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§ 4 ChemOzonSchichtV - Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590 (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
Amtliche Abkürzung
ChemOzonSchichtV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-6-32

Die Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen nach Artikel 20 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die Dichtheitskontrollen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 und die Reparaturen von festgestellten Undichtigkeiten nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die

  1. 1.

    eine Sachkundebescheinigung für die jeweilige Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 14. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100) vorweisen können,

  2. 2.

    über die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und

  3. 3.

    zuverlässig sind.