Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 HAG - Listenführung

Bibliographie

Titel
Heimarbeitsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
804-1

1Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2Diese sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zu übermitteln.