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§ 8 OrdenG - Verleihungsurkunde, Besitzzeugnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Redaktionelle Abkürzung
OrdenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1132-1

Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und 10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und der Beliehene hierüber, soweit die Stiftungsurkunde nichts Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungsurkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.