§ 13 LEisenbG - Personenbeförderung
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
- Redaktionelle Abkürzung
- LEisenbG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 473-2
Die Beförderung von Personen durch nicht öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 für diese Verkehrsart vorliegt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; hierbei ist der Kreis der zu befördernden Personen in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Sicherheit der Personenbeförderung nicht mehr gewährleistet ist. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.