlich Probenahme
  Anmerkungen 
zu den Tarifstellen 3 bis 6:
(1) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung über amtliche Kontrollen festgelegten Bemessungsgrundsätze.
(2) Die Gebühren können gemäß Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung über amtliche Kontrollen unter Berücksichtigung der Vorgaben verringert werden.
7.Beaufsichtigung der  
7.1Zerlegung von Finnenfleisch nach Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/62723
je angefangene Viertelstunde
 
7.2Kältebehandlung von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/137523
je angefangene Viertelstunde
 
8.Erteilung einer Bescheinigung5 bis 250 
9.Zulassung als Betrieb nach Artikel 4 Abs. 2 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 20 bis 1 630 
10.Erweiterung einer nach Tarifstelle 9 bereits erteilten Zulassung20 bis 355 
11.Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer ii der Verordnung über amtliche Kontrollen und § 14 Abs. 3 SächsAGLFGB-VIG   
Anmerkung:
Dazu gehören insbesondere Kontrolltätigkeiten als Folge eines festgestellten Verstoßes, eines begründeten Verdachtes oder einer berechtigten Beschwerde, wie zum Beispiel
(1) als Ergebnis einer Probenuntersuchung,
(2) im Rahmen einer Betriebskontrolle,
(3) aufgrund von Mitteilungen aus dem europäischen Schnellwarnsystem oder eines anderen Landes in Bezug auf den für den Verstoß verantwortlichen Betrieb,
(4) Maßnahmen, um das Ausmaß eines Problems festzustellen,
(5) Nachprüfungen zur Feststellung, ob einem Problem abgeholfen wurde, einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchungen.
11.1nach Zeitaufwand23
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
 
11.2Entnahme von Tupferproben und Abklatschproben2 bis 3
je Probe
 
12.Maßnahmen im Falle eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, sofern nicht bereits durch Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen erfasst23
je angefangene Viertelstunde
 
13.Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften des Lebensmittelrechtes nach § 68 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 LFGB 140 bis 555 
14.Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB 23
je angefangene Viertelstunde
 
15.Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LMBestrV 740 bis 1 480 
16.Alkoholhaltige Getränke-Verordnung  
16.1Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AGeV 95 bis 465 
16.2Feststellen der Identität nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AGeV 50 
17.Mineral- und Tafelwasser-Verordnung  
17.1Amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung740 bis 2 220 
17.2Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung370 bis 1 665 
17.3Erneuerung der Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers aus dem Boden eines Drittlandes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung185 bis 1 480 
18.Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 ZVerkV185 bis 740 
19.Genehmigung zur Herstellung von bilanzierten Diäten, jodiertem Kochsalzersatz oder diätischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Diätverordnung185 bis 740 
20Vorläufiges Biergesetz  
20.1Genehmigung nach § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht 95 bis 555 
20.2Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht 280 bis 1 110 
21.Einfuhr von nicht tierischen Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen  
21.1Durchführung amtlicher Kontrollen nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, einschließlich Probenahme23
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
 
21.2Durchführung amtlicher Kontrollen bei Verdacht oder Zweifel nach Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen23
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
 
21.3Kontrolle nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/115823
je angefangene Viertelstunde
 
21.4Einfuhrkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 einschließlich Probenahme23
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
 
22.Einfuhrüberwachung und Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 31 Abs. 1 und 2 des TabakerzG, soweit sie (1) aufgrund eines Verdachtes oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen die geltenden Norm festgestellt wird, oder (2) infolge eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen23
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
 
23.Übertragung von Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen auf Jäger/Jägerinnen nach § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV 40 bis 110 
24.Abweichung von der Probenahmehäufigkeit zur mikrobiologischen Untersuchung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen nach Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Kap. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 110 bis 500 
25.Sonstige Laboruntersuchungen gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/62716 bis 35 
  Anmerkung: 
Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gilt für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem § 2b Tier-LMHV die Tarifstelle 25 entsprechend.
66 Luftverkehr  
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
1.Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 19 LuftVG5 070 
2.Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 27g LuftVG2 530 
3.Enteignung in den Fällen des § 28 LuftVG  
3.1Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB5 070 
3.2Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB  
3.2.1wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist4 240 
3.2.2wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist7 100 
3.3Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB470 
3.4Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB462 
3.5Entschädigungsfestsetzung nach § 28a LuftVG5 070 
67 Medizinprodukte  
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Medizinproduktegesetz (MPG) (gemäß § 2 Abs. 1 MPDG gültig bis 25. Mai 2022 für In-vitro-Diagnostika)
Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV)
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)
1.Ausstellung von Freiverkaufszertifikaten gemäß § 10 MPDG  
1.1für ein Land und eine Sprache (Grundgebühr)50 bis 800 
1.2für jedes weitere Land (ohne erneute Prüfung)30 
1.3für jede weitere Sprache (ohne erneute Prüfung)50 
2.Überwachung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 MPDG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 MPDG45 bis 1 598 
3.Überwachung gemäß § 77 Abs. 1 bis 3 MPDG  
3.1in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 MPDG45 bis 1 598 
3.2in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Nr. 3 MPDG, sofern die Untersuchung eines Produktes Maßnahmen nach § 78 MPDG nach sich zieht45 bis 1 598 
 Anmerkung:  
Die tatsächlich entstandenen Kosten einer durch die Landesbehörde durchgeführten Sachverständigenprüfung sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.
4.Ergreifung von Maßnahmen  
4.1gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 MPDG45 bis 1 598 
4.2gemäß § 76 Abs. 3 MPDG45 bis 1 598 
4.3gemäß § 78 Abs. 1 und 3 MPDG45 bis 1 598 
4.4gemäß § 82 Abs. 2 MPDG50 bis 799 
5.Sonstiges  
5.1Nicht einfache schriftliche Auskünfte35 bis 510 
5.2Ausstellung sonstiger Bescheinigungen35 bis 510 
5.3Anforderung von nicht fristgerecht übergebenen Unterlagen zur Abstellung eines Mangels nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 6 MPDG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 MPDG34 bis 505 
5.4Anforderung von nicht fristgerecht übergebenen Unterlagen zur Abstellung eines Mangels nach § 26 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 4 MPG und § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)34 bis 505 
6.Vorortkontrolle nach § 26 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)45 bis 1 598 
7.Anordnung von Maßnahmen (gültig bis 25. Mai 2022)  
7.1nach § 26 Abs. 2 Satz 4 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)45 bis 1 198 
7.2nach § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 MPG, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)50 bis 1 598 
7.3nach § 28 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)50 bis 1 598 
7.4Veranlassung nach § 28 Abs. 4 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)50 bis 799 
7.5nach § 11 Abs. 2 MPKPV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)50 bis 1 598 
7.6nach §§ 15 oder 17 MPSV (gültig bis 25. Mai 2022)50 bis 1 598 
8.Ausstellung einer Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG oder Information über die Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)  
8.1für ein Land und eine Sprache (Grundgebühr) (gültig bis 25. Mai 2022)50 bis 800 
8.2für jedes weitere Land (ohne erneute Prüfung) (gültig bis 25. Mai 2022)30 
8.3für jede weitere Sprache (ohne erneute Prüfung) (gültig bis 25. Mai 2022)50 
68 Melderecht  
Bundesmeldegesetz (BMG)
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
1.Melderegisterauskünfte  
1.1Einfache Melderegisterauskünfte über eine Person nach § 44 BMG  
1.1.1mündliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG10
je Betroffener
 
1.1.2schriftliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 BMG und elektronische Auskunft auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nach § 49 Abs. 1 BMG14
je Betroffener
 
1.1.3Auskunft durch automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG in Verbindung mit § 2 Nr. 4 SächsAGBMG3,80
je Betroffener
 
1.1.4Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände15 bis 50
je Betroffener
 
1.1.5Auskunft zur Existenzverifikation0,50 bis 3,50
je Auskunft
 
1.2Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 45 Abs. 1 BMG  
1.2.1schriftliche Auskunft25
je Betroffener
 
1.2.2Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände30
je Betroffener
 
1.3Auskünfte nach § 10 BMG an den gesetzlichen Vertreter / die gesetzliche Vertreterin oder an den Pfleger / die Pflegerin oder den Betreuer / die Betreuerin, wenn zu dessen Wirkungskreis auch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehörtgebührenfrei 
2.Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung12 
3.Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 BMGgebührenfrei 
4.Berichtigung und Fortschreibung des Melderegisters auf Antrag nach § 12 BMGgebührenfrei 
5.Übermittlung von Daten an die Suchdienste nach § 43 BMGgebührenfrei 
6.Gruppenauskünfte nach § 46 BMG60 bis 500 
69 Mutterschutz und Elternzeit  
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
1.Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG55 bis 1 400 
2.Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG55 bis 1 400 
3.Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Abs. 1 Satz 1 MuSchG30 bis 500 
4.Vorläufige Untersagung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach § 28 Abs. 2 Satz 3 MuSchG30 bis 500 
5.Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Abs. 3 Satz 2 MuSchG30 bis 500 
6.Anordnung einer Maßnahme nach § 29 Abs. 3 MuSchG30 bis 2 300 
70 Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden; Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse nach der Sächsischen Dolmetscherverordnung; Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz  
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse)
Sächsisches Dolmetschergesetz (SächsDolmG)
Sächsische Dolmetscherverordnung (SächsDolmVO)
Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG)
Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade (SächsUAGrVO)
1.Erteilung einer Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse)65 
2.Ausstellung einer Urkunde über die Berechtigung zur Führung eines Diplomgrades nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse)110 
  Anmerkung: 
Wird zugleich eine Bescheinigung nach Tarifstelle 1 erteilt, wird für die Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 keine Verwaltungsgebühr erhoben.
3.Erteilung einer Bescheinigung über die Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs.1, § 4, § 6 Abs. 1 SächsDolmVO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG 125 
4.Ausstellung einer Urkunde über die Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 SächsHSFG in Verbindung mit der SächsUAGrVO, soweit die Vornahme der Amtshandlung nicht nach § 3 SächsUAGrVO kostenfrei ist120 
5.Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung oder Urkunde im Sinne der Tarifstellen 1 bis 4gebührenfrei 
71 Naturschutz  
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Sächsische Ökokonto-Verordnung (SächsÖKoVO)
Härtefallausgleichsverordnung (HärtefallausglVO)
1.Bestellung von im Naturschutzdienst tätigen Personen nach § 43 SächsNatSchGkostenfrei 
1.1Bestellung von Kreisnaturschutzbeauftragten nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchGkostenfrei 
1.2Bestellung von Naturschutzhelfern nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchGkostenfrei 
1.3Bestellung von Landesnaturschutzbeauftragten nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchGkostenfrei 
1.4Bestellung von Naturschutzwarten nach § 43 Abs. 7 Satz 1 SächsNatSchGkostenfrei 
1.5Bestellung von Helfern der Naturschutzwarten nach § 43 Abs. 8 Satz 1 SächsNatSchGkostenfrei 
2.Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 9 ff. SächsNatSchG oder §§ 13 ff. BNatSchG  
2.1Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG27 bis 4 985 
2.2Anordnung zur Einstellung von Arbeiten nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG27 bis 4 985 
2.3Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 2 SächsNatSchG27 bis 4 985 
2.4Verpflichtung zur Durchführung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 9 Satz 3 BNatSchG27 bis 4 985 
2.5Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG über einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf50 bis 1 320 
2.6Zustimmung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG in Verbindung mit § 2 SächsÖKoVO zu einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG30 bis 1 120 
3.Natura 2000  
3.1Ausnahme vom Beeinträchtigungsverbot nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG30 bis 2 500 
3.2Entscheidung über eine Anzeige nach § 34 Abs. 6 Satz 1 und 3 BNatSchG45 bis 510 
4.Erteilung einer Erlaubnis bei Erlaubnisvorbehalten in Rechtsverordnungen oder entsprechenden Vorschriften, zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder § 8 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates "Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft" (Biosferowy Rezerwat "Hornjolužiska Hola a Haty") und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet40 bis 1 500 
5.Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG30 bis 5 000 
6.Gesetzlich geschützte Biotope  
6.1Zulassung einer Ausnahme von den Verboten für besonders gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BNatSchG25 bis 2 500 
6.2Anordnung der Einstellung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SächsNatSchG24 bis 2 493 
6.3Anordnung der Wiederherstellung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsNatSchG24 bis 2 493 
6.4Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 21 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG24 bis 2 493 
  Anmerkung 
zu den Tarifstellen 4 bis 6:
Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben.
7.Entscheidungen zu Zoos und Tiergehegen  
7.1Genehmigung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Zoos nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG500 bis 5 700 
7.2Anordnungen nach § 42 Abs. 7 BNatSchG1 234 bis 5 318 
7.3Anordnungen im Zuge der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und des Betriebes von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG176 bis 5 318 
7.4Beseitigungsanordnung von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG1 234 bis 5 318 
8.Genehmigungen und Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten sowie Maßnahmen zur Prävention und zum Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten  
8.1Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Bearbeiten, Verarbeiten von wild lebenden Pflanzen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG55 bis 5 010 
  Anmerkungen : 
(1) Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist der Warenwert entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, kann im Einzelfall von einer Kostenerhebung abgesehen werden.
8.2Genehmigung zum Ausbringen von Pflanzen und Tieren nach § 40 Abs. 1 BNatSchG60 bis 2 030 
  Anmerkung: 
Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben.
8.3Beseitigungsanordnung nach § 40 Abs. 3 BNatSchG bei nicht-heimischen, gebietsfremden und invasiven Arten54 bis 2 021 
  Anmerkung: 
Bei nicht schuldhaftem Verhalten des Anordnungsempfängers / der Anordnungsempfängerin kann von einer Kostenerhebung abgesehen werden.
8.4Beseitigungsanordnung nach § 40a Abs. 3 Satz 1 BNatSchG54 bis 2 021 
8.5Feststellung einer Berechtigung zum Besitz oder zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt an einem Exemplar einer invasiven Art55 bis 1 520 
8.6Genehmigung zum Abweichen von den Verboten des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach § 40c Abs. 1 BNatSchG soweit nicht schon Bestandteil einer Entscheidung zu Zoos oder Tiergehegen im Sinne der Tarifstellen unter 7.150 bis 5 710 
  Anmerkung: 
Soweit diese Genehmigung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden, werden keine Kosten erhoben.
8.7Genehmigung zum Abweichen von den Verboten des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach § 40c Abs. 2 BNatSchG für die wissenschaftliche Herstellung und medizinische Verwendung von Produkten150 bis 5 710 
  Anmerkung: 
Soweit diese Genehmigung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden, werden keine Kosten erhoben.
8.8Genehmigung in Ausnahmefällen nach § 40c Abs. 3 BNatSchG60 bis 2 030 
8.9Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG50 bis 5 001 
8.10Zulassen von Ausnahmen von den in § 44 Abs. 2 BNatSchG normierten Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Abs. 6 BNatSchG34 bis 1 010 
  Anmerkung: 
Wird die Ausnahme im Rahmen einer durch die Behörde veranlassten Unterbringung erteilt (z. B. Aufnahme der entsprechenden Ausnahme innerhalb eines Überlassungsvertrages) und ist davon auszugehen, dass durch die Ausnahme kein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird, besteht insoweit Kostenfreiheit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG. 
8.11Zulassen von Ausnahmen von den in § 44 BNatSchG normierten Verboten nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG55 bis 5 010 
  Anmerkung: 
Die Gebührenpflicht entfällt, wenn die Zulassung zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) oder für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des Anbaus oder der Ansiedlung erfolgt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG) und soweit sie im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegt.
8.12Zulassen von Ausnahmen von den in § 4 Abs. 1 BArtSchV normierten Verboten nach § 4 Abs. 3 BArtSchVkostenfrei 
8.13Zulassen von Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV125 bis 930 
8.14Zulassen von Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV195 bis 600 
8.15Zulassen von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken160 bis 1 500 
  Anmerkung: 
Der Warenwert ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.
8.16Zulassen von Ausnahmen für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Pilze nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV160 bis 1 500 
  Anmerkung: 
Der Warenwert ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.
9.Einziehung und Beschlagnahme  
9.1Beschlagnahmung von Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSchG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 BNatSchG595 bis 10 945 
9.2Einziehung von Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSch595 bis 10 945 
10.Maßnahmen im Rahmen der Kennzeichnung nach §§ 13 ff. BArtSchV  
10.1Zustimmung zum Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV25 bis 110
je Tier
 
10.2Anordnung einer nachrangigen Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Satz 6 BArtSchV20 bis 101
je Tier
 
10.3Zulassen einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchVkostenfrei 
10.4Anerkennung von Kennzeichnungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV25 bis 110
je Tier
 
11.Maßnahmen im Rahmen des Betretungsrechts der freien Landschaft  
11.1Genehmigung von Sperren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 SächsNatSchG105 bis 1 100 
11.2Anordnung zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren nach § 29 Abs. 4 SächsNatSchG135 bis 1 347 
11.3Anordnung von Durchgängen nach § 30 SächsNatSchGkostenfrei 
12.Zulassung von Ausnahmen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 Abs. 3 BNatSchG55 bis 1 500 
13.Festsetzung von Entschädigungen  
13.1Festsetzung einer Entschädigung für Enteignungen nach § 41 Abs. 3 SächsNatSchGkostenfrei 
13.2Festsetzung einer Entschädigung für Beschränkungen des Eigentums nach § 40 Abs. 1 SächsNatSchGkostenfrei 
13.3Festsetzung eines Härtefallausgleichs nach § 40 Abs. 5 Satz 1 SächsNatSchG in Verbindung mit der HärtefallausglVOkostenfrei 
13.4Festsetzung eines Schadensausgleichs nach § 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchGkostenfrei 
14.Zulassen einer Ausnahme vom Verbot nach Artikel 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 über die Genehmigung der Beförderung lebender Exemplare nach Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 oder die Erteilung einer "Vorlagebescheinigung" zum Zweck der Beantragung einer (Wieder-)Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Naturschutz nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006   
Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer)
14.1bis 50 EUR10 
14.2über 50 EUR bis 500 EUR15 
14.3über 500 EUR bis 1 000 EUR25 
14.4über 1 000 EUR bis 1 500 EUR40 
14.5über 1 500 EUR bis 2 500 EUR60 
14.6über 2 500 EUR bis 3 800 EUR90 
14.7über 3 800 EUR bis 5 000 EUR120 
14.8über 5 000 EUR120
je 5 000 EUR des Verkaufswertes, höchstens 2 500
 
  Anmerkung: 
Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zulassung von Ausnahmen/Erteilung der Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Zulassungen von Ausnahmen/Erteilung der Bescheinigung jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühren.
15.Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 25 bis 600 
16.Erteilung von Auskünften, fachlichen Beratungen oder Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen  
16.1Erteilung von Auskünften an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgabengebührenfrei 
16.2Erteilung von fachlichen Beratungen an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgabengebührenfrei 
16.3Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgabengebührenfrei 
17.Erteilung von Auskünften, fachlichen Beratungen oder Herausgabe von Daten an nicht nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen  
17.1wenn sie auf der Grundlage eines mit dem Freistaat Sachsen oder mit einer sächsischen Gebietskörperschaft geschlossenen Kooperationsvertrages tätig werden und die Leistung der Behörde Voraussetzung dafür ist, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation erfolgtgebührenfrei 
17.2im Übrigen135 bis 1 400 
18.Anerkennung von Naturschutzvereinigungen gemäß § 32 Abs. 2 SächsNatSchG1 940 bis 3 000 
72 nicht belegt  
73 Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten  
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Sächsische Badegewässer-Verordnung (SächsBadegewVO)
Anmerkung:
Soweit qualitative Urinuntersuchungen (mittels Teststreifen), Sehtests, Farbsinnprüfungen oder Hörtests erforderlich sind, sind diese mit der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 7 abgegolten.
1.Ärztliche Untersuchung  
1.1einschließlich Befundvermerk ohne nähere gutachterliche Äußerung oder mit kurzem Gutachten15 bis 74 
1.2mit ausführlichem wissenschaftlich begründetem Gutachten74 bis 351 
2.Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG  
2.1Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG37 
2.2nach Tarifstelle 2.1 fürkostenfrei 
(1) Schüler für verbindliche Schulveranstaltungen für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird,
(2) Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird,
(3) Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt, sowie
(4) Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt
3.Ausstellen von Zeugnisduplikaten, insbesondere einer Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie einer Zweitschrift des Impfbuches20 
4.Aufwendige apparative Zusatzdiagnostik, zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie, Audiometrie, Sehtest5 bis 45
je Untersuchung
 
5.Blutentnahme einschließlich Materialkosten, zum Beispiel für Venüle zur Blutalkoholbestimmung10 
6.Laboratoriumsuntersuchung  
Untersuchung nach enzymatischen, mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen, serologisch-immunologischen Verfahren und Methoden; blutchemische Untersuchung; sonstige Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen; auch Gamma-Interferon-Test7 bis 650 
7.Intrakutantest nach Mendel-Mantoux (Durchführung und Auswertung)16 bis 33 
8.Röntgenaufnahmen einschließlich Befundungen30 bis 57 
9.Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG163 bis 403 
10.Überwachung von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG und § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 4 SächsGDG67 bis 479 
Anmerkung:  
Bei Begehungen, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen, ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 12 SächsVwKG anzuwenden.
11.Maßnahmen zur Wasserüberwachung, einschließlich Entnahme von Wasserproben, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 SächsGDG und § 18 Abs. 1 TrinkwV sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 SächsBadegewVO   
11.1bei der Entnahme von bis zu 10 Proben im gleichen Objekt42 bis 364 
11.2bei der Entnahme von mehr als 10 Proben im gleichen ObjektGebühr nach Tarifstelle 11.1, zuzüglich 10 bis 20 für jede nicht von Tarifstelle 11.1 erfasste Probe 
Anmerkungen :  
(1) Zu der Überwachung gehören die Begehung des Objektes, die Entnahme von Proben sowie die Auswertung.
(2) Die Aufwendungen für die Untersuchung durch Dritte sind als Auslagen zu erheben.
12.Zulassung von Trinkwasseruntersuchungsstellen gemäß § 15 Abs. 4 TrinkwV 155 bis 630 
74 Personenbeförderung  
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
1.Genehmigung für den Bau eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG, bei Kosten der Anlage einschließlich der Fahrzeuge und des Grund und Bodens in Höhe von  
1.1bis zu 128 000 EUR260 
1.2über 128 000 EUR bis zu 256 000 EUR485 
1.3über 256 000 EUR bis zu 383 000 EUR690 
1.4über 383 000 EUR bis zu 511 000 EUR900 
1.5über 511 000 EUR485
je angefangene 256 000 EUR der Kosten der Anlage
 
2.Genehmigung für den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen250 bis 2 000 
3.Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG85 bis 1 600 
4.Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG85 bis 1 600 
5.Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG85 bis 1 600 
6.Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 PBefG55 bis 310 
7.Planfeststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Plangenehmigung in den Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 PBefG  
7.1bis 2 000 000 EUR0,1 Prozent der Baukosten 
7.2über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR2 000,
zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten
 
7.3über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR3 500,
zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten
 
7.4über 10 000 000 EUR5 000,
zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten
 
8.Zustimmung zu Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts für die Benutzung einer Straße nach § 31 Abs. 2 Satz 1 PBefG65 bis 620 
9.Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG65 bis 1 430 
10.Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 PBefG35 bis 3 380 
11.Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37 PBefG35 bis 150 
12.Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG55 bis 1 700 
13.Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG45 bis 310 
14.Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG45 bis 280 
15.Zustimmung zum Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 3 BOStrab70 bis 6 400 
16.Inbetriebnahmegenehmigung für neue beziehungsweise geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BOStrab70 bis 9 000 
17.Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab70 bis 3 900 
18.Inbetriebnahmegenehmigung des ersten Fahrzeugs einer Serie nach § 62 Abs. 1 und 5 BOStrab1 300 bis 12 900 
19.Sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung70 bis 3 900 
20.Sonstige Genehmigungen und Prüfungen von Eisenbahnen und sonstigen Bahnen, soweit sie nicht von den Gebührentatbeständen der laufenden Nummer 32 erfasst sind70 bis 6 800 
21.Gestattung der Benutzung unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs nach § 58 Abs. 3 Satz 1 BOStrab70 bis 400 
22.Bestätigung als Betriebsleiter/Betriebsleiterin nach § 9 Abs. 1 BOStrab und als Stellvertreter/Stellvertreterin des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin nach § 9 Abs. 4 BOStrab50 bis 240 
23.Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrabBlPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrabBlPV 100 bis 950 
24.Stellungnahme der Technischen Aufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG auf Anforderung durch das Verkehrsunternehmen für Zwecke der Verwendung in einem Verfahren nach § 28 PBefG100 bis 930X
25.Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Technischen Aufsicht nach § 5 Abs. 1 und 5 BOStrab, einschließlich der damit verbundenen Anordnung von Auflagen, Anforderung von Unterlagen und Gutachten sowie Prüfungen und Kontrollen176 bis 1 528 
26.Typzustimmung für Betriebsanlagen im Sinne von § 60 Abs. 8 BOStrab180 bis 3 900 
27.Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 29a PBefG2 530 
28.Enteignung in den Fällen des § 30 PBefG  
28.1Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB5 070 
28.2Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB  
28.2.1wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist4 240 
28.2.2wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist7 100 
28.3Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB470 
28.4Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB462 
28.5Entschädigungsfestsetzung nach § 30 oder § 30a PBefG5 070 
75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht  
Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsverordnung (PStV)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
1.Eheschließung  
1.1Prüfung der Ehevoraussetzungen  
1.1.1Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Ehehindernisses nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG60 
1.1.2Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 PStG65 
  Anmerkung: 
In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann eine Kostenfreiheit vorgesehen sein.
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2:
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht,
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
  (4) 30, wenn eine Vorprüfung bezüglich der Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB beim zuständigen Oberlandesgericht erfolgt, 
(5) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
1.1.3Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Abs. 2 PStV27 
1.2Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer aufgrund internationaler Verträge65 
  Anmerkungen : 
(1) In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann eine Kostenfreiheit vorgesehen sein.
(2) Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8.
1.3Durchführung der Eheschließung nach § 14 PStG  
1.3.1.am Amtssitz des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten20 
1.3.2.am Amtssitz des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten80 
1.3.3außerhalb des Amtssitzes des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten100 
1.3.4außerhalb des Amtssitzes des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten120 
  Anmerkung 
zu den Tarifstellen 1.3.1 bis 1.3.4:
Wird die Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung nach § 12 PStG zuständige Standesamt durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 30.
1.3.5Durchführung der Eheschließung im Rahmen der Umwandlung einer in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG35 
1.4Beurkundung einer Eheschließung  
1.4.1bei Eheschließung im Inland nach § 15 PStGgebührenfrei 
1.4.2bei Eheschließung eines Deutschen im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG beziehungsweise von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe nach § 34 Abs. 2 PStG100 
  Anmerkungen : 
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht,
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(4) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
1.5Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Abs. 1 PStG100 
  Anmerkungen : 
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht,
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
  (4) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. 
2.Geburt  
2.1Beurkundung einer Geburt im Inland nach § 21 PStG einschließlich der Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamengebührenfrei 
2.2Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 4 PStG95 
  Anmerkungen : 
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn bei der Beurkundung ausländisches Recht zu beachten ist, je Elternteil für den ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht,
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(4) 50, wenn eine rechtliche Prüfung einer im Ausland ergangenen Entscheidung nach § 108 Abs. 2 FamFG notwendig ist,
(5) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
2.3Erteilung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt nach § 31 Abs. 2 Satz 4 PStV15 
2.4Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung einer Geburt nach § 7 Abs. 2 PStV15 
  Anmerkung: 
Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8.
3.Sterbefall  
3.1Beurkundung eines Sterbefalls im Inland nach § 31 Abs. 1 PStGgebührenfrei 
3.2Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 4 PStG75 
  Anmerkungen : 
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(2) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(3) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
3.3Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung eines Sterbefalls nach § 7 Abs. 2 PStV15 
  Anmerkung: 
Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8.
4.Namensrechtliche Erklärungen  
4.1Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Abs. 1 PStG, soweit nicht bereits im Zusammenhang mit der Eheschließung erfolgt35 
  Anmerkung: 
Liegt kein inländischer Eheschließungseintrag vor (§ 41 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30.
4.2Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern nach § 42 Abs. 1 PStG35 
  Anmerkung:
Liegt kein inländischer Lebenspartnerschaftseintrag vor (§ 42 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30.
4.3Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens, wenn diese bei der Geburtsbeurkundung abgegeben wird nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGBgebührenfrei 
4.4Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 PStG35 
  Anmerkung: 
Liegt kein inländischer Geburtseintrag vor (§ 45 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30.
4.5Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung einer Namensangleichung nach Artikel 47 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 PStG45 
4.6Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Namenswahl nach Artikel 48 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 PStG45 
  Anmerkungen 
zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.6:
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(2) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
  (3) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. 
4.7Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung nach § 46 Nr. 1 PStV15 
  Anmerkungen : 
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn kein inländischer Registereintrag vorliegt,
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(4) 50, wenn eine rechtliche Prüfung einer im Ausland ergangenen Entscheidung nach § 108 Abs. 2 FamFG notwendig ist.
4.8Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung beziehungsweise Zustimmung zur Vornamenssortierung nach § 45a Abs. 1 und 2 PStG30 
  Anmerkungen : 
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn kein inländischer Geburtseintrag vorliegt (§ 45a Abs. 3 Satz 3 PStG),
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
4.9Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung beziehungsweise Zustimmung zur Bestimmung eines neuen Vornamen nach § 45b Abs. 1 PStG, wenn nicht im Zusammenhang mit der Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangabe erfolgt30 
  Anmerkungen : 
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn kein inländischer Geburtseintrag vorliegt (§ 45b Abs. 4 Satz 3 PStG),
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
5.Personenstandsurkunden; Benutzung der Personenstandsregister nach § 61 ff. PStG  
5.1Erteilung von Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1 PStG) und Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsregistern (§ 50 Abs. 1 PStV) nach § 62 Abs. 1 PStG, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 3 PStG15 
  Anmerkung: 
Die Gebühr erhöht sich für jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, um 7.
5.2Ausstellung einer öffentlichen Urkunde aus dem nach § 77 Abs. 3 PStG fortgeführten Familienbuch17 
5.3Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte nach § 65 Abs. 1 PStGgebührenfrei 
5.4Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden gewährleistet ist nach § 65 Abs. 3 PStGgebührenfrei 
5.5Gewährung einer Auskunft aus einem oder Einsicht in ein Personenstandsregister und die Durchsicht von Personenstandsregistern sowie die Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 Abs. 1 PStGgebührenfrei 
5.6Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV25 
5.7Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsregister oder die Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsbuch oder -register nach § 62 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 3 PStG15 
  Anmerkung: 
Erhöht sich der Verwaltungsaufwand, weil die zur Ermittlung des Eintrags oder Vorgangs notwendigen Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können, erhöht sich die Gebühr um 30 je angefangene halbe Stunde, höchstens 225.
5.8Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte oder die Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte nach § 62 Abs. 2 PStG25 
  Anmerkungen : 
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 30 je angefangene halbe Stunde, höchstens 225, wenn sich der Verwaltungsaufwand deshalb erhöht, weil die zur Ermittlung des Eintrags oder Vorgangs notwendigen Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können,
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
6.Sonstige Amtshandlungen  
6.1Eintragung einer Folgebeurkundung zur Religionszugehörigkeit auf Antrag nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PStG, auch in Verbindung mit § 17 PStG und nach § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG10 
6.2Berichtigung eines Registereintrags nach §§ 47 und 48 PStG nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich zu stellender Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben des Antragstellers / der Antragstellerin oder von Erklärenden erforderlich ist35 je angefangene halbe Stunde, höchstens 350 
  Anmerkung: 
Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8.
6.3Eintragung eines Sperrvermerks zu einem Personenstandseintrag nach § 64 PStGgebührenfrei 
6.4Abnahme einer Versicherung an Eides statt  
6.4.1Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG35 
6.4.2Abnahme einer Versicherung an Eides statt von einem nicht bereits vereidigten Dolmetscher / einer nicht bereits vereidigten Dolmetscherin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PStV30 
6.5Beurkundung oder Beglaubigung der Anerkennung der Vaterschaft nach § 44 Abs. 1 PStG, der Mutterschaft nach § 44 Abs. 2 PStG sowie der hierzu gehörenden Zustimmungserklärungen, je30 
  Anmerkung: 
Sofern die Beurkundung oder Beglaubigung in einem gemeinsamen Arbeitsgang erfolgt, fällt die Gebühr nur einmal an.
6.6Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangabe nach § 45b Abs. 1 PStGgebührenfrei 
6.7Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars (Übersetzungshilfe) zur ausgestellten Urkunde nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 15 
  Anmerkungen : 
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 5 für jedes weitere Exemplar in der gleichen Sprache,
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
7.Änderung von Familiennamen und Vornamen  
7.1Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 1 oder § 8 NamÄndG10 bis 1 150 
7.2Änderung eines Vornamens nach § 11 NamÄndG10 bis 600 
7.3Namensänderung bei Pflegekindern, die keinen Unterhalt von ihren Eltern erhalten und auch sonst über kein Einkommen oder Vermögen verfügenkostenfrei 
76 Pflanzenschutz  
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO)
1.Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 PflSchG70 bis 650 
2.Registrierung nach Artikel 65 und 66 der Verordnung (EU) 2016/2031, Erteilung einer Genehmigung sowie Überwachung nach Artikel 8, 48, 84 und 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit § 13q Abs. 1 Satz 3 der Pflanzenbeschauverordnung, Ausstellung und Kontrolle eines Pflanzenpasses nach Artikel 84 Abs. 2, Artikel 89, 92 bis 95 der Verordnung (EU) 2016/2031, einer Genehmigung nach Artikel 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder einer Untersuchung nach Artikel 87 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit § 13p Abs. 3 Satz 4 der Pflanzenbeschauverordnung sowie Registrierung, Zertifizierung und Kontrolle nach § 15 AGOZV 35 bis 1 100 
3.amtliche Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen, hier von Sendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht werden, und der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 - Bedingungen für den Schutz vor Pflanzenschädlingen - unterliegen  
Anmerkung:
Diese Kontrollen schließen ein:
(1) Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle bei pflanzlichen Einfuhrsendungen aus Drittländern und
(2) phytosanitäre Untersuchungen bei Beachtung der Warenkategorie, des Umfangs der Einfuhrsendungen und der Zeitvorgabe.
3.1Dokumentenkontrolle je Sendung13 
3.2Nämlichkeitskontrolle je Sendung13
bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe
 
  Anmerkung: 
Bei größeren Sendungen erhöht sich die Gebühr auf 20 je Ladung.
3.3Pflanzengesundheitsuntersuchung von Stecklingen, Sämlingen, ausgenommen forstliches Vermehrungsgut, Jungpflanzen von Erdbeeren und Gemüse  
3.3.1bis zu 10 000 Stück je Sendung27 
3.3.2mehr als 10 000 Stück je Sendung27,
zuzüglich 0,86 je weitere 1 000 Stück über 10 000 Stück, höchstens 300
 
