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§ 5 LEisenbG - Gestattung von Anschlüssen

Bibliographie

Titel
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Redaktionelle Abkürzung
LEisenbG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
473-2

Die Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluss einer nicht öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten.