Kein allumfassender Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Notar des Schuldners

Kein allumfassender Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Notar des Schuldners
14.10.20131453 Mal gelesen
Der Notar ist nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht zur allumfassenden Auskunftserteilung über sämtliche von ihm vorgenommenen Beurkundungen, die auch den Schuldner betreffen, verpflichtet.

Nach der Insolvenzordnung umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen des Schuldners, welches ihm zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gehört. Das Beurkundungsgesetz gewährt dem Schuldner gegenüber dem Notar einen Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften der Urkunden, an denen er beteiligt war. Wenn ein Insolvenzverwalter nun unter Berufung hierauf vom Notar verlangen könnte, allumfassend Auskunft zu erteilen über alle den Schuldner betreffenden Urkunden, hätte er viel Material, um prüfen zu können, ob sich hier oder da eine Anfechtungsmöglichkeit ergibt. Doch gibt es einen so weit gehenden Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Notar?

 

Über das Vermögen eines Schuldners in Lübeck wurde eines Tages das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter vermutete, dass der Lübecker Notar N der "Hausnotar" des Schuldners war, über den er vermutlich eine Vielzahl von Verträgen abgewickelt haben wird. Da er nichts Genaues wusste, beantragte der Insolvenzverwalter beim Notar Abschriften von allen Beurkundungen, die den Schuldner beträfen. Dieser meinte, dass er dazu weder berechtigt und schon gar nicht verpflichtet sei. Der Insolvenzverwalter reichte nunmehr Klage ein. Er verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners im Wege der Stufenklage Auskunft über die Urkundennummern von notariellen Urkunden, die der Notar unter Beteiligung des Schuldners, handelnd für sich als natürliche Person, erstellt hat, um sodann in der Leistungsklage die Herausgabe von Ausfertigungen sämtlicher Urkunden geltend machen zu können.

Das Landgericht wies seine Klage als unbegründet ab.

 

Das Oberlandesgericht wies die Berufung als unbegründet zurück.

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch könne weder aus der Insolvenzordnung, noch aus der Bundesnotarordnung oder dem Beurkundungsgesetz hergeleitet werden. Als Anspruchsgrundlage kämen nur die Grundsätze von Treu und Glauben in Betracht. Die Voraussetzungen für eine hieraus abgeleitete Auskunftspflicht lägen hier jedoch nicht vor. Aus Treu und Glauben könne eine Auskunftspflicht hergeleitet werden, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringe, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben könne. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung bestehe. Allein die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründe noch keine Auskunftspflicht.

Im vorliegenden Fall sei eine solche Sonderverbindung nicht gegeben, wie das Oberlandesgericht sodann noch weiter ausführt.

Der Auskunftsantrag musste daher zurückgewiesen werden.

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Fazit: Nicht jeder, der von einem Insolvenzverwalter um Auskunft ersucht wird, muss diesem auch alles erzählen. Im Zweifelsfall ist es immer besser, zu wenig preiszugeben, als zu viel. Im Zweifelsfall nimmt man Kontakt zu seinem Anwalt auf, um abzuklären, ob man verpflichtet ist, oder nicht.

 

(Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt v. 14.05.2013; 11 U 46/12

Vorinstanz: Landgericht Lübeck, Urteil vom 16.03.2012)

 

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