Verheimlichung der Aufnahme einer Beschäftigung rechtfertigt die Versagung der Restschuldbefreiung

Verheimlichung der Aufnahme einer Beschäftigung rechtfertigt die Versagung der Restschuldbefreiung
02.09.2013202 Mal gelesen
Spricht sich ein Gläubiger vor der Gewährung der Restschuldbefreiung dagegen aus, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung gewährt werde, ist nach Ansicht des Landgerichts Landau in der Pfalz hierin ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu sehen.

In dem auf Antrag des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahrens kündigte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2004 an, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er für die Zeit von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten gemäß der Insolvenzordnung nachkomme. In seinem Abschlussbericht erklärt der Treuhänder, dass der Schuldner erst im Februar 2007 mitgeteilt habe, dass er bereits seit Dezember 2002 bei der Gemeinde M. beschäftigt sei. Daher errechnen sich Rückstände der pfändbaren Einkommensteile in Höhe von 17.317,79 Euro. Der Schuldner leistet hierauf Raten in Höhe von 100,-- Euro monatlich. 

Den Gläubigern wurde nach Ablauf der Abtretungserklärung vor Erteilung der Restschuldbefreiung Gelegenheit zur Stellung von Anträgen innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung am 23. Juli 2009 gegeben. Gleichzeitig wurde der Abschlussbericht übermittelt.

Eine Gläubigerin teilte dem Insolvenzgericht über ihren Rechtsanwalt am 7. August 2009 mit, dass sie dafür sei, dem Schuldner Restschuldbefreiung erst dann zu gewähren, wenn die rückständigen pfändbaren Einkommensteile ausgeglichen seien. Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Gläubigerin am 10. September 2009, mit, dass sie beantrage, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, weil er von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge im Sinne der Insolvenzordnung verheimlicht habe.

Seine sofortige Beschwerde hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg.

Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung sei wirksam gestellt worden.

Die Versagung der Restschuldbefreiung ist nur möglich, wenn ein wirksamer Gläubigerantrag vorliege. Die sei hier der Fall. Die Gläubigerin hat sich innerhalb der Monatsfrist dagegen ausgesprochen, dem Schuldner Restschuldbefreiung zu gewähren. Bereits in dieser Mitteilung kann ein Antrag gesehen werden, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Im Übrigen hat die Gläubigerin dann noch am 10. September 2009 einen ausdrücklichen Antrag auf Versagung gestellt. Dieser Antrag wurde zwar nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Monatsfrist gestellt. Dies sei jedoch unschädlich, denn die vorgenannte Monatsfrist sei keine Ausschlussfrist, sodass der Antrag noch nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist wirksam gestellt werden konnte.

Die Gläubigerin habe auch die Obliegenheitsverletzung und eine konkret messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger in zulässiger Weise durch Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders glaubhaft gemacht. Bereits in ihrem ersten Schreiben habe sie sich auf den Bericht des Treuhänders bezogen.  Die Glaubhaftmachung eines Verschuldens sei dem gegenüber nicht erforderlich.

Es liege auch eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung des Schuldners vor.

Nach dem Abschlussberichts des Treuhänders habe der Schuldner gegen seine Obliegenheit verstoßen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge zu verheimlichen. Nach dieser Abtretungserklärung tritt der Schuldner seine pfändbaren Forderungen aus Bezügen aus einem Dienstverhältnis ab. Der Schuldner war bereits seit dem 16. Dezember 2002 als Hausmeister bei der Gemeinde M. beschäftigt und hat hieraus Einkünfte erzielt. Dies hat er dem Treuhänder erst auf vorsorgliche Aufforderung  vom 29. Januar 2007 hin, mitzuteilen, wie er, der Schuldner, seinen Lebensunterhalt bestreite, offenbart. Hierin liege ein verheimlichen im Sinne der Norm. Der Begriff des "Verheimlichens"  gehe zwar über denjenigen des schlichten Verschweigens hinaus. Er bezeichnet ein Verhalten, durch das von der Abtretung erfasste Bezüge oder von Todes wegen erworbenes Vermögen der Kenntnis des Treuhänders entzogen werden. Aber auch ein schlichtes Unterlassen stellt dann ein "Verheimlichen" dar, wenn eine Rechtspflicht zum Handel zur Offenbarung des Vermögensgegenstandes besteht.

Durch die Verletzung der Obliegenheit des Schuldners sei auch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger konkret beeinträchtigt worden. Auf Grund der unterlassenen Mitteilung des Insolvenzschuldners wurden in der Zeit bis Dezember 2006 pfändbare Einkommensanteile in Höhe von 17.317,79 Euro nicht sichergestellt, die von dem Insolvenzschuldner auf Grund seiner Einkommensverhältnisse nur zu einem geringen Teil erstattet werden konnten.

Wenn der Schuldner darauf abstellt, davon ausgegangen zu sein, nur auf Verlangen Auskunft erteilen zu müssen, entlastet ihn dies nicht. Dass die Dienstbezüge aus seiner Tätigkeit von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist offensichtlich. Es liege auf der Hand, dass es den Obliegenheiten eines Insolvenzschuldners widerspricht, sein komplettes Arbeitseinkommen zu verheimlichen und von einer Abtretung erfasste Gehaltsteile selbst einzustreichen. Insoweit  ist zumindest Fahrlässigkeit annehmbar.

(Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz, Beschluss vom 19.04.2010; 4 T 3/10

Vorinstanz: Amtsgericht Landau in der Pfalz, Beschl. vom 01.12.2009; 3 IN 152/02)

 

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