Verschweigen einer Wortmarke rechtfertigt Versagung der Restschuldbefreiung

Verschweigen einer Wortmarke rechtfertigt Versagung der Restschuldbefreiung
13.08.2013267 Mal gelesen
Bei einer eingetragenen Wortmarke handelt es sich um einen Vermögensgegenstand. Verschweigt der Schuldner die Inhaberschaft an einer Marke, rechtfertigt dies nach Ansicht des Landgerichts Potsdam die Versagung der Restschuldbefreiung.

Der Schuldner beantragte am 22. März 2005 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens und stellte den Antrag Restschuldbefreiung. Am 12. April 2005 ging der ausgefüllte Fragebogen zum Eröffnungsantrag vom 10. April 2005 beim Amtsgericht ein. Der Schuldner gab ab, dass Rechte oder Ansprüche aus Urheberrechten, immaterielle Vermögensgegenstände nicht vorhanden seien. Auch verneinte er das Vorhandensein von sonstigem Vermögen.

Der Schuldner war geschäftsführender Gesellschafter der H.-b. GmbH und der H.-Ph. GmbH. Über das Vermögen der H.-Ph. GmbH wurde das Insolvenzverfahren am 18. Mai 2005 eröffnet. Der Schuldner war Inhaber der Wortmarke "H.-f." für ein Medikament. Am 26. Mai 2005, übertrug er die Wortmarke unentgeltlich auf die M-AG, die sich mit dem Insolvenzverwalter der H.-Ph. GmbH in Übernahmeverhandlungen befunden hatte.

Das Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom 14. Juni 2005 mit Wirkung vom selben Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.

Der Insolvenzverwalter berichtete dem Amtsgericht am 17. August 2005 u. a. von der Übertragung der Wortmarke auf die M-AG. Er teilte mit, dass kein Kaufpreis geflossen sei.

Der Insolvenzverwalter nahm daraufhin mit dem Insolvenzverwalter der H.-Ph. GmbH Kontakt auf und wies auf die Unwirksamkeit der Verfügung hin. Der Insolvenzverwalter vereinbarte sodann außergerichtlich mit der M-AG die Zahlung eines Betrages von 5.000,00 € unter Verzicht auf die Anfechtungsrechte.

In dem auf den 12. November 2008 anberaumten Schlusstermin beantragte eine Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung wegen des Verschweigens der Marke im Insolvenzantrag.

Der Insolvenzverwalter führte in seiner Stellungnahme zum Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung aus, dass ein bewusstes Verschweigen der Wortmarke nicht zu unterstellen sei. Vielmehr habe der Schuldner dies nicht vollständig erfasst.

Die Gläubigerin hielt an ihrem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung fest.

Das Insolvenzgericht versagte dem Schuldner die Restschuldbefreiung.

Seine sofortige Beschwerde beim Landgericht blieb ohne Erfolg.

Nach dem Gesetz sei dem Schuldner Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Die Insolvenzordnung verpflichtet den Schuldner zur Auskunftserteilung gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss für alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse, insbesondere auch seine Vermögensverhältnisse.

Der Schuldner war verpflichtet, die auf seinen Namen eingetragene Marke H.-f. in seinem Eröffnungsantrag anzugeben. Bei dieser eingetragenen Wortmarke handelt es sich um einen immateriellen Vermögensgegenstand. Es obliegt nicht der Entscheidung des Schuldners zu prüfen, ob es sich dabei um einen Vermögensgegenstand handelt oder nicht.

Der Insolvenzschuldner habe diese Auskunftspflicht grob fahrlässig verletzt, indem er die Inhaberschaft an der Wortmarke in dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erwähnt hat. Wenn dem Schuldner bei Antragstellung am 10. April 2005 seine persönliche Inhaberschaft an der Wortmarke nicht mehr in Erinnerung gewesen sein mag, so hat er jedoch bei Übertragung der Wortmarke am 26. Mai 2005 an die M.. AG Kenntnis gehabt, dass diese ihm persönlich zustand.

Das Amtsgericht hat daher mit Recht die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

(Quelle: Landgericht Potsdam, Beschluss vom 21.04.2009; 5 T 263/09

Vorinstanz: Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 13.03.2009; 35 IN 368/05)

 

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