Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung im Rahmen der Zwangsvollstreckung

Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung im Rahmen der Zwangsvollstreckung
23.10.2013338 Mal gelesen
Fördert ein Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, rechtfertigt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die Bewertung der Vollstreckungsmaßnahme als anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners.

Bekommt ein Gläubiger seine Forderung erfüllt und kommt es danach zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Schuldner, besteht immer die Gefahr der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter, wenn die Zahlung nicht gerade länger als drei Monate vor Insolvenzantragstellung zurückliegt. Wenn der Schuldner mit dem Vorsatz, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen, eine Zahlung an einen ausgewählten Gläubiger erbringt, und dieser den Benachteiligungsvorsatz kennt, können sogar 10 Jahre bis zur Insolvenzantragstellung verstreichen und der Insolvenzverwalter holt sich das Geld zurück.

 

Auf Antrag vom 15. Juli 2009 wurde am 26. Januar 2010 über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge pfändete ein Sozialversicherungsträger ohne Erfolg in ein von der Schuldnerin bei ihrer Bank unterhaltenes Konto. Am 19. September 2008 stellte sie gegen die Schuldnerin einen Insolvenzantrag. Aufgrund einer am 30. September 2008 von der Schuldnerin auf das Konto bewirkten Einzahlung überwies ihre Bank am 1. Oktober 2008 die rückständigen Beiträge in Höhe von 831,51 ? an den Sozialversicherungsträger. Dieser erklärte den Insolvenzantrag daraufhin für erledigt.

Diese 831,51 ? verlangt der Insolvenzverwalter vom Sozialversicherungsträger zurück. Das Landgericht hat der erstinstanzlich abgewiesenen Klage stattgegeben.

 

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Sozialversicherungsträgers als unbegründet zurück.

Der Anspruch des Insolvenzverwalters könne wegen Zeitablaufes nur unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung begründet sein. Diese Voraussetzungen liegen indes vor.

Die maßgebliche Rechtshandlung der Schuldnerin ist in der Auffüllung des gepfändeten Kontos zu erblicken, die erst die Befriedigung der Beklagten ermöglichte. Die Insolvenzordnung setze als Rechtshandlung ein willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Handeln des Schuldners voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Eine solche Schuldnerhandlung sei regelmäßig nicht gegeben, wenn die Gläubigerbefriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Anfechtbar ist eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann, wenn dazu auch eine Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat. Fördert ein Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, rechtfertigt dies die Bewertung der Vollstreckungsmaßnahme als Rechtshandlung des Schuldners.

Nach diesen Maßstäben sei eine Rechtshandlung der Schuldnerin gegeben. Die Schuldnerin habe erst durch die Einzahlung von Geldern auf das zuvor im Debet geführte Bankkonto als Rechtshandlung dieses Pfandrecht des beklagten Sozialversicherungsträgers werthaltig gemacht. In dieser Förderung der Pfändung liege eine anfechtbare Rechtshandlung. Die Einzahlung der Gelder auf das gepfändete Bankkonto habe eine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst, Denn wäre die Einzahlung auf das gepfändete Konto unterblieben, hätten die Mittel zur Befriedigung der Gläubigergesamtheit eingesetzt werden können.

Dadurch dass die Schuldnerin einen ausgesuchten Gläubiger bevorzugen wollte, wollte sie ihre übrigen Gläubiger auch benachteiligen.

Der Bundesgerichtshof führt sodann noch aus, dass dem Sozialversicherungsträger der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch bekannt war.

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Fazit: Die Frage, ob eine Insolvenzanfechtung berechtigt oder nicht, ist in sehr vielen Fällen nicht einfach zu beantworten. Auf jeden Fall sollte man nicht jede von einem Insolvenzverwalter erklärte Anfechtung einfach hinnehmen, sondern mit anwaltlicher Hilfe prüfen, ob man zahlt, oder sich auf einen Rechtsstreit einlässt.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2013; IX ZR 4/13

Vorinstanz: Landgericht Berlin, Urteil vom 13.11.2012; 49 S 10/12

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 16.01.2012; 11 C 64/11)

 

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