Auch Strafgefangenen können Verfahrenskosten in Insolvenzverfahren gestundet werden

Auch Strafgefangenen können Verfahrenskosten in Insolvenzverfahren gestundet werden
22.08.2013280 Mal gelesen
Einem Lebenslänglichen kann nach Ansicht des Landgerichts Koblenz nicht die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren zur Verbraucherinsolvenz mit der Begründung verweigert werden, er gehe keiner angemessen entlohnten Erwerbstätigkeit nach.

Ein Strafgefangener, der in der in der JVA Montabaur eine lebenslange Freiheitsstrafe absitzt, stellte beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und beantragte zugleich die Restschuldbefreiung. Ebenso beantragte er die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren.

Die Insolvenzrichterin wies den Antrag auf Kostenstundung zurück.

Zur Begründung hat die Insolvenzrichterin angeführt, dass der Schuldner seiner Obliegenheit zur angemessen entlohnten Erwerbstätigkeit nicht nachgehe und in absehbarer Zeit aufgrund seiner von ihm verschuldeten Inhaftierung nicht nachgehen könne.

Der Strafgefangene legte am gleichen Tag per Fax sofortige Beschwerde ein. Die Insolvenzrichterin half dieser nicht ab, sondern legte die Sache dem Landgericht vor.

Das Landgericht erachtete die sofortige Beschwerde für begründet.

Die Nichtausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder das fehlende oder nicht nachgewiesene Bemühen um eine angemessene Beschäftigung könne nicht zu einer Versagung der noch nicht gewährten Stundung führen.

Die Insolvenzordnung eröffnet schon nach dem Wortlaut nur die Möglichkeit einer Aufhebung, nicht aber einer Versagung der Stundung. Eine Aufhebung setze aber zwingend voraus, dass eine Stundung zunächst gewährt worden ist. Die Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit könne den Schuldner damit frühestens ab Stundung der Kosten treffen.

Für eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des die Aufhebung der Stundung regelnden Vorschrift in der Insolvenzordnung auf Fälle der Gewährung der Stundung, fehlen die Voraussetzungen. Es bestehe keine durch erweiternde Auslegung oder Analogie zu schließende unbeabsichtigte Regelungslücke.

Jedenfalls könne die erstmalige Gewährung der Stundung nicht wegen des eventuellen vorherigen mangelnden Bemühens oder unzureichender Auskunft über Bemühungen um eine angemessene Beschäftigung versagt werden.

Da weitere Feststellungen nicht zu treffen waren, hat das Gericht dem Strafgefangene die Kosten des Eröffnungsverfahrens gestundet.

(Quelle: Landgericht Koblenz, Beschluss vom 02.07.2008; 2 T 444/08

Vorinstanz: Amtsgericht Montabaur, Beschluss vom 02.07.2008; 14 IK 91/08)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage