Nichtzahlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist keine Obliegenheitsverletzung

Nichtzahlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist keine Obliegenheitsverletzung
09.08.2013278 Mal gelesen
Legt der Treuhänder die Gehaltsabtretung gegenüber dem Arbeitgeber nicht offen und führt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens vereinbarungswidrig nicht an den Treuhänder ab, liegt darin kein Verstoß gegen Obliegenheiten, der eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt.

Im Verfahren hat ein Schuldner dem Treuhänder den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens abgetreten. Jedoch haben weder der Treuhänder die Abtretung dem Arbeitgeber gegenüber offen gelegt, noch hat der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den Treuhänder weitergeleitet.

Zwei Gläubiger des Schuldners haben daher beim Insolvenzgericht Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, dem das Insolvenzgericht sattgegeben hat.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hin, hob das Landgericht den Versagungsbeschluss auf.

Die zulässigen Ver­sa­gungs­an­trä­ge sind un­be­grün­det, da ein Versa­gungsgrund nicht vor­liegt. Nach der Insolvenzordnung ist die Restschuldbefreiung auf An­trag eines Insolvenzgläubigers zu ver­sa­gen, wenn der Schuld­ner wäh­rend der Lauf­zeit der Abtretungser­klä­rung eine sei­ner Ob­lie­gen­hei­ten ver­letzt und da­durch die Befriedigung der Insol­venz­gläu­bi­ger beeinträchtigt.

Der Schuld­ner hat da­durch, dass er im De­zem­ber 2011 und Ja­nu­ar 2011 die pfändba­ren Einkom­mens­an­tei­le ent­ge­gen der Vereinbarung mit dem Treu­hän­der nicht an die­sen abgeführt hat, keine Obliegenheit verletzt. Ins­be­son­de­re ein Ver­stoß gegen die Bestimmung in der Insolvenzordnung, wo­nach der Schuld­ner Zahlun­gen zur Be­frie­di­gung der Insolvenzgläubi­ger nur an den Treu­hän­der zu leis­ten hat und kei­nem In­sol­venz­gläu­bi­ger einen Son­der­vor­teil ver­schaf­fen darf, liegt nicht vor.

Die vom Amts­ge­richt ver­tre­te­ne Auf­fas­sung, die Ob­lie­gen­heit, Zah­lun­gen nur an den Treuhän­der zu leis­ten, im­pli­zie­re das Gebot, zu­min­dest die pfänd­ba­ren Einkommens­an­tei­le an den Treuhän­der wei­ter­zu­lei­ten, wenn die­ser die Ab­tre­tung gegen­über dem Ar­beit­ge­ber nicht of­fen­legt, ist weder vom Wort­laut noch vom Sinn und Zweck der Vor­schrift ge­deckt.

Die Versagungsanträge waren somit zurückzuweisen.

(Quelle: Landgericht Duisburg, Beschluss vom 19.12.2012; 7 T 175/12

Vorinstanz: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 30.09.2012; 62 IK 217/08)

 

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