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§ 77 PStG - Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher

Bibliographie

Titel
Personenstandsgesetz (PStG)
Amtliche Abkürzung
PStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
211-9

(1) 1Die Familienbücher werden als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. 2§ 16 gilt entsprechend.

(2) 1Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs ist das Standesamt, das den Heiratseintrag für die Ehe führt. 2Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das am 24. Februar 2007 das Familienbuch führte.

(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseinträge fortgeführt werden, werden als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden (§ 57) ausgestellt.