3.4Pflanzengesundheitsuntersuchung von Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen holzigen Baumschulenerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut  
3.4.1bis zu 1 000 Stück je Sendung27 
3.4.2mehr als 1 000 Stück je Sendung27,
zuzüglich 0,55 je weitere 100 Stück über 1 000 Stück, höchstens 300
 
3.5Pflanzengesundheitsuntersuchung von Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken oder Knollen zum Anpflanzen, ausgenommen Kartoffelknollen  
3.5.1bis zu 200 kg je Sendung27 
3.5.2mehr als 200 kg je Sendung27,
zuzüglich 0,21 je weitere 10 kg über 200 kg, höchstens 300
 
3.6Pflanzengesundheitsuntersuchung von Samen oder Gewebekulturen  
3.6.1bis zu 100 kg je Sendung27 
3.6.2mehr als 100 kg je Sendung27,
zuzüglich 0,24 je weitere 10 kg über 100 kg, höchstens 300
 
3.7Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in Tarifstelle 3 aufgeführt sind  
3.7.1bis zu 5 000 Stück je Sendung27 
3.7.2mehr als 5 000 Stück je Sendung27,
zuzüglich 0,24 je weitere 100 Stück über 5 000 Stück, höchstens 300
 
3.8Pflanzengesundheitsuntersuchung von Schnittblumen  
3.8.1bis zu 20 000 Stück je Sendung27 
3.8.2mehr als 20 000 Stück je Sendung27,
zuzüglich 0,19 je weitere 1 000 Stück über 20 000 Stück, höchstens 300
 
3.9Pflanzengesundheitsuntersuchung von Ästen mit Blattwerk oder Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume  
3.9.1bis zu 100 kg je Sendung27 
3.9.2mehr als 100 kg je Sendung27,
zuzüglich 2,14 je weitere 100 kg über 100 kg, höchstens 300
 
3.10Pflanzengesundheitsuntersuchung von gefällten Weihnachtsbäumen  
3.10.1bis zu 1 000 Stück je Sendung27 
3.10.2mehr als 1 000 Stück je Sendung27,
zuzüglich 2,14 je weitere 100 Stück über 1 000 Stück, höchstens 300
 
3.11Pflanzengesundheitsuntersuchung von Blättern von Pflanzen, zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse  
3.11.1bis zu 100 kg je Sendung27 
3.11.2mehr als 100 kg je Sendung27,
zuzüglich 2,14 je weitere 10 kg über 100 kg, höchstens 300
 
3.12Pflanzengesundheitsuntersuchung von Obst, Gemüse, ausgenommen Blattgemüse  
3.12.1bis zu 25 000 kg je Sendung27 
3.12.2mehr als 25 000 kg je Sendung27,
zuzüglich 0,88 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg
 
3.13Pflanzengesundheitsuntersuchung von Kartoffelknollen je Partie84 je angefangene 25 000 kg 
3.14Pflanzengesundheitsuntersuchung von Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung0,24 je Kubikmeter, mindestens 27 
3.15Pflanzengesundheitsuntersuchung von Erde und Nährsubstraten sowie Rinde  
3.15.1bis 25 000 kg je Sendung27 
3.15.2mehr als 25 000 kg je Sendung27,
zuzüglich 1,05 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg, höchstens 300
 
3.16Pflanzengesundheitsuntersuchung von Getreidekörnern  
3.16.1bis zu 25 000 kg je Sendung27 
3.16.2mehr als 25 000 kg je Sendung27,
zuzüglich 0,85 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg, höchstens 800
 
3.17Pflanzengesundheitsuntersuchung von Verpackungsholz je Sendung27 je angefangene 5 LKW-Ladungen, 5 Güterwagenladungen oder 5 Containerladungen vergleichbarer Größe, höchstens 500 
3.18Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht von den Tarifstellen 3.1 bis 3.17 erfasst sind, je Sendung27 
4.Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach Artikel 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 17 bis 1 078 
Anmerkung:  
Diese Kontrollen schließen eine erforderliche Laboruntersuchung nicht ein.
5.Untersuchung einschließlich Probenentnahme nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG31 bis 806
je Probe
 
6.Prüfung von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG5,94 bis 9 207 
  Anmerkung: 
Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach den bundeseinheitlich abgestimmten Gebührensätzen.
7.Anerkennung als amtliche Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung oder Anerkennung als amtliche Kontrollwerkstatt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsPflSchVO 168 bis 774 
8.Beratung einschließlich Übermittlung von Daten des Warndienstes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG5 bis 200 
9.Bestätigung der Messgenauigkeit der betrieblichen, nicht elektronischen Ausrüstung einer amtlich anerkannten Kontrollwerkstatt einschließlich der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SächsPflSchVO 168 
10.Ausstellung eines Pflanzenschutz-Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 PflSchG37 
11.Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 4 PflSchG auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 80 bis 600 
12.Durchführung der Prüfung zum Nachweis der Sachkunde für die Anwendung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und/oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung und Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung zur Erlangung der Pflanzenschutz-Sachkunde nach § 4 Abs. 8 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 102 
13.Technische Prüfung von Behandlungseinrichtungen zur Behandlung von Holz auf die Anforderungen nach dem ISPM 15 nach Artikel 98 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen404 bis 1 347 
77 Polizeirecht  
Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG)
Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG)
Sächsische Kampfmittelverordnung (SächsKMVO)
1.Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 2 SächsPVDG oder § 16 Abs. 2 SächsPBG  
1.1Einsatz von Polizeifahrzeugen73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
 
1.2Einsatz von Polizeibediensteten28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
 
1.3Auslagen Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.  
1.4Transport von Fahrzeugen und anderen Sachen mit Polizeifahrzeugen37 bis 400 
 Anmerkung:  
Die Tarifstelle findet keine Anwendung im Zusammenhang mit Sicherstellungen.
2.Polizeiliche Begleitung von  
(1) Schwer- und Großraumtransporten,
(2) gefährlichen Transporten,
(3) gefährdeten Transporten
nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG einschließlich in der Sondernutzungserlaubnis der Straßenverkehrsbehörde über die polizeiliche Begleitung hinaus ausgewiesener oder beauftragter zusätzlicher Verkehrsregelungsmaßnahmen
 Anmerkung: 
Wird eine beantragte Begleitung aus Gründen, die das Transportunternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt (zum Beispiel wegen Antragsrücknahme oder unerfüllter Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid), wird unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 SächsVwKG eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Begleitung festzusetzenden Verwaltungsgebühr erhoben.
2.1Polizeiliche Begleitung  
2.1.1Einsatz von Polizeifahrzeugen7,45
je angefangenen Kilometer für jedes eingesetzte Fahrzeug
 
2.1.2Einsatz von Polizeikrafträdern3,75
je angefangenen Kilometer für jedes eingesetzte Kraftrad
 
2.1.3Einsatz von Begleitbooten100
je angefangene halbe Betriebsstunde für jedes eingesetzte Begleitboot einschließlich Besatzung
 
2.2Ordnungsbehördlich angewiesene oder beauflagte Verkehrsregelungsmaßnahmen  
2.2.1Einsatz von Polizeifahrzeugen73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
 
2.2.2Einsatz von Polizeikrafträdern28
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Kraftrad einschließlich Besatzung mit einem Bediensteten
 
2.2.3Einsatz von Polizeibediensteten28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
 
3.Polizeieinsatz aufgrund Suche, Rettung und/oder Bergung  
(1) von Personen aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer vorgetäuschten Straftat oder Notlage,
(2) von vermissten Personen,
(3) von Sachen aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat,
(4) von Tieren aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat,
nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG
  Anmerkung 
zu Tarifstelle 3 Abs. 1 bis 3 des Gegenstandes:
Die Kosten werden nur dann erhoben, wenn die konkrete Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder die Straftat oder Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetäuscht wurde.
3.1Einsatz von Polizeifahrzeugen73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
 
3.2Einsatz von Polizeidiensthunden35
je angefangene halbe Stunde Einsatzzeit einschließlich Diensthundeführer
 
3.3Einsatz von Polizeibediensteten28
je angefangene halbe Stunde Einsatzzeit
 
3.4Auslagen  
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.
4.Bergung von Wasserfahrzeugen bei von Bootsführern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Notfällen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG  
4.1Bergung einer Jolle oder eines vergleichbaren Bootes285 
4.2Bergung eines Motorbootes oder einer Segeljacht385 
5.Polizeieinsatz bei hilflosen, nicht vorläufig festgenommenen Personen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG, insbesondere bei Personen, die unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen und nicht einer Gewahrsamseinrichtung zugeführt werden (z. B. Transport nach Hause)  
5.1Einsatz von Polizeifahrzeugen73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
 
5.2Einsatz von Polizeibediensteten28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
 
6.Polizeieinsatz aufgrund  
(1) missbräuchlicher Alarmierung (Vortäuschung einer Notlage) oder
(2) falscher Alarmgebung einer Überfall-/Einbruchsmeldeanlage (Fehlalarm)
nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG
  Anmerkung 
zu Tarifstelle 6 Abs. 1 des Gegenstandes:
Die Kosten werden nur dann erhoben, wenn die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetäuscht wurde.
Anmerkungen
zu Tarifstelle 6 Abs. 2 des Gegenstandes:
(1) Bei Fehlalarm werden die Gebühren nicht erhoben, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
(2) Bei Fehlalarm beträgt die Höchstgebühr 300.
6.1Einsatz von Polizeifahrzeugen73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
 
6.2Einsatz von Polizeibediensteten28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
 
7.Polizeieinsatz bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG  
7.1Einsatz von Polizeifahrzeugen73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
 
7.2Einsatz von Polizeibediensteten28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
 
8.Polizeiliche Absperr- und Sicherungsmaßnahmen bei privaten Veranstaltungen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG, wenn die Sicherungsmaßnahmen dem Verantwortlichen als eigene Ordnungsaufgaben obliegen  
8.1Einsatz von Polizeifahrzeugen73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
 
8.2Einsatz von Polizeibediensteten45
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
 
8.3Auslagen  
Die an Dritte gezahlten Kosten für sicherheitsrelevante Ausstattung (z. B. Absperrgitter) sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben
8.4aus Anlass für Amateur-Sportveranstaltungen, die zur Körperertüchtigung durchgeführt werden und bei denen öffentlicher Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird sowie aus Anlass von ortsüblichen Umzügenkostenfrei 
9.Ingewahrsamnahme von Personen nach § 22 Abs. 1 SächsPVDG  
  Anmerkung: 
Hinsichtlich des Schutzgewahrsams nach § 22 Abs. 1 SächsPVDG bei Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befinden, werden Kosten nur dann erhoben, wenn der Zustand auf Alkohol- oder Drogenkonsum beruht.
9.1Transport mit Polizeifahrzeug einschließlich unmittelbar vorausgehender Tätigkeiten73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
 
9.2Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen42
je angefangene 24 Stunden
 
  Anmerkung: 
In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen.
9.3Auslagen  
Als Auslagen werden folgende an Dritte gezahlte oder der Polizei zusätzlich entstandene Kosten in tatsächlich entstandener Höhe erhoben:
(1) Aufwendungen für die Verpflegung während des Gewahrsams
(2) Aufwendungen für die ärztliche Untersuchung auf die Gewahrsamsfähigkeit
(3) Mehraufwendungen für die Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen
10.Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung von Fahrzeugen und anderen Sachen nach § 34 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 31 bis 33 SächsPVDG oder § 28 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 25 bis 27 SächsPBG  
10.1Sicherstellung von Fahrzeugen oder anderen Sachen  
10.1.1Grundgebühr71 
10.1.2Transport sichergestellter Fahrzeuge oder anderer Sachen mit Polizeifahrzeugen37 bis 400 
10.2Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge oder anderer Sachen  
10.2.1Grundgebühr45 bis 240 
  Anmerkung: 
Die Grundgebühr umfasst alle mit der Verwahrung im engeren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie die Ausstellung von Bescheinigungen beziehungsweise die Fertigung von Niederschriften, Anhörungen, Aufforderungen, die Sache abzuholen, sowie die Herausgabe der Sache.
10.2.2Zusatzgebühr  
  Anmerkungen : 
(1) Werden Fahrzeuge in geschlossenen Räumen verwahrt, ist die doppelte Gebühr zu erheben.
(2) Für die Verwahrung einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache ist neben der Grundgebühr eine Zusatzgebühr nur zu entrichten:
a)bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle,
b)ab dem fünften Tag nach Absenden der Aufforderung zur Abholung.
10.2.2.1je Fahrrad auch mit Hilfsmotor, Moped3,40
je angefangene 24 Stunden
 
10.2.2.2je Kraftrad5,20
je angefangene 24 Stunden
 
10.2.2.3je PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t, Zugmaschinen und andere Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe7,80
je angefangene 24 Stunden
 
10.2.2.4je LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, Anhänger und anderer Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe10
je angefangene 24 Stunden
 
10.2.2.5andere Sachen je nach Größe und Verwahrdauer20 bis 180 
10.3Verwertung65 bis 360 
10.4Unbrauchbarmachung oder Vernichtung30 bis 180 
10.5Auslagen  
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.
11.Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes nach § 39 Abs. 1 SächsPVDG oder § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsPBG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SächsPVDG  
  Anmerkung: 
Für unmittelbaren Zwang, der lediglich einfache körperliche Gewalt beinhaltet und keinen bedeutsamen polizeilichen Mehraufwand verursacht, werden keine Kosten erhoben.
11.1Einsatz von Polizeifahrzeugen73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten 
11.2Einsatz von Polizeibediensteten28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten 
12.Polizeieinsatz zur Beseitigung von Kampfmitteln nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG und der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Sächsische Kampfmittelverordnung)  
12.1Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, soweit nicht Tarifstelle 12.2 anzuwenden istkostenfrei 
12.2Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, sofern von den Kampfmitteln ehemals bundeseigene oder ehemals landeseigene Liegenschaften oder Grundstücke betroffen sind, bei denen der Freistaat Sachsen oder die Bundesrepublik Deutschland bei deren Veräußerung den Haftungsausschluss für das Vorhandensein militärischer Altlasten erklärt haben  
Anmerkung:
Eine unmittelbare Gefahr liegt vor, wenn sie entweder gegenwärtig ist oder nicht vorhergesehen werden kann, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Schädigung eintreten kann.
12.2.1Einsatz von Polizeifahrzeugen76
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
 
12.2.2Einsatz von Polizeibediensteten28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten.
 
12.2.3Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung11,50
je kg Bruttomasse des Kampfmittels
  Anmerkung: 
Mit der Gebühr sind alle Amtshandlungen abgegolten, die mit der Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung im Zusammenhang stehen, insbesondere die Lagerung, Aufbereitung und Vernichtung der Kampfmittel sowie die fachkundige Entsorgung der Sonderabfälle und Reststoffe.
12.2.4Auslagen  
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.
78 Produktsicherheit  
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
1.Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 
1.1Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG80 bis 2 200
1.2Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 Satz 1 ProdSG80 bis 2 200
1.3Kontrolle von Produkten in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 ProdSG oder § 28 Abs. 1 Satz 3 ProdSG (in Seehäfen) 
1.3.1bei Händlern mit Sitz im Freistaat Sachsen, soweit sie gegen Pflichten aus § 6 Abs. 5 ProdSG verstoßen80
1.3.2im Übrigen80 bis 2 200
2.Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) 
2.1Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EVPG 80 bis 2 200
2.2Kontrolle von Produkten in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EVPG oder § 7 Abs. 4 Satz 3 EVPG (in Seehäfen) 
2.2.1bei Händlern mit Sitz im Freistaat Sachsen, soweit sie gegen Pflichten aus § 4 Abs. 10 EVPG verstoßen80
2.2.2im Übrigen80 bis 2 200
79 Psychotherapeuten  
Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
 Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)  
1.Erteilung einer Approbation nach  
1.1 § 2 PsychThG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 PsychThApprO 145 
1.2Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen aus Drittstaaten nach § 2 in Verbindung mit § 11 PsychThG 345 bis 680 
1.3Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten nach § 2 in Verbindung mit § 12 PsychThG 345 bis 680 
1.4Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede der Ausbildung nach §§ 11 und 12 PsychThG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 PsychThApprO 135 bis 674 
1.5Durchführung einer Eignungsprüfung und Erstellung einer Bescheinigung nach § 12 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit § 69 PsychThApprO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung und Erstellung einer Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 PsychThG in Verbindung mit § 65 PsychThApprO 700 bis 1 400 
2.Erstellung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 PsychThApprO 120 
3.Anordnung des Ruhens der Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 5 Abs. 3 PsychThG 340 bis 2 700 
4.Bescheinigung zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat nach § 14 Abs. 1 PsychThG 140 bis 410 
5.Erlaubnis einer vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 PsychThG 275 bis 550 
6.Erlaubnis einer partiellen Berufsausübung nach § 4 PsychThG 275 bis 550 
7.Verlängerung einer Erlaubnis nach §§ 3 und 4 PsychThG 210 
8.Bestätigung wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach § 6 Abs. 1 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG, Bestätigung des Neuabschlusses von Kooperationsverträgen zur Sicherstellung der praktischen Tätigkeit sowie der praktischen und theoretischen Ausbildung gemäß §§ 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und §§ 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KjPsychTh-APrV) nach § 6 Abs. 3 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG 40 bis 350 
9.Zulassung einer gleichwertigen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2 Alt. PsychTh-AprV oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2 Alt. KJPsychTh-APrV jeweils in Verbindung mit § 8 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung und mit § 27 Abs. 1 Satz PsychThG55 bis 350 
80 Raumordnung  
Raumordnungsgesetz (ROG)
Landesplanungsgesetz (SächsLPlG)
1.Zulassung von Zielabweichungen nach § 16 Satz 1 SächsLPlG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG, wenn dieses Verfahren nicht mit einem Raumordnungsverfahren verbunden wird1 000 bis 10 000 
2.Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG5 000 bis 150 000 
81 Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung  
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
1.Strahlenschutzgesetz  
1.1Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern  
1.1.1Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG oder § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG70 bis 1 600 
1.1.2Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG40 bis 1 600 
1.1.3Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchG70 bis 1 600 
1.1.4Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchG40 bis 1 600 
1.1.5Aussetzung des Verfahrens nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 StrlSchG35 bis 465 
1.1.6Untersagung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG oder der Änderung des Betriebs nach § 19 Abs. 5 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 3 StrlSchG35 bis 650 
1.1.7Untersagung des Betriebs eines Basis- oder Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchG oder der Änderung des Betriebs nach § 19 Abs. 5 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 4 StrlSchG35 bis 650 
1.1.8Untersagung des Betriebs eines Vollschutzgerätes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 5 StrlSchG35 bis 650 
1.1.9Untersagung der anzeigebedürftigen Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 StrlSchG35 bis 370 
1.2Untersagung nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 StrlSchG35 bis 370 
1.3Feststellung, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist, nach § 70 Abs. 5 StrlSchG35 bis 350 
1.4Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten  
1.4.1Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition nach § 77 Satz 2 StrlSchG40 bis 400 
1.4.2Zulassung von abweichenden Grenzwerten für Auszubildende und Studierende nach § 78 Abs. 3 Satz 3 StrlSchG40 bis 400 
1.4.3Anordnung der Hinterlegung der Aufzeichnungen nach Praxisaufgabe oder sonstigen Einstellung des Betriebs nach § 85 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG35 bis 370 
1.5Bestimmung von Messstellen zur Ermittlung der beruflichen Exposition nach § 169 Abs. 1 StrlSchG500 bis 2 000 
2.Strahlenschutzverordnung  
2.1Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 45 StrlSchV35 bis 200 
2.2Fachkunde und Kenntnisse  
2.2.1Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 StrlSchV55 bis 400 
2.2.2Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz als erforderliche Fachkunde nach § 47 Abs. 4 StrlSchV100 bis 400 
2.2.3Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 StrlSchV55 bis 200 
2.2.4Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz als erforderliche Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 StrlSchV100 bis 300 
2.2.5Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde vermittelt, gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV200 bis 700 
2.2.6Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Kenntnisse vermittelt, gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV200 bis 700 
2.2.7Anerkennung, dass die erforderliche Fachkunde auf andere geeignete Weise aktualisiert wurde, gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV100 bis 300 
2.2.8Anerkennung, dass die erforderlichen Kenntnisse auf andere geeignete Weise aktualisiert wurden, gemäß § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV100 bis 300 
2.2.9Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV ersetzt100 bis 450 
2.2.10Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde oder Kenntnisse nach § 50 Abs. 1 StrlSchV40 bis 300 
2.2.11Veranlassung der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse nach § 50 Abs. 2 StrlSchV70 bis 370 
2.3Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten  
2.3.1Anerkennung von Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse nach § 51 StrlSchV200 bis 700 
2.3.2Bestimmung, dass weitere Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 52 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV zu behandeln sind35 bis 370 
2.3.3Gestattungen von Ausnahmen der Kennzeichnung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 StrlSchV40 bis 400 
2.3.4Gestattungen von Zutritt anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV40 bis 400 
2.3.5Festlegung von allseitig umschlossenen Räumen für den Betrieb von Störstrahlern nach § 62 StrlSchV35 bis 400 
2.3.6Zulassung einer anderen Form der Unterweisung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV70 bis 500 
2.3.7Zustimmung zum Verzicht auf Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 StrlSchV70 bis 500 
2.3.8Bestimmung der Methode zur Ermittlung der Körperdosis nach § 65 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV70 bis 300 
2.3.9Festlegung einer Ersatzdosis bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung der Körperdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV35 bis 300 
2.3.10Anordnung eines Verfahrens zur Ermittlung der Personendosis nach § 66 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV35 bis 470 
2.3.11Gestattung einer Fristverlängerung zur Einreichung der Dosimeter bei der Messstelle nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV70 bis 500 
2.3.12Befreiung von der Pflicht zum Führen und der Pflicht zur Vorlage eines Strahlenpasses nach § 68 Abs. 4 StrlSchV40 bis 400 
2.4Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen  
2.4.1Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung auf Vorschlag des ermächtigten Arztes / der ermächtigten Ärztin für beruflich exponierte Personen der Kategorie A nach § 77 Abs. 3 StrlSchV70 bis 400 
2.4.2Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung von beruflich exponierten Personen der Kategorie B nach § 77 Abs. 4 StrlSchV70 bis 370 
2.4.3Anordnung der Untersuchung von Personen unter 18 Jahren, die eine berufliche Exposition erhalten, nach § 77 Abs. 5 StrlSchV70 bis 400 
2.4.4Entscheidung über die vom ermächtigten Arzt / von der ermächtigten Ärztin in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung nach § 80 Abs.1 StrlSchV70 bis 400 
2.4.5Anordnung, dass eine Aufgabe nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden darf, nach § 81 Abs. 2 StrlSchV70 bis 280 
2.4.6Entscheidung über das Ergebnis der besonderen ärztlichen Überwachung nach § 81 Abs. 3 StrlSchV70 bis 300 
2.5Sicherheit von Strahlenquellen  
2.5.1Anordnung der Prüfung genehmigungsbedürftiger Störstrahler durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige nach § 88 Abs. 5 StrlSchV70 bis 280 
2.5.2Gestattung der Verwendung anderer, geeigneter Messgeräte nach § 90 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV70 bis 400 
2.6Anordnung der jährlichen Ermittlung und Mitteilung von Daten zur Ermittlung der von einer repräsentativen Person erhaltenen Exposition nach § 101 Abs. 4 StrlSchV70 bis 280 
2.7Anwendung am Menschen  
2.7.1Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel bei Konstanzprüfung nach § 116 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV40 bis 300 
2.7.2Festlegung von abweichenden Aufbewahrungsfristen von Aufzeichnungen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV70 bis 300 
2.8Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 2 StrlSchV30 
2.9Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen  
2.9.1Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV200 bis 500 
2.9.2Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV100 bis 300 
2.10Bestimmung von Sachverständigen  
2.10.1Bestimmung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 177 Abs. 1 StrlSchV in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG300 bis 2 500 
2.10.2Zustimmung zum Hinzukommen einer prüfenden Person in eine Sachverständigenorganisation oder zur Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen / der Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 178 Satz 1 StrlSchV200 bis 1 000 
3.Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 178 StrlSchG oder § 180 Abs. 1 StrlSchG30 bis 750 
4.Nichtionisierende Strahlung  
4.1Anordnung der Überprüfung einer Anlage durch eine geeignete Stelle nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 NiSG 100 bis 280 
4.2Untersagung des Betriebs nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 NiSG 190 bis 470 
4.3Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a Abs. 1 NiSG 400 bis 2 000 
82 Saatgut  
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
1.Saatgut  
1.1Anerkennung von Saatgut einschließlich der Feldbestandsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SaatG in Verbindung mit den §§ 4, 5, 7, 9 und 14 der Saatgutverordnung 20 bis 53
je ha
 
1.2Nachbesichtigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung 43 bis 130
je Vermehrungsvorhaben
 
1.3Wiederholungsbesichtigungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Saatgutverordnung 50 bis 162 
1.4Probeentnahme nach § 11 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 der Saatgutverordnung 30 bis 115 
1.5Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 15 Abs. 1 der Saatgutverordnung 5 bis 140 
1.6Erteilung einer Mischungsnummer nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung 10 bis 35 
1.7Ausstellung eines Zertifikates nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung 5 bis 18 
2.Pflanzkartoffeln  
2.1Anerkennung von Pflanzgut einschließlich der Feldbestandsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit den §§ 5, 6, 9, 11 und 19 der Pflanzkartoffelverordnung 50 bis 75
je ha
 
2.2Nach- oder Wiederholungsbesichtigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzkartoffelverordnung 35 bis 160
je Vermehrungsvorhaben
 
2.3Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Abs. 4 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung 25 bis 35 
2.4Prüfung der Beschaffenheit und Mitteilung des Ergebnisses nach den §§ 13, 16, 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung 23 bis 395
je Probe
 
3.Anerkennung von Kern- und Steinobst nach § 14b Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit § 6 AGOZV 35 bis 1 080 
83 Schornsteinfegerwesen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)  
1.Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nach § 8 Abs. 1 SchfHwG 250 
2.Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nach § 12 Abs. 1 SchfHwG   
2.1auf Antrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG gebührenfrei 
2.2bei nachweislichen Tatsachen zur erforderlichen persönlichen oder fachlichen Zuverlässigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG 1 347 bis 5 389 
2.3bei nachweislichen Tatsachen zu körperlichen Gebrechen oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG 354 
84 Sprengstoffrecht  
Sprengstoffgesetz (SprengG)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
1.Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmen  
1.1Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG  
1.1.1Ausstellung einer Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich nach § 7 Abs. 1 SprengG200 bis 2 500 
1.1.2Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengGDie Hälfte der für die Erlaubnis vorgesehenen Gebühr 
1.1.3Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG gemäß § 10 Satz 2 SprengGGebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr 
1.2Befähigungsschein  
1.2.1Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG100 bis 400 
1.2.2Verlängerung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG60 bis 250 
1.2.3Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG60 bis 250 
1.3Erlaubnis nach § 27 SprengG  
1.3.1Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich nach § 27 Abs. 1 SprengG100 bis 350 
1.3.2Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SprengG50 bis 210 
1.3.3Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 SprengGDie Hälfte der für die Erlaubnis vorgesehenen Gebühr 
1.3.4Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 SprengGGebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr 
1.3.5Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 SprengG110 
1.4Überprüfung einer Person auf Zuverlässigkeit nach § 8a Abs. 5 SprengG einschließlich der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV30 bis 250 
1.5Ungültigkeitserklärung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SprengG100,
zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
 
1.6Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG100 bis 200 
1.7Anerkennung von Grundlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der 1. SprengV300 bis 1 000 
1.8Anerkennung von Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der 1. SprengV300 bis 1 000 
1.9Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der 1. SprengV200 bis 500 
1.10Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG160, zuzüglich 20 je Teilnehmer 
1.11Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG150 bis 360 
1.12Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV70 bis 150 
1.13Lagergenehmigung nach § 17 SprengG  
1.13.1Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG unter Zugrundelegung der Höchstlagermenge  
bis zu 500 kg200 
je weitere 500 kg bis 5000 kg50 
je weitere 500 kg20
bis höchstens insgesamt 5 000
 
  Anmerkungen : 
(1) Erfordern Genehmigungen über das übliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, dann erfolgt die Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand, höchsten insgesamt 5 000.
(2) Die Gebühren sind jeweils um die nach Baurecht anfallen Gebühren zu erhöhen.
1.13.2Genehmigung der wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SprengGDie Hälfte der für die Genehmigung vorgesehenen Gebühr 
1.13.3Nachträgliche Auflage zu einer Genehmigung eines Lagers nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 SprengGGebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr 
1.14Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV70 bis 450 
1.15Bauartzulassung  
1.15.1Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG150 bis 1 600 
1.15.2Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengGGebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr 
1.15.3Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengGGebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr 
1.16Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG60 bis 110 
1.17Zulassung von Ausnahmen zum Vertrieb und Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen nach § 22 Abs. 5 SprengG70 bis 350 
1.18Zulassung von größeren Mengen an explosionsgefährlichen Stoffen nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV80 bis 600 
1.19Bewilligung von Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2 der 1. SprengV80 bis 600 
1.20Verzicht auf die Einhaltung der Anzeigefrist zum Abbrennen von Feuerwerken durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber nach § 23 Abs. 3 Satz 3 der 1. SprengV30 bis 150 
1.21Erteilung einer Genehmigung für die Erprobung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen nach § 23 Abs. 6 Satz 2 1. Alt. der 1. SprengV50 bis 350 
1.22Erteilung einer Genehmigung für die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern nach § 23 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. der 1. SprengV50 bis 350 
1.23Zulassung von Ausnahmen von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV30 bis 350 
1.24Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV in Verbindung mit dem Anhang zu § 2 der 2. SprengV100 bis 500 
1.25Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder von der Einhaltung der Anzeigefrist gemäß § 3 Abs. 2 der 3. SprengV100 
2.Anordnungen, Untersagungen  
2.1Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Abs. 6 SprengG70 bis 420 
2.2Untersagung zur Fortführung des Betriebes nach § 12 Abs. 2 SprengG100 bis 400 
2.3Anordnung von Maßnahmen zur Durchführung der Schutzvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SprengG120 bis 1 700 
2.4Anordnung der Einstellung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 32 Abs. 2 SprengG120 bis 1 700 
2.5Untersagung der Fortführung der Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 3 SprengG100 bis 600 
2.6Untersagung der Tätigkeit wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 32 Abs. 4 SprengG100 bis 600 
2.7Anordnung der Nichtverwendung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG120 bis 1 700 
2.8Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person ohne Befähigungsschein gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 1 SprengG100 bis 600 
2.9Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person, bei der Versagungsgründe vorliegen, gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 2 SprengG100 bis 600 
2.10Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person gegenüber dem Inhaber des Betriebes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SprengG100 bis 600 
2.11Anordnung von vorläufigen Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 1 SprengG100 bis 700 
2.12Untersagung der Tätigkeiten bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 2 SprengG120 bis 600 
2.13Anordnung der Änderung von Altanlagen nach § 48 Satz 2 SprengG120 bis 1 700 
2.14Anordnung des Verbotes des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Einzelfall nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV50 bis 400 
85 nicht belegt  
86 Steuerrecht  
Abgabenordnung (AO)
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG)
1.Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG30 bis 250 
2.Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG30 bis 250 
3.Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG10 bis 615 
4.Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern für Zwecke der Beitragserhebung je Erhebungszeitraum nach § 31 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 113 Abs. 2 der Handwerksordnung und § 3 Abs. 2 SächsIHKG 0,08
je Beitragsverpflichteten, mindestens 5
 
