Keine Restschuldbefreiung für Schuldner, der über die Höhe seines Einkommens schweigt

Keine Restschuldbefreiung für Schuldner, der über die Höhe seines Einkommens schweigt
29.08.2013282 Mal gelesen
Nach Ansicht des Amtsgerichts Göttingen ist dem Schuldner, der jegliche Angaben zu seinem aktuellen Einkommen verweigert, und zwar selbst dann, wenn er zuletzt nur Einkommen im unpfändbaren Bereich bezog, auf Antrag oder von Amts wegen die Restschuldbefreiung zu versagen.

Aufgrund Eigenantrages ist am 6. November 2003 über das Vermögen des Schuldners unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Schuldenbereinigungsplan sind 13 Gläubiger mit einer Gesamtforderungshöhe von ca. 15.000 € angegeben. Angemeldet haben Forderungen neun Gläubiger mit einem Gesamtbetrag von ca.11.500 €.

Nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung vom 2. Juli 2004 ist das Verfahren am 27. August 2004 aufgehoben worden. In der Folgezeit erteilte der Schuldner Auskunft mehrfach erst auf Androhung des Stundungswiderrufes durch das Insolvenzgericht. Nach dem Bericht des Treuhänders vom 18. September 2006 erzielte der Schuldner ein Nettoeinkommen von 1.023,00 €.

Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 21. Dezember 2007 absolvierte der Schuldner bis Ende Mai 2008 ein Praktikum. Da er seine aktuellen Einkommensverhältnisse nicht mitteilte, wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 26. August 2008 die Stundung aufgehoben.

 

Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 hat ein Gläubiger Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Schuldner seine Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt habe. In seiner Stellungnahme zum Versagungsantrag teilt der Treuhänder mit, dass der Schuldner Einkommensnachweise nicht vorgelegt habe. Die Schuldnerin habe in der Folgezeit auch auf eine Aufforderung unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung keinerlei Auskünfte erteilt.

 

Das Gericht beschloss, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Es liegt ein zulässiger Versagungsantrag der Gläubigerin vor.

Zu den Obliegenheiten eines Schuldners gehört es, dem Gericht und dem Treuhänder Auskunft über seine Erwerbstätigkeit sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen. Diesen Verpflichtungen ist der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderungen nicht nachgekommen.

Wann genau die Gläubigerin Kenntnis von den Obliegenheitsverletzungen erlangt hat, müsse nicht festgestellt werden.

Schließlich sei auch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dargelegt. Im vorliegenden Fall macht der Schuldner zu seinen Einkommensverhältnissen keinerlei Angaben. Die Möglichkeit, ob er aktuell Einkommen in pfändbarer Höhe bezieht, sei offen.

Die Verweigerung von Einkommensangaben könne nicht dazu führen, dass ein Schuldner sich seinen Mitwirkungspflichten sanktionslos entziehen kann. Für einen Versagungsantrag würden für die Gläubiger sonst nicht zu erfüllende Anforderungen gestellt. Es gehe auch nicht an, im Zweifel davon auszugehen, dass die Einkommensverhältnisse des Schuldners sich nicht geändert haben und somit auf den letzten Einkommensstand im unpfändbaren Bereich abzustellen.

Ob der glaubhafte Versagungsgrund tatsächlich vorliegt, muss nicht weiter geprüft werden. Auch eine unwesentliche Beeinträchtigung, die nach Treu und Glauben einer Versagung entgegenstünde, liege nicht vor.

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 09.03.2009; 74 IK 222/03)

 

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