Pfandrecht
OASG
Beschränkt dingliches Recht zur Sicherung einer Forderung.
Unterschieden werden drei Arten von Pfandrechten:
- 1.
Das gesetzliche Pfandrecht:
Es kann an Sachen und an Rechten bestellt werden.
Beispiele:
das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB).
das Verpächterpfandrecht (§ 581 BGB).
das Gastwirtspfandrecht (§ 704 BGB).
das Pfandrecht für Opfer von Straftaten nach dem Opferanspruchssicherungsgesetz
- 2.
Das vertragliche (rechtsgeschäftliche) Pfandrecht:
Es kann an beweglichen Sachen und an Rechten bestellt werden.
- 3.
Das Pfändungspfandrecht:
Es kann an Sachen und an Rechten bestellt werden.
Gemäß § 1257 BGB sind die Vorschriften des vertraglichen Pfandrechts auf die gesetzlichen Pfandrechte anwendbar.