Insolvenzverwalter haftet nicht bei unterlassener Freigabe für entgangenes Hausgeld

Insolvenzverwalter haftet nicht bei unterlassener Freigabe für entgangenes Hausgeld
20.08.2013602 Mal gelesen
Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart kein Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen entgangenen Hausgeldes auf Grund unterlassener Freigabe des Wohnungseigentums des insolventen Eigentümers zu.

Gegen einen Wohnungseigentümer wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 8. September 2004 zeigte der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an. Danach liefen unbezahlte Hausgeldbeträge und Fehlbeträge aus der Verwalterabrechnung in Höhe von insgesamt 1.690,23 EUR auf. Diese gelten als Neumasseverbindlichkeit im Sinne der Insolvenzordnung, sind indes wegen der Masseunzulänglichkeit praktisch wertlos.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft meint, der Insolvenzverwalter hätte dem Schuldner gegenüber das Wohnungseigentum freigegen müssen. Sie hätte dann nach einer erteilten Restschuldbefreiung 30 Jahre lang die Möglichkeit gehabt, gegen den Wohnungseigentümer zu vollstrecken. Durch die unterlassene Freigabe habe der Insolvenzverwalter ihr diese Möglichkeit vereitelt. Dafür schulde er ihr Schadensersatz in Höhe von 1.690,23, die er bitteschön jetzt an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen habe.

Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft ab.

Der Insolvenzverwalter habe weder eine zum Schadensersatz verpflichtenden Norm verletzt, noch sei den Wohnungseigentümern durch das Verhalten des Insolvenzverwalters überhaupt ein Schaden entstanden:

Nach der Insolvenzordnung sei der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine "Rechtshandlung" des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden könne.

Diese Norm sei nicht erfüllt, da dem Insolvenzverwalter keine "Rechtshandlung" vorzuwerfen sei. Bei dem vorliegend streitgegenständlichen Verhalten des Insolvenzverwalters gehe es jedoch nicht um Rechtshandlungen im Sinne der Insolvenzordnung, nämlich um einen Vertragsschluss, eine Erfüllungswahl oder eine unterlassene Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses. Vielmehr gehe es vorliegend um den Vorwurf gegenüber dem Insolvenzverwalter, dass er es unterlassen habe, das Wohnungseigentum des Insolvenzschuldners rechtzeitig freizugeben. Dieses Verhalten des Insolvenzverwalters falle aber nicht hierunter.

Für einen Schadensersatzanspruch sei vorliegend auch deshalb kein Raum, weil es sich bei den Hausgeldansprüchen nicht um gewillkürte Masseverbindlichkeiten handelt, die der Insolvenzverwalter als solcher "sehenden Auges" begründet hat, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er sie aus der Masse nicht erfüllen kann. Vielmehr geht es um der Masse oktroyierte Verbindlichkeiten, für die der Insolvenzverwalter von vorneherein nicht einzustehen habe. Bei der Hausgeldgeldverbindlichkeit gehe es nicht um einen Anspruch aus einem Dauerschuldverhältnis, wie etwa einem Mietverhältnis, den der Insolvenzverwalter durch Freigabe des Wohnungseigentums vermeiden könnte. Vielmehr gehe es um eine der Masse aufgezwungene Verbindlichkeit, die sich daraus ergibt, dass Gegenstand der Insolvenzmasse das Wohnungseigentum ist.

Darüber hinaus handele es sich bei der Freigabe im Insolvenzverfahren nicht um eine haftungsbewehrte Pflicht des Insolvenzverwalters, deren Erfüllung Dritte von ihm einfordern können und auf die sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch haben. Tatsächlich gehe es bei der Freigabe nicht darum, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet sei, einen Gegenstand aus der Insolvenzmasse zu entlassen. Vielmehr handelt es sich um eine freie und ungebundene Entscheidung des Insolvenzverwalters, der sich entschließen kann, einen unverwertbaren Gegenstand aus der Masse zu entlassen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Freigabe eines Gegenstandes gegen den Verwalter.

Selbst wenn man aber einen Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Insolvenzverwalter dem Grunde nach für gegeben halten würde, würde es jedenfalls an einem "Schaden" der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlen.

Der vereitelte Anspruch gegen den Schuldner ist wegen dessen Insolvenz als derzeit nicht werthaltig anzusehen. Der Vortrag der Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach sie im Falle einer Freigabe der Wohnung mindestens 30 Jahre lang, zumal nach einer bewilligten Restschuldbefreiung die "Chance" gehabt hätte, von dem durch das Insolvenzverfahren entschuldeten Schuldner die fehlenden Hausgelder zu erlangen, vermag nicht den geltend gemachten Anspruch in der Form zu begründen, dass nunmehr der Insolvenzverwalter schon jetzt im Wege des Schadensersatzes verpflichtet wäre, der Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr entgangenen Hausgelder zu erstatten.

Nach alledem hat das Landgericht die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft abgewiesen.

(Quelle: Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23.04.2008; 10 S 5/07

Vorinstanz: Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 22.11.2007; 62 C 4089/07

Hinweis: Die gegenteilige Ansicht vertritt OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.04.2006; I-3 Wx 299/05)

 

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