87 Strahlenschutz  
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
1.Strahlenschutzgesetz  
1.1Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 10 StrlSchG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von  
1.1.1bis zu 128 000 EUR0,4 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 375 
1.1.2über 128 000 EUR bis 256 000 EUR512,
zuzüglich 0,3 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 
1.1.3über 256 000 EUR bis 511 000 EUR896,
zuzüglich 0,2 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 
1.1.4über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR1 406,
zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 
1.1.5über 2 556 000 EUR3 451,
zuzüglich 0,04 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 
  Anmerkung
zu Tarifstelle 1.1:
Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.
1.2Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung795 bis 18 813 
1.3Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung185 bis 7 854 
1.4Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG zur Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde795 bis 18 813 
1.5Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG zur wesentlichen Änderung der Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde185 bis 7 854 
1.6Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen135 bis 47 310 
1.7Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen135 bis 47 310 
1.8Genehmigung nach § 12 Abs. 3 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StrlSchG zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung einschließlich der Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen930 bis 66 123 
1.9Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung einschließlich der Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen320 bis 55 164 
1.10Untersagung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 18 Abs. 3 StrlSchG185 bis 924 
1.11Genehmigung nach § 25 Abs. 1 StrlSchG326 bis 1 796 
1.12Genehmigung der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG278 bis 1 109 
1.13Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 StrlSchG93 bis 462 
1.14Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe oder zu einer Aktivierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrlSchG213 bis 3 696 
1.15Anordnung nach § 55 Abs. 2 StrlSchG zur Durchführung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Abs. 1 StrlSchG185 bis 1 848 
1.16Untersagung einer angezeigten Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 StrlSchG und § 59 Abs. 4 StrlSchG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StrlSchG185 bis 1 848 
1.17Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 62 Abs. 2 StrlSchG139 bis 2 772 
1.18Anordnung nach § 63 Abs. 2 StrlSchG zu in der Überwachung verbleibenden Rückständen185 bis 3 696 
1.19Befreiung von einer Pflicht zur Entfernung überwachungsbedürftiger Rückstände oder Gestattung der Durchführung der Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt nach § 64 Abs. 3 StrlSchG185 bis 1 663 
1.20Anordnung nach § 65 Abs. 1 StrlSchG zur Überwachung sonstiger Materialien185 bis 3 696 
1.21Befreiung nach § 123 Abs. 3 StrlSchG von den Pflichten aus § 123 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG93 bis 3 696 
1.22Anordnung nach § 127 Abs. 1 Satz 3 StrlSchG zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen93 bis 3 696 
1.23Anordnung von Maßnahmen nach § 129 Abs. 2 Satz 3 StrlSchG zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen93 bis 3 696 
1.24Verpflichtung zu Untersuchungen nach § 138 Abs. 3 StrlSchG bei hinreichendem Verdacht für das Vorliegen einer radioaktiven Altlast185 bis 4 620 
1.25Verpflichtung zu Untersuchungen, Mitteilungen, Überwachungen oder Maßnahmen nach § 139 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast185 bis 4 620 
1.26Verpflichtung zur Vorlage einer Sanierungsplanung für eine radioaktive Altlast nach § 143 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG93 bis 7 392 
1.27Verbindlicherklärung eines Sanierungsplans für eine radioaktive Altlast nach § 143 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG93 bis 32 337 
1.28Verbindlicherklärung eines Sanierungsplans für eine radioaktive Altlast nach § 144 Abs. 2 StrlSchG93 bis 32 337 
1.29Festsetzung eines Wertausgleichs nach § 147 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG190 bis 4 625 
1.30Genehmigung der Stilllegung und Sanierung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 149 Abs. 1 StrlSchG100 bis 32 500 
1.31Verpflichtung zu Maßnahmen nach § 154 Abs. 3 StrlSchG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 StrlSchG185 bis 4 620 
1.32Verpflichtung zu Maßnahmen nach § 156 Abs. 3 StrlSchG185 bis 4 620 
1.33Verpflichtung nach § 158 Abs. 2 StrlSchG, die vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu stellen185 bis 1 848 
1.34Bestimmung von Messstellen nach § 169 Abs. 1 StrlSchG463 bis 952 
1.35Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 177 Abs. 1 StrlSchV oder § 177 Abs. 2 StrlSchV398 bis 2 431 
1.36Zustimmung zum Hinzukommen einer prüfenden Person in eine Sachverständigenorganisation oder zur Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen / der Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 178 Satz 1 StrlSchV306 bis 1 969 
1.37Besichtigungen und Prüfungen im Rahmen der Durchführung der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht nach § 178 StrlSchG  
1.37.1wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sindkostenfrei 
1.37.2im Übrigen193 bis 3 190 
Anmerkungen :
(1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
(2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist
1.38Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Befristungen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 6 des Atomgesetzes für Genehmigungen und Bauartzulassungen sowie für Anerkennungen, Bestimmungen und Ermächtigungen193 bis 13 203 
1.39Anordnung von Maßnahmen nach § 179 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG193 bis 13 203 
2.Strahlenschutzverordnung  
2.1Freigabe  
2.1.1Erteilung einer Freigabe nach § 33 StrlSchV93 bis 9 609 
2.1.2Feststellung nach § 41 Abs. 2 StrlSchV zum Vorliegen bestimmter Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist68 bis 1 479 
2.1.3Erteilung eines Bescheides zur Festlegung des Verfahrens nach § 41 Abs. 1 StrlSchV68 bis 1 479 
2.2Fachkunde und Kurse  
2.2.1Anerkennung von Kursen nach § 51 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 3 StrlSchV, § 48 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV, § 49 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 3 StrlSchV und § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV149 bis 792 
2.2.2Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Abs. 1 StrlSchV oder nach § 49 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 1 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist  
2.2.2.1für Lehrkräftekostenfrei 
2.2.2.2Im Übrigen68 bis 1 479 
2.2.3Bescheinigung der Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 48 Abs. 1 StrlSchV, 48 Abs. 2 StrlSchV oder § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist  
2.2.3.1für Lehrkräftekostenfrei 
2.2.3.2Im Übrigen68 bis 740 
2.2.4Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde nach § 47 Abs. 5 StrlSchV oder Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 5 StrlSchV vermittelt46 bis 185 
2.2.5Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist68 bis 971 
2.2.6Veranlassen einer Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Abs. 2 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist68 bis 971 
2.3Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche  
2.3.1Bestimmung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV zur Einrichtung von Strahlenschutzbereichen97 bis 13 203 
2.3.2Gestattung von Ausnahmen zur Abgrenzung und Kennzeichnung von Strahlenschutzbereichen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 StrlSchV97 bis 13 203 
2.3.3Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV für andere als in § 55 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV benannte Personen97 bis 13 203 
2.3.4Festlegung nach § 58 Abs. 1 Satz 3 oder § 58 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV zum Verlassen von Personen oder Herausbringen von Gegenständen aus Überwachungsbereichen97 bis 13 203 
2.3.5Anordnung nach § 59 StrlSchG zur Einrichtung von Strahlenschutzbereichen bei einer nach § 56 oder § 59 StrlSchG angezeigten Tätigkeit93 bis 2 957 
2.3.6Zulassung nach § 63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV zur Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder audiovisuellen Medien97 bis 13 203 
2.3.7Verlangen der Ermittlung der Körperdosis im Überwachungsbereich nach § 64 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV97 bis 13 203 
2.3.8Zustimmung zum Verzicht auf die Ermittlung der Körperdosis im Kontrollbereich nach § 64 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV97 bis 13 203 
2.3.9Anordnung von Messungen nach § 64 Abs. 4 StrlSchV97 bis 13 203 
2.3.10Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 65 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 65 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2, § 66 Abs. 2 Satz 4, § 66 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 66 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV75 bis 426 
2.3.11Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV, § 65 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV, § 65 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV oder nach § 157 Abs. 5 Satz 2 StrlSchV34 bis 1 165 
2.3.12Gestattung nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 oder § 157 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV zur Verwendung und Auswertung von Messgeräten97 bis 1 320 
2.3.13Gestattung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 oder § 157 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV zur Einreichung von Messgeräten bei der Messstelle97 bis 13 203 
2.3.14Gestattung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV nach § 70 Abs. 2, § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 oder § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren97 bis 13 203 
2.4Schutz beruflich exponierter Personen  
2.4.1Gestattung der Weiterbeschäftigung als beruflich exponierte Person nach § 73 Satz 2 StrlSchV, § 73 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 oder § 73 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt / einer ermächtigten Ärztin bei Überschreitung des Dosisgrenzwertes nach § 78 StrlSchG97 bis 13 203 
2.4.2Gestattung beruflicher Expositionen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV abweichend von § 78 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 StrlSchG zur Durchführung notwendiger spezifischer Arbeitsvorgänge97 bis 13 203 
2.4.3Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung nach § 77 Abs. 4 StrlSchV, § 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV für beruflich exponierte Personen der Kategorie B97 bis 13 203 
2.4.4Anordnung der ärztlichen Untersuchung nach § 77 Abs. 5 StrlSchV, § 77 Abs. 5 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV oder § 77 Abs. 5 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV für Personen unter 18 Jahren97 bis 13 203 
2.4.5Entscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV, § 80 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV oder § 80 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV  
2.4.5.1auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Personkostenfrei 
2.4.5.2Im Übrigen370 bis 462 
2.4.6Anordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV, § 81 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 81 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV97 bis 13 203 
2.4.7Entscheidung nach § 81 Abs. 3 StrlSchV  
2.4.7.1auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Personkostenfrei 
2.4.7.2Im Übrigen370 bis 462 
2.5Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen  
2.5.1Befreiung nach § 85 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung nach § 85 Abs. 1 StrlSchV97 bis 13 203 
2.5.2Befreiung nach § 86 Abs. 3 StrlSchV von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung nach § 86 Abs. 1 StrlSchV97 bis 13 203 
2.5.3Fristverlängerung nach § 88 Abs. 2 StrlSchV für die Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige97 bis 13 203 
2.5.4Befreiung nach § 88 Abs. 3 StrlSchV von der Pflicht zur Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige97 bis 13 203 
2.5.5Anordnung nach § 88 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV zur Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige97 bis 13 203 
2.5.6Anordnung nach § 89 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV zur Durchführung einer Prüfung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV97 bis 13 203 
2.5.7Befreiung nach § 89 Abs. 1 Satz 5 StrlSchV von der Prüfungspflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV97 bis 13 203 
2.5.8Gestattung der Verwendung anderer geeigneter Strahlungsmessgeräte nach § 90 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV97 bis 13 203 
2.6Schutz der Bevölkerung und der Umwelt  
2.6.1Festlegung der zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe nach § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 StrlSchV185 bis 7 761 
2.6.2Befreiung von einer Mitteilungspflicht nach § 103 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV68 bis 7 761 
2.6.3Anordnung von Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung nach § 103 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV370 bis 7 761 
2.7Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen  
2.7.1Zustimmung nach § 116 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV zur Verwendung anderer Prüfmittel bei der Konstanzprüfung nach § 116 Abs. 1 StrlSchV97 bis 13 203 
2.7.2Festlegung von Abweichungen zu Aufbewahrungsfristen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV97 bis 13 203 
2.7.3Anordnung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 oder 2 StrSchV zur Untersuchung durch einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV ermächtigten Arzt / einer ermächtigten Ärztin zum Schutz einer in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person193 bis 13 203 
2.7.4Zustimmung nach § 143 Abs. 2 StrlSchV zur weiteren Anwendung radioaktiver Stoffe nach Anordnung einer Untersuchung nach § 143 Abs. 1 StrlSchV193 bis 13 203 
2.8Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen - Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 150 Abs. 3 StrlSchV185 bis 5 544 
2.9Radon an Arbeitsplätzen  
2.9.1Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV100 bis 1 000 
2.9.2Zulassung einer Ausnahme nach § 158 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV100 bis 1 000 
2.9.3Anordnung von Maßnahmen nach § 158 Abs. 4 StrlSchV93 bis 924 
2.10Radioaktive Altlasten  
2.10.1Bestimmung von Messstellen für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV278 bis 3 696 
2.10.2Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften bei radioaktiven Altlasten nach § 165 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StrlSchV93 bis 3 696 
2.11Sonstige bestehende Expositionssituationen  
2.11.1Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften bei sonstigen Expositionssituationen nach § 166 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StrlSchV93 bis 3 696 
2.11.2Anordnung nach § 169 Abs. 3 StrlSchV93 bis 3 696 
2.12Expositionsübergreifende Vorschriften  
2.12.1Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 2 StrlSchV100 
2.12.2Bestätigung von Änderungen in einem Strahlenpass und Verlängerung der Gültigkeit eines Strahlenpasses nach § 174 StrlSchV90 
88 Straßenrecht  
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
1.Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG oder § 18 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG50 bis 2 100 
2.Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder § 24 Abs. 6 SächsStrG70 bis 2 100 
3.Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG oder § 24 Abs. 9 Satz 1 SächsStrG135 bis 3 050 
4.Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG50 bis 2 050 
5.Entschädigungsfestsetzung nach § 42 Abs. 3 BImSchG5 070 
89 Textilkennzeichnung  
Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)
1.Anordnung von Maßnahmen bei Verdacht auf unzureichende oder fehlerhafte Kennzeichnung und Etikettierung beziehungsweise abweichende Faserzusammensetzung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 3 TextilKennzG67 bis 1070 
2.Anordnung von Maßnahmen bei unzureichender oder fehlerhafter Kennzeichnung oder Etikettierung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 4 TextilKennzG67 bis 750 
3.Untersagung bei fortdauerndem Verstoß gegen die Anforderungen des TextilKennzG oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 5 TextilKennzG67 bis 630 
90 Tierärzte/Tierärztinnen und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen  
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG)
 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO)  
1.Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung 75 bis 200 
2.Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1a der Bundes-Tierärzteordnung 75 bis 270 
3.Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 15a sowie Bescheid nach § 4 Abs. 3b der Bundes-Tierärzteordnung 160 bis 455 
4.Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung   
4.1Erteilung der Erlaubnis bei Erstbeurteilung des Studienabschlusses160 bis 455 
4.2Verlängerung der Erlaubnis oder Erteilung für eine andere Beschäftigungsstelle60 bis 135 
5.Ausweis über die Befähigung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 15 Abs. 2 LMChemAPVO 130 
6.Zulassung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsAGLFGB-VIG für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB 230 
7.Änderung der Zulassung nach Tarifstelle 672 
8.Bescheinigung über eine Ausbildung nach Anhang VII Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG 25 
9.Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung 288 bis 950 
10.Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung 145 bis 955 
91 Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen  
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Arzneimittelgesetz (AMG)
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG)
Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
1.Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, §§ 24 und 24a Abs. 1 Satz 2 BmTierSSchV, § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung sowie Artikel 41 und 48 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über tierische Nebenprodukte in Verbindung mit Artikel 26, 27 Abs. 1 sowie Artikel 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 35 bis 1 130 
2.Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung und Untersagung, Beschränkung oder Verbot von Tätigkeiten nach § 7 der Tierseuchenerreger-Verordnung 175 bis 1 850 
3.Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 TierGesG55 bis 265 
4.Sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen25 bis 930 
5.Ausnahmegenehmigung und andere Genehmigungen  
5.1Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG 50 bis 1 500 
5.2Genehmigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierNebG 95 bis 2 220 
5.3Genehmigung nach § 2 Abs. 2 SächsAGTierNebG 95 bis 1 850 
5.4Genehmigung der Verwendung zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken nach Artikel 17 der Verordnung über tierische Nebenprodukte95 bis 1 850 
5.5Genehmigung der Verwendung zu besonderen Fütterungszwecken nach Artikel 18 der Verordnung über tierische Nebenprodukte95 bis 1 850 
5.6Zulassung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 der Verordnung über tierische Nebenprodukte95 bis 2 220 
6.Zulassung von Anlagen und Betrieben  
6.1Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung über tierische Nebenprodukte280 bis 2 780 
6.2Erweiterung einer nach Tarifstelle 6.1 bereits erteilten Zulassung95 bis 2 220 
7.Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren  
7.1Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes305 bis 2 315 
7.2Vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an Tieren nach § 8a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes95 bis 925 
8.Verlängerung, genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung der Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes50 bis 1 500 
9.Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen  
9.1Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV 50 bis 580 
9.2Sonstige versuchstierrechtliche Ausnahmegenehmigungen nach der TierSchVersV50 bis 580 
10.Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes25
je angefangene Viertelstunde, mindestens 50
 
11.Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes25
je angefangene Viertelstunde, mindestens 50
 
12.Maßnahmen zur Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei23
je angefangene Viertelstunde, mindestens 50
 
(1) begründeten Verdachtsfällen,
(2) begründeten Beschwerdefällen,
(3) grundsätzlich bei Nachkontrollen von Beanstandungen,
(4) Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 67 AMG
13.Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV oder eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 25
je angefangene Viertelstunde
 
14.Nachweis über die Sachkunde nach § 21 Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung25
je angefangene Viertelstunde
 
15.Prüfung zur Erlangung der Sachkunde nach § 4 Abs. 3 TierSchlV 35 bis 530 
92 Tierzuchtrecht  
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Sächsisches Belegstellengesetz (SächsBelStG)
1.Anerkennung als Zuchtorganisation nach § 4 Abs. 1 TierZG  
1.1Zuchtverband280 bis 2 500 
1.2Zuchtunternehmen285 bis 2 500 
2.Genehmigung von Zuchtprogrammen nach § 5 Abs. 1 TierZG115 bis 2 500 
3.Zustimmung nach § 4 Abs. 4 TierZG zur Änderung der Sachverhalte bei Zuchtorganisationen155 bis 400 
4.Prüfungszeugnis für Besamungsbeauftragte nach § 15 Abs. 2 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz70 
5.Prüfungszeugnis für Embryotransfer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz70 
6.Bescheinigung der Teilnahme an einem Kurzlehrgang nach § 15 Abs. 2 Satz 2 TierZG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz40 
7.Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TierZG350 bis 1 365 
8.Nachkontrollen nach § 22 Abs. 1 TierZG bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen36
je angefangene halbe Stunde
 
9.Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 9 TierZG100 bis 600 
10.Anerkennung als Belegstelle nach § 2 Abs. 1 SächsBelStG 390 bis 1 000 
93 Titel, Orden, Ehrenzeichen35 
Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb ohne Vorlegen eines Besitznachweises nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
94 nicht belegt  
95 Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
1.Vorprüfung nach § 5 Satz 1 und § 7 Abs. 1 und 2 UVPG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SächsUVPG, soweit erforderlich, und Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 15 Abs. 1 UVPG, soweit erforderlich, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 SächsUVPG10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren 
2.Vorprüfung ausschließlich in der ersten Stufe gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG3 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren 
  Anmerkung 
zu den Tarifstellen 1 und 2:
Diese Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren anzurechnen.
3.Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG445 bis 16 225, zuzüglich 0,2 Prozent der Investitionskosten 
Anmerkung:  
Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten.
4.Entscheidung, dass kein Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG durchzuführen ist445 bis 16 225 
5.Beleihung als Sachverständiger/Sachverständige nach § 6 SächsUVPG345 bis 10 110 
96 Verbraucherinsolvenzberatungkostenfrei 
Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG)
Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 1 SächsInsOAG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsInsOAG
97 Vereine und Stiftungen  
Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1.Anerkennung einer Stiftung nach § 80 Abs. 2, § 82 BGB, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsStiftG300 bis 1 500 
  Anmerkung: 
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
2.Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 Satz 1 BGB300 bis 1 500 
3.Genehmigung zur Änderung einer Satzung einer Stiftung nach § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 4 Abs. 3 SächsStiftG einschließlich der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung zu einer Sitzverlegung außerhalb des Freistaates Sachsen nach § 85a Abs. 3 BGB300 bis 1 200 
4.Genehmigung einer Ausnahme von der Verpflichtung, das Grundstockvermögen ungeschmälert in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG 67 bis 1 200 
  Anmerkung  
zu Tarifstelle 3 und 4:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
5.Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB65 bis 1 200 
6.Genehmigung des Zulegungs- oder Zusammenlegungsvertrags von Stiftungen nach § 86b Abs. 1 Satz 2 BGB einschließlich der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung nach § 86b Abs. 3 BGB soweit für die übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig ist67 bis 1 500 
7.Behördliche Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 BGB einschließlich 67 bis 1 500 
(1) der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung gemäß § 86b Abs. 3 BGB soweit für die übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig ist und
(2) einer im Einzelfall vorzunehmenden Anhörung von Personen nach § 86c Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß § 86e Abs. 2 BGB
8.Genehmigung der Auflösung von Stiftungen nach § 87 Abs. 3 BGB300 bis 1 500 
9.Aufhebung von Stiftungen nach § 87a BGB und § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsStiftG 300 bis 1 500 
  Anmerkung 
zu Tarifstelle 6 bis 9:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
10.Sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen aufgrund der Satzung einer Stiftung 65 bis 500 
11.Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB70 bis 600 
12.Anordnung zur Vorlage eines Prüfberichts nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SächsStiftG 67 bis 227 
13.Zulassung von Ausnahmen von der jährlichen Vorlagepflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 5 SächsStiftG67 bis 500 
  Anmerkung: 
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
 14.Aufsichtsmaßnahmen nach § 11 Abs. 2 bis 6 SächsStiftG67 bis 1 515 
   Anmerkung: 
Auf die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG wird hingewiesen.
 15.Ausstellen einer Bescheinigung über die Berechtigung, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertreten zu dürfen30 bis 250 
 16.Erstellung eines beglaubigten Abdrucks aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 13 SächsStiftG5
je Beglaubigung
 
