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§ 7 LEisenbG - Eröffnung des Betriebes

Bibliographie

Titel
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Redaktionelle Abkürzung
LEisenbG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
473-2

(1) Die Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. 1.
    durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist und
  2. 2.
    ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.

(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Eisenbahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.