§ 2 SächsAGBMG - Aufgaben der SAKD
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGBMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 26-14
(1) Die SAKD ist zuständig für die Aufgaben der
- 1.
Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Bundesmeldegesetz
- 2.
regelmäßigen Datenübermittlungen nach Abschnitt 4 der Sächsischen Meldeverordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515), die durch die Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, das Bundeszentralregister und das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 4, 7 und 8 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 34a des Bundesmeldegesetzes,
- 4.
Datenbestätigungen gemäß § 39a und § 49a des Bundesmeldegesetzes,
- 5.
Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes,
- 6.
Plausibilitätsprüfung der im Sächsischen Melderegister gespeicherten Daten, ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines gemeindlichen Melderegisters im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegen, und für eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden hierüber.
(2) Die SAKD hält die Daten und informationstechnischen Systeme vor, die zur Erfüllung der Aufgaben der gemeindlichen Meldebehörden nach § 23 Abs. 3 und § 23a Absatz 1 BMG (vorausgefüllter Meldeschein) notwendig sind.
(3) Die SAKD darf mit Hilfe der Daten des Sächsischen Melderegisters Verwaltungsstatistiken für die Behörden und öffentlichen Stellen der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung erstellen, wenn diese zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich sind, insbesondere wenn sie der Erfüllung einer Rechtspflicht dienen. § 7 Abs. 1 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 führt die SAKD das Sächsische Melderegister. Es enthält die nach § 8 Abs. 1 bestimmten Daten der meldepflichtigen Einwohnerinnen und Einwohner im Freistaat Sachsen.
(5) Die SAKD ist zentral abrufende Stelle für den länderübergreifenden automatisierten Meldedatenabruf nach § 34a des Bundesmeldegesetzes.