§ 1 ChemOzonSchichtV - Anzeige der Verwendung von Halonen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590 (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
- Amtliche Abkürzung
- ChemOzonSchichtV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-6-32
(1) Wer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 für die in Anhang V der Verordnung (EU) 2024/590 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke eine der nachstehenden Tätigkeiten durchführt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich bis zum Ablauf des 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr mit den Angaben nach Absatz 2 schriftlich anzuzeigen:
- 1.
Installation von Einrichtungen, die Halone enthalten,
- 2.
Inverkehrbringen, Verwendung oder Lagerung von Halonen oder
- 3.
Einstellung des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Halonen.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt unter Angabe
- 1.
der Menge und der Art der installierten, verwendeten oder gelagerten Halone,
- 2.
der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen,
- 3.
einer Schätzung dieser Emissionen sowie
- 4.
der Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe.