Im Verfahren hat ein Schuldner dem Treuhänder den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens abgetreten. Jedoch haben weder der Treuhänder die Abtretung dem Arbeitgeber gegenüber offen gelegt, noch hat der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den Treuhänder weitergeleitet.
Zwei Gläubiger des Schuldners haben daher beim Insolvenzgericht Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, dem das Insolvenzgericht sattgegeben hat.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hin, hob das Landgericht den Versagungsbeschluss auf.
Die zulässigen Versagungsanträge sind unbegründet, da ein Versagungsgrund nicht vorliegt. Nach der Insolvenzordnung ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.
Der Schuldner hat dadurch, dass er im Dezember 2011 und Januar 2011 die pfändbaren Einkommensanteile entgegen der Vereinbarung mit dem Treuhänder nicht an diesen abgeführt hat, keine Obliegenheit verletzt. Insbesondere ein Verstoß gegen die Bestimmung in der Insolvenzordnung, wonach der Schuldner Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten hat und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen darf, liegt nicht vor.
Die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, die Obliegenheit, Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten, impliziere das Gebot, zumindest die pfändbaren Einkommensanteile an den Treuhänder weiterzuleiten, wenn dieser die Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber nicht offenlegt, ist weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt.
Die Versagungsanträge waren somit zurückzuweisen.
(Quelle: Landgericht Duisburg, Beschluss vom 19.12.2012; 7 T 175/12
Vorinstanz: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 30.09.2012; 62 IK 217/08)
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