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§ 14 OrdenG - Vertrieb

Bibliographie

Titel
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Redaktionelle Abkürzung
OrdenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1132-1

(1) Orden und Ehrenzeichen - auch in verkleinerter Form - und die dazugehörigen Bänder dürfen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8, 9) überlassen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 10). Die zuständige Landesbehörde kann darüber hinaus demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises erteilen.