   Anmerkung 
zu Tarifstelle 15 und 16:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
 17.Erteilung einer Auskunft aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 13 SächsStiftG12
je Auskunft und Stiftung
 
   Anmerkungen: 
(1) Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel eine telefonische Auskunft, handelt.
(2) Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
98 Vertriebenekostenfrei 
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 Abs. 1 bis 3 BVFG, soweit die Amtshandlung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die begünstigte Person ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet nimmt, beantragt wird
99 Waffenrecht  
Waffengesetz (WaffG)
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
1.Erwerb und Besitz von Schusswaffen  
1.1Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG, sofern in den nachfolgenden Tarifstellen nichts anderes bestimmt ist90 
1.2Eintragen einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG90 
1.3Ausstellen einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG90
zuzüglich 40 für jeden weiteren Berechtigten
 
1.4Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG90
zuzüglich 40 für jeden weiteren Berechtigten
 
1.5Umschreiben einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung auf eine andere verantwortliche Person nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG45 
1.6Eintragen einer Berechtigung zum Munitionserwerb für eine in die Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG30 
1.7Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG70 
1.8Erlaubnis für den Erwerb einer Schusswaffe oder Munition in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch eine Person aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 11 Abs. 2 WaffG50 
1.9Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Jäger / eine Jägerin nach § 13 Abs. 1 WaffG90 
1.10Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Jäger / eine Jägerin nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG90 
1.11Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Sportschützen / eine Sportschützin nach § 14 Abs. 2 und 3 oder Abs. 5 WaffG90 
1.12Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Sportschützen / eine Sportschützin nach § 14 Abs. 6 WaffG90 
1.13Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Brauchtumsschützen / eine Brauchtumsschützin nach § 16 Abs. 1 WaffG90 
1.14Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffensammler / eine Waffensammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG350 
1.15Umschreiben einer Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei einem Waffensammler / einer Waffensammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG350 
1.16Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins für einen Munitionssammler / eine Munitionssammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG170 
1.17Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffensammler / eine Waffensammlerin nach § 17 Abs. 3 WaffG170 
1.18Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffen- oder Munitionssachverständigen / eine Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 1 WaffG250 
1.19Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins für einen Munitionssachverständigen / eine Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 1 WaffG90 
1.20Ausstellen einer Waffenbesitzkarte infolge eines Erbfalls nach § 20 WaffG90 
1.21Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Bewachungsunternehmer nach § 28 WaffG300 
1.22Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Salutwaffen nach § 39b Abs. 1 und 2 WaffG90 
1.23Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG 90 
1.24Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für unbrauchbar gemachte Schusswaffen nach § 25c AWaffV90 
1.25Eintragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in eine Waffenbesitzkarte, soweit die Eintragung nicht beim Ausstellen der Waffenbesitzkarte oder beim Eintragen einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird nach § 37g Abs. 3 WaffG25
für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250
 
1.26Austragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile aus der Waffenbesitzkarte25
für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250
 
1.27Eintragen des Überlassens einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in die Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 37a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 37g Abs. 1 WaffG25
für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250
 
1.28Austragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile aus der Waffenbesitzkarte wegen Überlassens25
für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250
 
1.29Eintragen des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 37a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 37g Abs. 1 und Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 2.1 beziehungsweise 2.2 WaffG25 
2.Führen und Schießen  
2.1Ausstellen eines Waffenscheins für eine gefährdete Person nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 19 WaffG275 
2.2Verlängern der Geltungsdauer eines Waffenscheins für eine gefährdete Person nach § 10 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 19 WaffG275 
2.3Ausstellen eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 WaffG300 
2.4Ändern eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 und 4 WaffG55 
2.5Zustimmen zum Überlassen von Schusswaffen an und zum Führen von Schusswaffen durch Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens (Waffentrageerlaubnis ohne Änderung des Waffenscheins) nach § 28 Abs. 3 Satz 2 WaffG55 
2.6Verlängern der Geltungsdauer eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 28 WaffG300 
2.7Ausstellen eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG100 
2.8Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Abs. 5 WaffG70 bis 250 
2.9Ausnahmebewilligung zum Führen von Waffen durch Brauchtumsschützen/Brauchtumsschützinnen nach § 16 Abs. 2 WaffG105 bis 275 
2.10Erlaubnis zum Schießen durch Brauchtumsschützen/Brauchtumsschützinnen nach § 16 Abs. 3 WaffG105 bis 275 
3.Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel  
3.1Erlaubnis zum Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Hs. 1 WaffG269 bis 2 694 
3.2Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Hs. 2 WaffG269 bis 2 694 
3.3Bewilligung von Fristverlängerung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG25 Prozent der nach Tarifstelle 3.1 oder 3.2 festgesetzten Gebühr 
3.4Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG140 bis 680 
3.5Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung ihrer Beschaffenheit oder Art der Nutzung einer Schießstätte einschließlich Abnahmeprüfung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG, einschließlich Abnahmeprüfung140 bis 1 000 
3.6Mitteilungen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 WaffG17 
4.Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes  
4.1Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Abs. 1 WaffG70 
4.2Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 30 Abs. 1 WaffG90 
4.3Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Abs. 1 Satz 1 WaffG70 
4.4Verlängern einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG45 
4.5Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat nach § 32 Abs. 1a WaffG70 
4.6Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 2 WaffG80 
4.7Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass, soweit die Eintragung nicht beim Ausstellen des Europäischen Feuerwaffenpasses vorgenommen wird nach § 37g Abs. 3 WaffG35 
4.8Verlängern der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AWaffV45 
5.Zulassung von Ausnahmen  
5.1Ausnahmen vom Mindestalter für Kinder und Jugendliche nach § 3 Abs. 3 WaffG105 bis 210 
5.2Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 Abs. 5 WaffG105 bis 275 
5.3Ausnahmen vom Mindestalter zur Förderung des Leistungssports nach § 27 Abs. 4 WaffG80 
5.4Ausnahmen von Handelsverboten nach § 35 Abs. 3 WaffG105 bis 275 
5.5Ausnahmen vom Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG140 bis 300 
5.6Ausnahmen für Betreiber von Schießstätten nach § 9 Abs. 2 AWaffV140 bis 270 
5.7Ausnahmen zur Durchführung von Schießübungen nach § 9 Abs. 2 AWaffV105 bis 275 
5.8Gestattungen gemäß § 23 Abs. 2 AWaffV70 bis 240 
6.Anordnungen  
6.1Anordnungen zur Abwehr von Gefahren nach § 9 Abs. 3 WaffG67 bis 269 
6.2Anordnungen zur Kennzeichnung von Schusswaffen nach § 25a WaffG50 bis 135 
6.3Anordnungen zur Aufbewahrung von Waffen oder Munition nach § 36 Abs. 6 WaffG67 bis 202 
6.4Anordnungen zur Vorlage von Waffen oder Munition nach § 39 Abs. 3 WaffG67 bis 168 
6.5Anordnungen bei geerbten oder gefundenen Waffen oder Munition nach § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG50 bis 150 
6.6Anordnungen nach Erlaubnisentzug oder Untersagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WaffG67 bis 185 
7.Untersagungen  
7.1Untersagen der Benutzung einer Schießstätte nach § 27a Abs. 2 Satz 1 WaffG135 bis 539 
7.2Untersagen des Erwerbs/des Besitzes von Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG135 bis 337 
7.3Untersagen von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AWaffV101 bis 269 
8.Ausstellen einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche ErlaubnisGebühr wie bei Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis 
9.Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG50 
10.Bedürfniswiederholungsprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG20 
11.Abnahme der Sachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung) nach § 7 WaffG155 bis 350 
12.Abnahme der Fachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG500 bis 700 
13.Überprüfen von Schießstätten nach § 27a Abs. 1 Satz 1 bis 3 WaffG101 bis 337 
14.Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen, wenn kein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffGgebührenfrei 
15.Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG34 bis 168 
16.Ausstellen einer Anzeigenbescheinigung nach § 37h Abs. 1 WaffG35 
17.Sicherstellen von Waffen oder Munition nach § 37c Abs. 2 Nr. 1 WaffG, § 40 Abs. 5 Satz 2, § 46 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 3 Satz 2 oder § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG67 bis 269 
18.Einziehen und Verwerten von Waffen oder Munition nach § 37c Abs. 3 oder 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG67 bis 404 
19.Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV1 500 bis 3 000 
20.Sonstige waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners / der Gebührenschuldnerin vorgenommen werden, und nicht in der laufenden Nummer 99 gesondert aufgeführt sind70 bis 270 
100 Wasserrecht  
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Eigenkontrollverordnung (EigenkontrollVO)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
1.Vorbemerkungen  
1.1Gebührenfestsetzung  
1.1.1Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Bezug auf wasserwirtschaftliche Anlagen können die in der laufenden Nummer 17 (Baurecht) Tarifstellen 1 und 3 enthaltenen Festlegungen zur Gebührenermittlung ergänzend herangezogen werden, sofern in dieser laufenden Nummer nichts anderes bestimmt ist.  
1.1.2Soweit zur Gebührenermittlung Bau- oder Herstellungskosten maßgeblich sind, sind die im Antrag genannten Investitionskosten einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen.  
Nicht zu den Bau- oder Herstellungskosten zählen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge, das Grundstück einschließlich grundstücksspezifischer Aufwendungen sowie Aufwendungen für Anlageneinbauten oder selbständige Gegenstände, soweit diese nicht von der wasserrechtlichen Entscheidung erfasst sind.
Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben durch den Antragsteller / die Antragstellerin können die Bau- oder Herstellungskosten geschätzt werden.
1.1.3Für Amtshandlungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG, die ohne besonderen Anlass vorgenommen werden, sind Kosten nur zu erheben, wenn dies besonders bestimmt ist oder sofern Mängel festgestellt werden, in deren Folge Anordnungen zu treffen sind.  
1.1.4Bei der Festsetzung von Gebühren für Entscheidungen mit Konzentrationswirkung wie Planfeststellung oder -genehmigung sind die Gebühren für die ersetzten Amtshandlungen (Einzelakte) nach wasserrechtlichen oder anderen Vorschriften angemessen zu berücksichtigen, soweit in laufender Nummer 100 nichts anderes bestimmt ist.  
1.1.5Soweit Benutzungen, Zulassungen oder sonstige Genehmigungen nach Wasserrecht widerruflich erteilt werden, obwohl nach dem Gesetz eine Erteilung auch ohne Widerrufsvorbehalt zulässig wäre, können hierfür höchstens bis zu 100 Prozent der jeweiligen Gebühren festgesetzt werden.  
1.2Ermäßigungen  
1.2.1Sind für ein Vorhaben nach Wasserrecht mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Behörde erforderlich, kann die Summe der Gebühren, die für diese Amtshandlungen anfallen, bis zur Hälfte ermäßigt werden. Es ist jedoch mindestens die Gebühr zu erheben, die den Schwerpunkt des Vorhabens betrifft.  
1.2.2Werden für die Errichtung und den Betrieb wasserwirtschaftlicher Anlagen getrennte Genehmigungen erforderlich, sind für die Genehmigung zur Errichtung 75 Prozent und für die Genehmigung zum Betrieb 50 Prozent der vorgesehenen oder ermittelten Gebühren zu erheben.  
1.2.3Werden für die Prüfung in einem Verfahren externe Sachverständige beauftragt, ist die Gebühr entsprechend dem Anteil der Sachverständigenleistungen zu ermäßigen, der tatsächlich den Verwaltungsaufwand der Behörde verringert. Mindestens sind jedoch 10 Prozent der entsprechenden Gebühren zu erheben.  
1.2.4Die Gebühren für Amtshandlungen nach den jeweiligen Tarifstellen dieser laufenden Nummer ermäßigen sich um 30 Prozent, wenn  
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und
(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen.
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (Konzentrationswirkung), ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die wasserrechtliche Entscheidung entfällt.
1.3Erörterungsverfahren160 bis 2 600 
Verfahren nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VwVfG, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung ein Antrag auf Einleitung des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird
Anmerkung:  
Für das Verfahren zur Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UVPG gilt die Tarifstelle 1 der laufenden Nummer 95.
1.4Kostenbefreiung  
Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung unmittelbar und ausschließlich Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG, der Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes oder der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, zum Beispiel nach § 79 Abs. 1 SächsWG, dient, werden keine Kosten erhoben. Soweit das zuzulassende Vorhaben im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, werden hierfür anteilig Kosten erhoben.
Ein etwaiger Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtlichen (§ 61 der Sächsischen Haushaltsordnung) oder anderen Bestimmungen bleibt unberührt.
2.Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und den §§ 5 ff. SächsWG  
2.1Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10 bis 15 WHG und nach § 6 SächsWG für das  
2.1.1Aufstauen oder Absenken eines Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WHG  
2.1.1.1bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen bis zu 50 kW Ausbauleistung10
je kW,
mindestens 300
 
2.1.1.2bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 50 kW bis 5 000 kW Ausbauleistung500,
zuzüglich 5 je weiteres Kilowatt über 50 kW Ausbauleistung
 
2.1.1.3bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 5 000 kW Ausbauleistung25 250,
zuzüglich 0,60 je weiteres Kilowatt über 5 000 kW Ausbauleistung
 
2.1.2Zutageleiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen bei einem verwertbaren Abbaugut unter dem mittleren Wasserspiegel  
2.1.2.1bis 50 000 m320,50
je angefangene 1 000 m3, mindestens 200
 
2.1.2.2über 50 000 m3 bis 500 000 m31 025,
zuzüglich 61,50 je angefangene 10 000 m3 über 50 000 m3
 
2.1.2.3über 500 000 m33 793,
zuzüglich 123 je angefangene 50 000 m3 über 500 000 m3
 
 Anmerkung:  
Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.
2.1.3Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG  
2.1.3.1für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von bis zu 10 000 m3195 bis 2 300 
2.1.3.2für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 m3 bis 100 000 m32 300,
zuzüglich 15,50 je weitere angefangene 1 000 m3 über 10 000 m3
 
2.1.3.3für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 100 000 m3 bis 1 000 000 m33 695,
zuzüglich 3,10 je weitere angefangene 1 000 m3 über 100 000 m3
 
2.1.3.4für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 1 000 000 m3 bis 10 000 000 m36 485,
zuzüglich 0,70 je weitere angefangene 1 000 m3 über 1 000 000 m3
 
2.1.3.5für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 000 m312 785,
zuzüglich 0,20 je weitere angefangene 1 000 m3 über 10 000 000 m3
 
 Anmerkungen  
zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5:
Die Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 gelten nicht für Wasserkraftnutzungen (Tarifstelle 2.1.1) und für Benutzungen nach Tarifstelle 2.1.2.
Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als die Hälfte der Jahresentnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um ein Viertel.
2.1.3.6bei Mineralwasserentnahme300 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 
2.1.3.7bei WasserkraftnutzungenGebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 
2.1.4Entnehmen fester Stoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHGGebühr nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3, jedoch für das gesamte Abbaugut 
2.1.5Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von radioaktiv belasteten Abwässern  
2.1.5.1bis zu 500 m3 radioaktives Abwasser je Jahr154
je angefangene 50 m3 radioaktives Abwasser, mindestens 500
 
2.1.5.2über 500 m3 bis 1 000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr1 540,
zuzüglich 77 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 radioaktives Abwasser
 
2.1.5.3über 1 000 m3 bis 5 000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr2 310,
zuzüglich 41 je weitere angefangene 50 m3 über 1 000 m3 radioaktives Abwasser
 
2.1.5.4über 5 000 m3 bis 50 000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr5 590,
zuzüglich 118 je weitere angefangene 500 m3 über 5 000 m3 radioaktives Abwasser
 
2.1.5.5über 50 000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr16 210,
zuzüglich 174 je weitere angefangene 1 000 m3 über 50 000 m3 radioaktives Abwasser
 
2.1.6Einleiten von häuslichem, häuslich entsprechendem und kommunalem Abwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG  
2.1.6.1bis zu 50 m3 Abwasser je Tag, wenn die Einleitung aus einer Kleinkläranlage (bis 50 m3 Abwasser je Tag) ohne gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erfolgt  
2.1.6.1.1in oberirdische Gewässer200 bis 1 500 
2.1.6.1.2zur Versickerung in das Grundwasser200 bis 1 700 
2.1.6.2bis zu 50 m3 Abwasser je Tag, wenn die Einleitung aus einer Kleinkläranlage (bis 50 m3 Abwasser je Tag) mit zum Zeitpunkt des Antrages und Einbaus gültiger allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung erfolgt  
2.1.6.2.1in oberirdische Gewässer200 bis 1 020 
2.1.6.2.2zur Versickerung in das Grundwasser200 bis 1 200 
2.1.6.3über 50 m3 bis 500 m3 Abwasser je Tag52
je angefangene 50 m3 Abwasser, mindestens 200
 
2.1.6.4über 500 m3 bis 1 000 m3 Abwasser je Tag520,
zuzüglich 26 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 Abwasser
 
2.1.6.5über 1 000 m3 bis 5 000 m3 Abwasser je Tag780,
zuzüglich 13 je weitere angefangene 50 m3 über 1 000 m3 Abwasser
 
2.1.6.6über 5 000 m3 bis 50 000 m3 Abwasser je Tag1 820,
zuzüglich 44 je weitere angefangene 500 m3 über 5 000 m3 Abwasser
 
2.1.6.7über 50 000 m3 Abwasser je Tag5 780,
zuzüglich 62 je weitere angefangene 1 000 m3 über 50 000 m3 Abwasser
 
2.1.7Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigem Abwasser, das nicht von den Tarifstellen 2.1.5 und 2.1.6 erfasst ist,  
2.1.7.1Einleiten von Niederschlagswasser250 bis 10 000 
2.1.7.2im Übrigen  
2.1.7.2.1bis zu 500 m3 Abwasser je Tag103
je angefangene 50 m3 Abwasser, mindestens 300
 
2.1.7.2.2über 500 m3 bis 1 000 m3 Abwasser je Tag1 030,
zuzüglich 62 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 Abwasser
 
2.1.7.2.3über 1 000 m3 bis 5 000 m3 Abwasser je Tag1 650,
zuzüglich 31 je weitere angefangene 50 m3 über 1 000 m3 Abwasser
 
2.1.7.2.4über 5 000 m3 bis 50 000 m3 Abwasser je Tag4 130,
zuzüglich 108 je weitere angefangene 500 m3 über 5 000 m3 Abwasser
 
2.1.7.2.5über 50 000 m3 Abwasser je Tag13 850,
zuzüglich 154 je weitere angefangene 1 000 m3 über 50 000 m3 Abwasser
 
2.1.8Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigen Stoffen in Gewässer  
2.1.8.1Einleiten von Wasser bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert wurdeGebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 
2.1.8.2Einleiten von sonst benutztem Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist20,50
je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge, mindestens 300
 
2.1.8.3Einbringen von Stoffen in Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG170 bis 10 000 
2.1.9Benutzen der Gewässer oder Indirekteinleitung nach den §§ 58 und 59 WHG in Verbindung mit Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Anlage nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 IZÜV   
2.1.9.1bei nicht grenzüberschreitender Behörden- oder ÖffentlichkeitsbeteiligungGebühr nach den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.8 oder nach Tarifstelle 4.5 
2.1.9.2bei grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 IZÜV 120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.9.1 
 Anmerkung  
zu Tarifstelle 2.1.9:
Ist mit einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung oder der Genehmigung nach den §§ 58 und 59 WHG zur Indirekteinleitung nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 IZÜV auch ein wasserrechtliches Verfahren wie Anlagengenehmigung oder Planfeststellung verbunden, sind die in Tarifstelle 3 entsprechend vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. Die Regelungen nach Tarifstelle 1 finden entsprechende Anwendung.
2.1.9.3Regelüberwachung der nach § 2 Abs. 1 IZÜV erteilten Erlaubnis oder Genehmigung nach § 100 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 IZÜV Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 
2.1.10Benutzungen nach § 9 Abs. 2 WHG155 bis 10 000 
2.1.11Gestattungen von Nutzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsWG70 bis 10 000 
 Anmerkungen  
zu Tarifstelle 2.1:
(1) Die vorgenannten Gebühren sind bei Erteilung zehnjähriger Benutzungsrechte festzusetzen.
(2) Bei anderen befristeten oder unbefristeten Benutzungen sind die Gebühren mit den entsprechenden Zu- oder Abschlägen nach Tarifstelle 2.2 festzusetzen.
2.2Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühren nach Tarifstelle 2.1  
Abweichend von Tarifstelle 2.1 sind die Gebühren festzusetzen bei Benutzungen von
2.2.1bis zu einem Jahr30 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 
2.2.2über einem Jahr bis unter zehn JahrenGebühr nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das erste Jahr übersteigende Jahr 
2.2.3über zehn Jahre bis zu 30 Jahren100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das zehnte Jahr übersteigende Jahr 
2.2.4über 30 Jahren oder unbefristet150 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 
 Anmerkungen  
zu Tarifstelle 2.2:
(1) Wird im Anschluss an eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung für denselben Benutzungstatbestand eine unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung erteilt, sollen die nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 für eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung festgesetzten Gebühren auf die Gebühren für die unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung zu drei Vierteln angerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Verlängerung einer befristeten Erlaubnis oder Bewilligung.
(2) Bei einer Gebührenfestsetzung nach Rahmengebühr darf der gesetzliche Höchstrahmen auch im Falle der Erteilung unbefristeter Nutzungsrechte nicht überschritten werden.
2.3Sonstige Entscheidungen zu Benutzungen  
2.3.1Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren über Erlaubnisse oder Bewilligungen nach § 8 WHG20 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2 
2.3.2Überprüfung, Anpassung und Änderung von Erlaubnissen oder Bewilligungen nach § 6 Abs. 4 SächsWG60 bis 5 500 
2.3.3Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 14 Abs. 3 SächsWG sowie § 21 Abs. 1 WHG675 bis 5 500 
2.3.4Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 22 WHG200 bis 2 500 
2.3.5Anordnung von Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 SächsWG135 bis 7 988 
2.3.6nachträgliche Entscheidung nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2 
2.3.7Erteilung einer Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 und 3 SächsWG170 bis 340 
3.Anlagengenehmigung und Planfeststellung nach § 65 UVPG, § 68 WHG, § 55 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG  
3.1Erteilung einer Genehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 65 Abs. 1 und 2 UVPG  
3.1.1Errichtung und Betrieb mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG bei Investitionskosten in Höhe von  
3.1.1.1bis zu 966 200 EUR1 200 bis 32 000 
3.1.1.2über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR32 000,
zuzüglich 8 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR
 
3.1.1.3über 2 556 500 EUR bis zu 7 669 400 EUR44 722,40,
zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR
 
3.1.1.4über 7 669 400 EUR bis zu 20 451 700 EUR65 174,
zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 7 669 400 EUR
 
3.1.1.5über 20 451 700 EUR95 851,50,
zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 20 451 700 EUR
 
3.1.2Errichtung und Betrieb ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Investitionskosten in Höhe von  
3.1.2.1bis zu 966 200 EUR80 bis 20 000 
3.1.2.2über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR20 000,
zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR
 
3.1.2.3über 2 556 500 EUR bis zu 5 112 900 EUR26 361,20,
zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR
 
3.1.2.4über 5 112 900 EUR bis zu 12 782 300 EUR32 496,60,
zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 5 112 900 EUR
 
3.1.2.5über 12 782 300 EUR44 767,60, zuzüglich 0,8 Promille der Investitionskosten über 12 782 300 EUR 
3.1.3Befristete Verlängerung oder befristete Neuerteilung von Betriebsgenehmigungen nach § 65 auch in Verbindung mit § 66 Abs. 2 und 3 UVPG  
3.1.3.1mit Umweltverträglichkeitsprüfung500 bis 30 000 
3.1.3.2ohne Umweltverträglichkeitsprüfung400 bis 22 000 
3.1.4Wesentliche Änderung der Anlage oder des Betriebs, Außerbetriebsetzung oder Beseitigung  
3.1.4.1mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher VeränderungGebühr nach Tarifstelle 3.1.1 
3.1.4.2mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger ÄnderungGebühr nach Tarifstelle 3.1.3.1 
3.1.4.3ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher VeränderungGebühr nach Tarifstelle 3.1.2 
3.1.4.4ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger ÄnderungGebühr nach Tarifstelle 3.1.3.2 
3.2Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Plangenehmigung oder Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens  
3.2.1Sand- und Kiesgruben sowie ähnliche Abgrabungen  
3.2.1.1Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 
3.2.1.2Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.1.1 
3.2.2Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 55 Abs. 2 SächsWG  
3.2.2.1Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHGGebühr nach Tarifstelle 3.1 
3.2.2.2Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 60 Abs. 4 Satz 4 WHG205 bis 3 200 
3.2.2.3Genehmigung nach § 55 Abs. 2 SächsWG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2.1 
3.2.3Ausbau von Gewässern und Deichen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG  
3.2.3.1Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHGGebühr nach Tarifstelle 3.1 
3.2.3.2Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.3.1 
3.2.3.3Entscheidung über eine Planänderung nach § 76 Abs. 2 oder 3 VwVfGGebühr nach Tarifstelle 3.1 bezogen auf die mit der Planänderung im Zusammenhang stehenden Investitionskosten 
 Anmerkung:  
Bei nachträglichen Entscheidungen nach § 76 Abs. 2 oder 3 VwVfG, für die eine UVP-Pflicht bestand, findet die Tarifstelle 3.1.1 Anwendung, ansonsten Tarifstelle 3.1.2. 
3.2.4Wasserkraftanlagen nach § 35 WHG  
3.2.4.1Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHGGebühr nach Tarifstelle 3.1 
3.2.4.2Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.4.1 
3.2.5Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 SächsWG  
3.2.5.1Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHGGebühr nach Tarifstelle 3.1 
3.2.5.2Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.5.1 
3.2.6Errichtung, Beseitigung, Änderung von sonstigen Anlagen, insbesondere nach den §§ 26 und 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, sowie Genehmigung nach sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften  
3.2.6.1Planfeststellung zum Beispiel nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWGGebühr nach Tarifstelle 3.1 
3.2.6.2Genehmigung zum Beispiel nach § 26 Abs. 1 oder § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1 
3.2.7Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeigeverfahren zur Wiedererrichtung einer nach außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder wesentlich beschädigten wasserbaulichen Anlage in einem Verfahren nach § 55 Abs. 6 Satz 4, § 26 Abs. 12 Satz 1 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 SächsWG, welche nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der bisherigen Anlage entspricht10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.4, 3.2.5 oder 3.2.6 
 Anmerkung:  
Bei einer wesentlich nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung veränderten, insbesondere einer vergrößerten Wiedererrichtung, findet Tarifstelle 3.2.7 keine Anwendung.
3.3Bau und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, Bauabnahme mit Ausstellung des Abnahmescheines nach § 106 Abs. 3 Satz 1 SächsWG  
3.3.1Bau- und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1 und 3.2 
3.3.2Bauabnahme mit Erteilung eines Abnahmescheins nach § 106 Abs. 3 Satz 1 SächsWG135 bis 11 000 
3.4Weitere Entscheidungen zu Genehmigungen und Planfeststellungen  
3.4.1Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 26 Abs. 1 SächsWG und § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6 oder 3.2.7 
3.4.2Nachträgliche Entscheidungen nach § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG, abschnittsweise Zulassungen nach § 69 Abs. 1 WHG und Genehmigung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Abs. 2 WHG10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 3.1 oder 3.2 
4.Weitere wasserrechtliche Entscheidungen  
4.1Erteilung einer Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WHG600 bis 10 000 
4.2Sonstige Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zu Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 65 Abs. 1 UVPG oder zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 WHG320 bis 3 195 
4.3Entscheidungen über Art und Umfang der Unterhaltung von Gewässern, die die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus betreffen, nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Hs. 2, Abs. 3 oder § 36 Satz 2 SächsWG145 bis 5 189 
4.4Wasserschutzgebiete, Heilquellen nach den §§ 51 bis 53 WHG, den §§ 46 und 47 SächsWG  
4.4.1Staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 47 Abs. 2 Satz 1 SächsWG310 bis 10 000 
4.4.2Befreiung von Verboten oder Schutzbestimmungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Anordnungen nach § 52 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG und § 123 SächsWG70 bis 7 500 
4.4.3Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen und Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten nach einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 WHG oder § 53 Abs. 4 WHGGebühr nach Tarifstelle 4.4.2 
4.5Erteilung einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG, auch in Verbindung mit § 53 SächsWG, für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, bei einem Genehmigungszeitraum von  
4.5.1bis zu einem Jahr30 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers 
4.5.2über einem Jahr bis unter zehn JahrenGebühr nach Tarifstelle 4.5.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers je weiteres das erste Jahr nachfolgende Jahr 
4.5.3zehn Jahren100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers 
4.5.4über zehn Jahre bis 30 JahrenGebühr nach Tarifstelle 4.5.2, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.3 je nach Art des Abwassers je weiteres das zehnte Jahr nachfolgende Jahr 
4.5.5über 30 Jahren oder unbefristet150 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers 
4.5.6Freistellung von der Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 2 WHG500 bis 8 100 
4.5.7Genehmigungsfiktion im Anzeigeverfahren nach § 53 Satz 1 Nr. 1 SächsWG340 bis 3 450 
4.5.8Genehmigungsfiktion im Anzeigenverfahren nach § 53 Satz 1 Nr. 2 SächsWG55 bis 2 200 
Anmerkung zu Tarifstelle 4.5: Die Anmerkungen zu Tarifstelle 2.2 gelten entsprechend. 
4.6Befreiung von der Abwasserbeseitigungs- oder Überlassungspflicht nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG, einschließlich Kontrolle und Überprüfung im Rahmen der Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG vor Ort70 bis 2 600
4.7Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe nach § 91 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 SächsWG einschließlich Widerspruchsverfahrenkostenfrei 
  Anmerkung: 
Die Erhebung einer Abwasserabgabe einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist nach § 16 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) kostenfrei.
4.8Anordnungen oder Entscheidungen über Maßnahmen bei Gewässerverunreinigung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 sowie § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG114 bis 9 672 
  Anmerkung: 
Für die Genehmigung eines Sanierungsplanes nach § 92 Abs. 2 SächsWG erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent.
4.9Bau- und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG320 bis 4 200 
4.10Bauabnahme mit Erteilung eines Abnahmescheins nach § 106 Abs. 3 SächsWG320 bis 4 200 
  Anmerkung: 
Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühr im Einzelfall sind die Höhe der Baukosten sowie die Zahl und der Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.
4.11Befreiung von Verboten im Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG und § 24 Abs. 3 SächsWG70 bis 2 800 
4.12Genehmigung im Sinne von § 78 Abs. 5 WHG70 bis 2 800 
4.13Zulassung von Maßnahmen im Einzelfall in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 78a Abs. 2 WHG70 bis 2 800 
4.14Bearbeitung von Anzeigen nach § 40 AwSV 70 bis 1 900 
4.15Bearbeiten von Anzeigen nach § 49 WHG (Erdaufschlüsse, Brunnenbohrungen für erlaubnisfreie Grundwasserentnahme nach § 46 WHG)70 bis 550 
 Anmerkung:  
Die Tarifstelle 4.15 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG (Tarifstelle 2.1.3) erfordern.
5.Private Sachverständige nach den §§ 111 und 112 SächsWG  
5.1Anerkennung als Sachverständiger/Sachverständige oder als Organisation nach § 52 AwSV oder anderen wasserrechtlichen Bestimmungen800 bis 3 000 
5.2Bestätigung von Prüflaboren nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsEigenkontrollV50 bis 250 
6.Gewässeraufsicht, Bau- und Anlagenüberwachung  
6.1Überprüfung oder Kontrolle von Anlagen oder Gewässern nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG mit und ohne Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG  
6.1.1entsprechend den Bedingungen oder Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a WHG, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2 SächsWG und § 60 Abs. 3 Satz 1, § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 2 WHG und § 26 Abs. 1 SächsWG219 bis 1 539 
6.1.2im Rahmen der Abwassereinleitung202 bis 1 320 
6.1.3im Rahmen der sonstigen Gewässeraufsicht, wenn sie durch den Adressaten der Anordnung veranlasst sind227 bis 9 672 
6.2Kontrolle oder Untersagung überwachungspflichtiger Arbeiten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 WHG oder § 101 Abs. 1 WHG für Erdaufschlüsse mit Grundwasserberührung97 bis 2 541 
6.3Anordnung zur Errichtung oder zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie Untersuchung von Wasser- und Bodenproben nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3 Satz 1 SächsWG67 bis 9 672 
6.4Anordnung der Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG227 bis 7 988 
6.5Duldungsanordnung zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung oder zur vorübergehenden Einschränkung der Gewässerbenutzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG und § 38 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsWG67 bis 2 541 
6.6Anordnung zur Renaturierung eines Gewässers nach § 6 Abs. 2 WHG67 bis 2 541 
6.7Duldungsanordnungen im Rahmen eines Gewässerausbaus nach § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG oder zur Vorbereitung der Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage nach § 82 SächsWG67 bis 967 
6.8Überprüfung oder Kontrolle von Talsperren, Wasserspeichern oder Rückhaltebecken nach § 68 Abs. 5 SächsWG67 bis 2 548 
6.9Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 38 SächsWG im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach den §§ 78 bis 81 SächsWG67 bis 2 548 
6.10Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Anlagen und dem Wasserabfluss nach den §§ 37, 39, 41 und 42 WHG sowie den §§ 27 und 29 SächsWG55 bis 5 189 
6.11Anordnung von Maßnahmen  
6.11.1zu Hilfeleistungen bei Wasser- und Eisgefahr nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SächsWGkostenfrei 
6.11.2zur Wasserabwehr nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsWGkostenfrei 
6.12Vorläufige Anordnungen nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG202 bis 539 
6.13Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 92 Abs. 1 Satz 1 SächsWG oder sonstige Regelungen im Einzelfall56 bis 5 189 
6.14Anordnungen im Rahmen der Mindestwasserführung nach § 33 WHG und § 21 Abs. 1 bis 4 SächsWG67 bis 3 919 
7.Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 71a WHG und § 101a SächsWG2 530 
8.Enteignung in den Fällen der §§ 71 WHG und 101 SächsWG  
8.1Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB5 070 
8.2Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB  
8.2.1wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist4 240 
8.2.2wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist7 100 
8.3Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB470 
8.4Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB462 
8.5Entschädigungsfestsetzung nach vorausgegangener Einigung der Beteiligten über den Eigentumsübergang5 070 
101 Weinbau und -überwachung  
Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung (SächsWeinRDVO)
1.Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete (b. A)., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A., Qualitätsschaumwein oder Sekt mit Rebsortenangabe nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 des Weingesetzes32 bis 106 
2.Feststellen der Identität nach § 22 Abs. 5 Satz 2 der Weinverordnung20 
3.Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung 140 bis 465 
4.Anerkennung von Dokumenten als Begleitdokumente nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 9 bis 105 
5.Erteilung einer Versuchserlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung 185 bis 925 
6.Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung 185 bis 555 
7.Genehmigung eines Analysenbuches nach § 14 Abs. 4 SächsWeinRDVO 185 bis 555 
8.Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung 70 bis 280 
102 Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle  
Erteilung von Auskünften über Möglichkeiten der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen und über Förderprogrammekostenfrei

Stichwortverzeichnis

Fett gedruckte Ziffern sind die laufenden Nummern im Kostenverzeichnis.

