Rechtskräftiges Versäumnisurteil bindet das Gericht des Feststellungsprozesses nicht hinsichtlich des Forderungsgrundes

Rechtskräftiges Versäumnisurteil bindet das Gericht des Feststellungsprozesses nicht hinsichtlich des Forderungsgrundes
14.08.2013877 Mal gelesen
Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Insolvenztabelle angemeldeten, bereits durch ein Versäumnisurteil rechtskräftig titulierten Forderung, so kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz der Gläubiger

Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben.

Der Schuldner war in der Zeit vom 15. November 1996 bis 15. März 1997 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma H-GmbH. Für die beschäftigten Arbeitnehmer wurden in diesem Zeitraum keine Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an die einziehende Krankenkasse abgeführt. Am 24. März 1997 stellte der Schuldner für die H-GmbH Insolvenzantrag.

Am 13. August 2001 erhob die Krankenkasse gegen den Schuldner persönlich beim Landgericht Gera Klage auf Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die H-GmbH in den Monaten Oktober 1996 bis Februar 1997, wobei die Krankenkasse ihre Klage auf die Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch über "unerlaubte Handlungen" stützte. Das Landgericht Gera verurteilte den Schuldner mit Versäumnisurteil vom 22. Mai 2002, das er rechtskräftig werden ließ, an die Krankenkasse 16.308,54 € zu zahlen.

Am 5. August 2004 eröffnete das Amtsgericht Worms das Insolvenzverfahren über das Vermögen unseres Schuldners. Im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens hat die Krankenkasse die titulierte Forderung in Höhe von 16.308,54 € angemeldet.

Der Schuldner hat gegen die Qualifizierung der Forderung als aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammend, Widerspruch erhoben. Nach Bewilligung der Restschuldbefreiung wäre diese Forderung nämlich dann hiervon nicht erfasst.

Die Krankenkasse klagt daher auf Feststellung, dass ihre Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners beruht. Schon aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Gera ergäbe sich, dass der Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen habe.

Das Landgericht Mainz gab der Klage der Krankenkasse statt.

Die Rechtskraft des Versäumnisurteils des Landgerichts Gera erfasse, so das Landgericht, auch die rechtliche Einordnung der Forderung; an einer abweichenden Qualifizierung sei das Gericht deshalb gehindert.

Auf die Berufung des Schuldners hin, wurde die Feststellungklage der Krankenkasse abgewiesen.

Der Feststellungsantrag sei zulässig, aber unbegründet, weil weder aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Gera rechtskräftig feststeht noch aus anderen Gründen festzustellen ist, dass die Forderung der Krankenkasse auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners beruht.

Die begehrte Feststellung sei nicht bereits deshalb auszusprechen, weil aufgrund der Rechtskraft des Versäumnisurteils des Landgerichts Gera im Verhältnis der Parteien zueinander feststünde, dass die seinerzeit zugesprochene Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührt. Die Rechtskraft eines Urteils beschränke sich auf die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes den Gegenstand der Entscheidung bildet. Die Rechtskraftbindung des auf eine Leistungsklage ergangenen Urteiles beziehe sich dabei nur auf die Entscheidung des Gerichts über den prozessualen Anspruch. Nicht in Rechtskraft erwachse die rechtliche Einordnung des Prozessstoffes. Es stehe einem Gläubiger indes frei, bereits in dem Verfahren, in dem er seine Forderung erstmals geltend macht, neben dem Leistungsantrag die Feststellung zu erwirken, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Dies sei im Prozess vor dem Landgericht Gera indes nicht geschehen.

Schließlich sei auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen davon auszugehen, dass die Forderung eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist.

Dem Geschäftsführer einer GmbH, der pflichtwidrig Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abführt, falle ein strafbares Unterlassen nur zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit möglich gewesen wäre, weil die Gesellschaft noch über liquide Mittel verfügte. War ihm die Abführung der Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit hingegen wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder aus anderen Gründen tatsächlich unmöglich, so fehlt es an der für die Annahme eines Unterlassungsdeliktes erforderlichen Möglichkeit normgemäßen Verhaltens. Dabei sei für die Möglichkeit normgemäßen Verhaltens erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitgeber überhaupt noch über die zur Abführung der Beiträge erforderlichen Mittel verfügt; ob er weitere gegen ihn gerichtete Forderungen erfüllen kann, ist hingegen unerheblich. Der Anspruchssteller, also hier die Krankenkasse, habe den Nachweis zu führen, dass es dem Arbeitgeber möglich war, sich gesetzmäßig zu verhalten. Diesen Nachweis konnte die Krankenkasse nicht erbringen.

Die Krankenkasse trug vor, die H-GmbH sei von Oktober 1996 bis Februar 1997 noch zahlungsfähig gewesen, was sich bereits daraus ergebe, dass Löhne und Gehälter noch ausgeglichen worden seien. Den ihr obliegenden Beweis der letztgenannten Behauptung hat sie indes nicht erbracht.

Auch andere Zahlungen der H-GmbH in der Zeit von Oktober 1996 bis Februar 1997 habe die Krankenkasse nicht dargetan. Abgesehen von der Frage der Gehaltszahlungen beschränkt sich ihr Sachvortrag darauf, die Zahlungsfähigkeit der H-GmbH pauschal zu behaupten.

Damit ist nicht beweisen, dass dem Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorzuwerfen ist.

(Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.11.2007; 6 U 537/07

Vorinstanz: Landgericht Mainz; Urteil vom 12.03.2007; 4 O 322/05)

  

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