Auch eine Abmahnung vom IDO e. V. wegen Datenschutzverstoß erhalten? Ich berate Sie.

Rechtsanwalt Andreas Kempcke zu einer Abmahnung der Denim Deluxe GmbH
06.07.201856 Mal gelesen
Mir wurde wieder einmal eine Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. zur Prüfung vorgelegt. Die Abmahnung bezieht sich u. a. auf den Vorwurf eines Datenschutzverstoßes. Wenn Sie auch abgemahnt wurden, berate ich gern auch Sie.

 

Zur Abmahntätigkeit des IDO:

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. geht bereits seit einiger Zeit mit Abmahnungen gegen Wettbewerbsverstöße bei Online-Händlern vor.

Hier in der Kanzlei liegen mehr als 300 Abmahnungen des Vereins vor, zu denen eBay-Händler und DaWanda-Händler beraten bzw. vertreten worden sind.

 

Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Die hier aktuell vorliegende Abmahnung ist an einen eBay-Händler gerichtet und bezieht sich u. a. auf den Vorwurf, dass der Abgemahnte keine Datenschutzerklärung vorhält.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Abgemahnte als Diensteanbieter nach § 13 Abs. 1 TMG den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG in allgemein verständlicher Form zu unterrichten habe, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei § 13 Abs. 1 TMG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne der §§ 3, 3 a UWG handle, weshalb das Fehlen einer Datenschutzerklärung von den Wettbewerbsgerichten als wettbewerbswidrig qualifiziert werde.

Die weiteren erhobenen Vorwürfe beziehen sich - wie in anderen hier vorliegenden Abmahnungen des IDO e. V. - auf Fehler im Zusammenhang mit Pflichtinformationen für Online-Händler.

 

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und abmahnbezogene Kosten in Höhe von 232,05 Euro zahlen.

 

Meine Einschätzung:

Interessant ist an der Abmahnung, dass der Vorwurf des Datenschutzverstoßes auf die Vorgaben des TMG gestützt wird und nicht auf die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Nachdem die Übergangsfrist abgelaufen ist, sind im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Informationspflichten im Internet die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung anzuwenden. Ob auf der Grundlage dieser Vorgaben und der wettbewerbsrechtlichen Regelungen des UWG Abmahnungen ausgesprochen werden können, ist bislang umstritten.

Schon während der vor kurzem abgelaufenen Übergangsfrist war über Abmahnwellen wegen Verstößen gegen die Vorgaben der neuen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung spekuliert worden. Aus diesem Grund gibt es von Seiten des Gesetzgebers bereits Bestrebungen, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern.

Bei der Entscheidung über die Reaktion auf eine Abmahnung sollten Sie unbedingt berücksichtigen, dass Sie die Vorgaben einer Unterlassungsverpflichtung zukünftig auch einhalten müssen.

 

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

Oder Sie schicken mir eine E-Mail an rostock@internetrecht-rostock.de.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

 

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf Ihrer Internetseite www.internetrecht-rostock.de seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung Ihrer Auftritte.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

Gerne können Sie sich im Übrigen über die sozialen Netzwerke mit mir vernetzen. Ich berichte fortlaufend über aktuelle Abmahnthemen und für Onlinehändler relevante Entwicklungen.

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