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§ 5 ChemOzonSchichtV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590 (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
Amtliche Abkürzung
ChemOzonSchichtV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-6-32

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. 2.

    entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,

  3. 3.

    entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder

  4. 4.

    entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.