A

Abfall 3 904

Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) 3 904

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) 3 904

Abgabenordnung (AO) 86 1068

Abwasserabgabengesetz (AbwAG) 100 1087

Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV) 35 970

Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV) 65 1016

Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) 18 949

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) 32 964

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) 99 1082

Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) 3 904

Altholzverordnung (AltholzV) 3 904

Altlasten 3 904

Altölverordnung (AltölV) 3 904

Amtsärztliche Tätigkeiten 73 1033

Amtshandlungen, allgemeine 1 901

Amtstierarzt/Amtstierärztin 5 918

Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent 51 986

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV) 51 986

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) 51 986

Anbaumaterialverordnung (AGOZV) 76 1046, 82 1063

Anerkennung eines Fachschulabschlusses 70 1025

Anerkennung eines Hochschulabschlusses 70 1025

Anerkennung eines Ingenieurschulabschlusses 70 1025

Anerkennung von Bildungsabschlüssen 6 923

Anerkennung von Gemeinnützigkeit 59 1004

Anlagensicherheit 7 923

Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) 3 904

Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) 8 927

Apothekengesetz - ApoG 8 927

Apothekenwesen 8 927

Apotheker/Apothekerinnen 9 927

Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) 9 927

Approbationsordnung für Ärzte 9 929

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) 79 1059

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) 9 927

Arbeit an Sonn- und Feiertagen 12 930

Arbeitsschutz 11 929

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 11 929

Arbeitssicherheit 11 929

Arbeitsstätte 11 929

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 11 929

Arbeitszeit 12 930

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 12 930

Arzneimittel 91 1077

Arzneimittelgesetz (AMG) 8 927, 13 930, 91 1077

Arzneimittelwesen 13 930

Ärzte/Ärztinnen 9 927

Ärztliche Untersuchung 73 1033

Assistenzberufe 51 986

Atomgesetz 81 1063, 87 1070

Ausbildereignungs-Verordnung 19 955

Ausbildungseinrichtungen 16 932

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) 51 986

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV) 51 986

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) 51 987

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV) 51 987

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) 51 987

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) 51 987

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) 51 987

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) 51 987

Auskünfte, allgemein 1 902

ausländische akademische Grade 70 1025

Ausübung der Heilkunde 20 956

B

Baugesetzbuch (BauGB) 17 933

Baurecht 17 933

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) 32 964

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) 32 964

Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer (BefäAnG Lehrer) 6 923

Beglaubigungen, allgemein 1 901

Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) 54 992

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) 70 1025

Bergbau 18 949

Berufe, soziale 51 986

Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO) 19 954

Berufsbildungsgesetz (BBiG) 19 954

Berufsbildungsrecht 19 954

Berufsqualifikationen 6 923

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) 6 923

Bescheinigung, allgemein 1 902

Bestattungswesen 21 956

Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 22 957

Betäubungsmittelrecht 22 957

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 7 923

Bildungsabschluss 6 923

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) 5 918, 91 1077

Bioabfallverordnung (BioAbfV) 3 904

Biostoffe 11 929

Biostoffverordnung (BioStoffV) 11 929

Boden 3 904

BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV) 5 918

Bundes-Apothekerordnung 9 927

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) 71 1026

Bundesärzteordnung 9 927

Bundesberggesetz (BBergG) 18 949

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) 3 904

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG 69 1025

Bundesfernstraßengesetz (FStrG) 88 1076

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 3 904, 54 991, 88 1076

Bundesjagdgesetz (BJagdG) 56 1001

Bundeskleingartengesetz (BKleingG) 59 1004

Bundesmeldegesetz (BMG) 68 1024

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 71 1026

Bundes-Tierärzteordnung 90 1077

Bundesvertriebenengesetz (BVFG) 6 923, 98 1082

Bundeswaldgesetz 40 974

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 40 972, 75 1037, 97 1081

Butterverordnung 64 1015

C

Chemikalien 24 957

Chemikaliengesetz (ChemG) 24 957

Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) 24 957

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) 24 957

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) 24 957

D

Datenschutz-Grundverordnung 1 901

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 101 1102

Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 65 1017

Denkmalschutz 25 959

Deponieverordnung (DepV) 3 904

Diätassistentengesetz (DiätAssG) 16 932, 51 987

Diätverordnung 65 1020

Dolmetscher/Dolmetscherin 26 960

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) 84 1064

Druckluf t 27 9 60

Druckluftverordnung 27 960

Druckwerkzulassung 28 961

Düngeverordnung (DüV) 29 961

Düngung 29 961

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 65 1019

Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 65 1018

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 76 1047

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 65 1021

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 63 1014

Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) 17 933

E

Ehrenzeichen 93 1080

Eigenkontrollverordnung (EigenkontrollVO) 100 1087

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) 75 1037

Einheitlicher Ansprechpartner 30 961

Einigungsvertrag 6 923, 70 1025

Einkommensteuergesetz (EStG) 40 972

Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz 31 962

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) 32 964

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) 32 964

Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) 32 964

Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) 32 964

Eisenbahnkreuzungsgesetz 32 964

Eisenbahnrecht 32 964

Elternzeit 69 1025

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) 48 1058

Energiewirtschaft 33 968

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 33 968

Entscheidung 97/794/EG 5 921

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) 3 904

Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV) 51 987

Ergotherapeutengesetz (ErgThG) 16 932, 51 987

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 20 956

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) 84 1064

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 34 969

Erzeuger- und Agrarorganisationen 35 970

F

Fachschulabschluss 70 1025

Fahrpersonal 36 970

Fahrpersonalgesetz (FpersG) 36 970

Fahrpersonalverordnung (FPersV) 36 970

Feuerwehrwesen 37 970

Fischerei 38 971

Fischereiverordnung (SächsFischVO) 38 971

Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG) 64 1015

Fleischgesetz 64 1016

Fluglärm 39 972

Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) 40 972

Forstverwaltung 40 972

Fristverlängerungen, allgemein 1 903

Futtermittel 41 974

Futtermittelverordnung 41 974

G

Gashochdruckleitungen 42 976

Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 42 976

Gaststätten 43 976

Gefährliche Hunde 44 977

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 24 957

Genossenschaftsgesetz (GenG) 34 969

Gentechnik 45 977

Gentechnikgesetz (GenTG) 45 977

Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) 45 977

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) 54 992

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 11 929

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 75 1037

Gesetz über den Beruf des Logopäden 51 987

Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) 30 961

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) 20 956, 73 1033

Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht 65 1020

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) 75 1037

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 9 927

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 95 1080

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 33 968, 95 1080, 100 1087

Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) 32 964

Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) 12 930

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen 93 1080

Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) 44 977

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) 39 972

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) 81 1060

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) 65 1016, 90 1076

Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) 86 1068

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) 50 986

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) 16 932, 18 949, 32 964, 100 1087

Gesundheitsfachberufe 51 986

Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) 18 949

Gewerbe 46 981

Gewerbeordnung 43 976, 46 981

Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse 70 1025

Gleichwertigkeit von schulischen Abschlüssen 6 923

Glücksspiele 47 984

Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) 47 984

Grundbuchbereinigung 48 985

Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) 48 985

H

Handelsklassengesetz 64 1016

Handwerk 50 986

Handwerksordnung 50 986, 86 1069

Härtefallausgleichsverordnung (HärtefallausglVO) 71 1026

Hebammengesetz (HebG) 51 987

Heilhilfsberufe 51 986

Heilpraktikergesetz 20 956

Heimarbeit 52 990

Heimarbeitsgesetz 52 990

Hochschulabschluss 70 1025

Hohlräume, unterirdische 18 949

Hufbeschlag 53 991

Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV) 53 991

Hunde, gefährliche 44 977

I

Immissionsschutz 54 991

Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) 100 1087

Infektionsschutzgesetz (IfSG) 73 1033

Informationszugang 55 1000

Ingenieurschulabschluss 70 1025

J

Jagdrecht 56 1001

Jugendarbeitsschutz 57 1004

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) 57 1004

K

Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) 57 1004

Kirchenaustritt 58 1004

Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 3 904

Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit 59 1004

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 3 904

Kulturgutschutz (außer Archivgut) 60 1005

Kulturgutschutzgesetz (KGSG) 60 1005

L

Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) 32 964

Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) 80 1059

Landesseilbahngesetz (LSeilbG) 61 1006

Landesuntersuchungsanstalt 62 1006

Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) 65 1016

Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) 5 918

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft 63 1014

Lebensmittel tierischer Herkunft 64 1015

Lebensmittelüberwachung 65 1016

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 65 1016, 90 1076

Lehramtszeugnis 6 923

Lernmittelzulassungsverordnung 28 961

Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) 24 957

Lotterien 47 98 4

Luftverkehr 66 1022

Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 66 1022

M

Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) 18 949

Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) 16 932, 51 987

Medizinprodukte 67 1022

Medizinproduktegesetz (MPG) 67 1022

Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) 67 1022

Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) 67 1022

Melderecht 68 1024

Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 65 1020

MTA-Gesetz (MTAG) 16 932, 51 987

Mutterschutz 69 1025

Mutterschutzgesetz (MuSchG) 69 1025

N

Nachdiplomierung 70 1025

Nachweisverordnung (NachwV) 3 904

Naturschutz 71 1026

Nebenprodukte, tierische 91 1077

nichtionisierende Strahlung 81 1060

Niederschrift, allgemein 1 903

Notfallsanitätergesetz (NotSanG) 16 932, 51 987

O

Öffentlicher Gesundheitsdienst 73 1033

öffentliches Namensrecht 75 1037

Öko-Landbaugesetz (ÖLG) 63 1014

ökologischer Landbau 63 1014

Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent 51 986

Orden 93 1080

Orthoptistengesetz (OrthoptG) 16 932, 51 987

P

Personenbeförderung 74 1034

Personenbeförderungsgesetz (PBefG) 74 1034

Personenstandsgesetz (PStG) 75 1037

Personenstandsrecht 75 1037

Personenstandsverordnung (PStV) 75 1037

Pfandleiherverordnung (PfandlV) 46 981

Pflanzenbeschauverordnung 76 1047

Pflanzenschutz 76 1046

Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) 76 1046

Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV) 76 1046

Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 24 958, 76 1050

Pflanzkartoffelverordnung 82 1064

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) 51 987

Pflegeberufegesetz (PflBG) 16 932, 51 987

Podologengesetz (PodG) 16 932, 51 987

Polizeirecht 77 1050

Produktsicherheit 78 1058

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 7 923, 78 1058

Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbilder-Eignung (POAE) 19 954

Psychotherapeuten 79 1058

Psychotherapeutengesetz (PsychThG) 79 1058

R

Raumordnung 80 1059

Raumordnungsgesetz (ROG) 80 1059

Rennwetten 47 984

Rennwett- und Lotteriegesetz 47 984

Richtlinie 2005/36/EG 90 1077

Richtlinie 2006/123/EG 46 981

Röntgeneinrichtungen 81 1060

S

Saatgut 82 1063

Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) 82 1063

Saatgutverordnung 82 1063

Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) 48 985

Sächsische Badegewässer-Verordnung (SächsBadegewVO) 73 1033

Sächsische Bauordnung (SächsBO) 17 933

Sächsische Bergverordnung (SächsBergVO) 18 949

Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung (SächsDolmPrüfVO) 26 960

Sächsische Dolmetscherverordnung (SächsDolmVO) 70 1025

Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) 37 970

Sächsische Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO) 18 949

Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO) 56 1001

Sächsische Kampfmittelverordnung (SächsKMVO) 77 1050

Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung (SächsLernmitZVO) 28 961

Sächsische Öko-Beleihungsverordnung (SächsÖBelVO) 63 1014

Sächsische Ökokonto-Verordnung (SächsÖKoVO) 71 1026

Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) 76 1046

Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung (SächsPflBGUmVO) 16 932

Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung - SächsInsOAG 96 1081

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG) 47 984

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) 91 1077

Sächsisches Belegstellengesetz (SächsBelStG) 92 1079

Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG) 6 923

Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) 17 933, 21 956

Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) 31 962

Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) 25 959

Sächsisches Dolmetschergesetz (SächsDolmG) 70 1025

Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) 32 964, 33 968, 66 1022, 74 1034, 100 1087

Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG) 38 971

Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) 43 976

Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) 37 970

Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) 16 932

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) 68 1024

Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) 70 1025

Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG) 56 1001

Sächsisches Kirchensteuergesetz (SächsKiStG) 58 1004

Sächsisches Kreislaufwirtschafs- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSch) 3 904

Sächsisches Markscheidergesetz (SächsMarkG) 18 949

Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) 71 1026

Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) 77 1050

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG) 77 1050

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz (SächsSozAnerkG) 51 987

Sächsisches Spielbankengesetz (SächsSpielbG) 47 984

Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) 97 1081

Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) 88 1076

Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) 55 1000

Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) 100 1087

Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade (SächsUAGrVO) 70 1025

Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO) 17 933

Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung (SächsWeinRDVO) 101 1102

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG 83 1064

Schornsteinfegerwesen 83 1064

Schulen 16 932

Sonn- und Feiertage 12 930

soziale Berufe 51 986

Sprengstoffgesetz (SprengG) 84 1064

Sprengstoffrecht 84 1064

staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes22 957

Steuerrecht 86 1068

Stiftungen 97 1081

Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 54 991

Störstrahler 81 1060

Strahlenschutz 87 1069

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) 81 1060, 87 1069

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 81 1060, 87 1069

Strahlung, nichtionisierende 81 1060

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) 74 1034

Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverfordnung (StrabBlPV) 74 1034

Straßenrecht 88 1076

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) 51 987

T

Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) 65 1016

Telekommunikationsgesetz (TKG) 88 1076

Textilkennzeichnung 89 1076

Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) 89 1076

Tierärzte/Tierärztinnen 90 1076

Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) 5 918, 91 1077

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) 65 1016

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) 5 918, 91 1077

Tiermärkte 5 919

Tierschauen 5 919

Tierschutz 91 1077

Tierschutzgesetz 5 918, 91 1078

Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) 91 1077

Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) 5 918

Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) 91 1077

Tierseuche 90 1077

Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung 91 1078

Tierseuchenerreger-Verordnung 91 1078

Tierversteigerungen 5 919

Tierzucht 92 1079

Tierzuchtgesetz (TierZG) 92 1079

Titel 93 1080

Tollwut-Verordnung 5 919

Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 73 1033

TSE-Überwachungsverordnung 5 921

U

Übersetzer/Übersetzerin 26 960

Umsatzsteuergesetz (UStG) 86 1068

Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz 70 1025

umweltgerechte Landwirtschaft 63 1014

Umweltrahmengesetz 3 908

Umweltverträglichkeitsprüfung 95 1080

Untersuchung, amtstierärztliche 5 918

V

Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 55 1000

Verbraucherinsolvenzberatung 96 1081

Vereine 97 1081

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) 44 977

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) 90 1077

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoGDVO) 31 962

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates "Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft" (Biosferowy Rezerwat "Hornjolužiska Hola a Haty") und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet 71 1027

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz 71 1027

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 5 918, 91 1079

Verordnung (EG) Nr. 141/2007 41 974

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 41 975

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 41 974

Verordnung (EG) Nr. 338/97 71 1031

Verordnung (EG) Nr. 543/2008 64 1016

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 64 1016

Verordnung (EG) Nr. 617/2008 64 1016

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 41 974

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 63 1015

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 65 1019

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 71 1031

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 63 1014

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 5 921, 41 974

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 24 959

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 3 914

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 5 918, 91 1077

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 3 917, 54 999

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 63 1015

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 65 1021

Verordnung (EU) 1007/2011 89 1076

Verordnung (EU) 2015/786 41 974

Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) 1 901

Verordnung (EU) 2016/1191 75 1046

Verordnung (EU) 2016/2031 76 1047

Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) 5 918, 41 974, 63 1014, 65 1016, 76 1046

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 91 1078

Verordnung (EU) Nr. 225/2012 41 974

Verordnung (EU) Nr. 284/2011 65 1021

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 5 922

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 71 1029

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 100 1087

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) 54 991

Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) 54 991

Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) 54 991

Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) 54 991

Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) 54 991

Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) 54 991

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) 54 991

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) 54 991

Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) 17 933

Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 54 991

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) 54 991

Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV) 67 1022

Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 92 1079

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) 54 992

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) 54 992

Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) 54 991

Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) 54 992

Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) 54 991

Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) 54 991

Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) 54 991

Verpackungsgesetz (VerpackG) 3 904

Versteigererverordnung (VerstV) 46 981

Vertriebene 98 1082

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) 1 901

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen - SächsVwVG 1 901

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 18. November 2008 22 957

Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) 5 918

Vollstreckungsverfahren 1 903

W

Waffengesetz (WaffG) 99 1082

Waffenrecht 99 1082

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) 17 933, 40 972

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 100 1087

Wasserrecht 100 1087

Weinbau und -überwachung 101 1102

Weingesetz 101 1102

Weinüberwachung 101 1102

Wein-Überwachungsverordnung 101 1102

Weinverordnung 101 1102

Weiterbildungseinrichtungen 16 932

Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBG) 16 932, 51 987

Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle 102 1102

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 17 933

Z

Zahnärzte/Zahnärztinnen 9 927

Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV) 65 1016

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) 84 1064

Zweitschrift, allgemein 1 903

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über den Stundensatz zur Gebührenberechnung der Prüfingenieure und Prüfämter sowie zur Honorarberechnung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und der Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau vom 9. November 2022 (SächsABl. S. 1357) beträgt der Stundensatz für die Gebührenberechnung nach Anlage 1, laufende Nummer 17, Tarifstelle 1.4 Satz 4 ab dem 1. Januar 2023 107 Euro.