Auch LG Köln bescheinigt dem IDO e.V. Rechtsmissbrauch

Rechtsanwalt Andreas Kempcke zu einer Abmahnung der Denim Deluxe GmbH
03.05.202183 Mal gelesen
Die von mir erstrittene Entscheidung des LG Köln befeuert die Diskussion über das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des IDO e.V..

 

Ich unterstütze bereits seit geraumer Zeit eine Vielzahl von Betroffenen, die sich gegen Ansprüche des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) zur Wehr setzen. Fortlaufend aktualisierte Informationen über die von mir betreuten Verfahren finden Sie auf der Internetseite meiner Kanzlei:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-IDO-Interessenverband-fuer-das-Rechts-und-Finanzconsulting-deutscher-Online-Unternehmen.htm

Nun konnte ich eine einem weiteren der von mir betreuten Verfahren einen Erfolg für einen Mandanten erzielen:

 

LG Köln hebt erlassene einstweilige Verfügung wieder auf und weist den Antrag des IDO wegen Rechtsmissbrauch ab

In dem von mir bereits vorgerichtlich betreuten Verfahren hatte der IDO wegen fehlender Grundpreis-Angaben zunächst eine Abmahnung ausgesprochen und anschließend beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nachdem ich für meine Mandantschaft unter anderem zu den Anhaltspunkten für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Vereins vorgetragen hatte, hob das Gericht die erlassene einstweilige Verfügung allerdings wieder auf und wies den entsprechenden Antrag des IDO mit deutlichen Worten ab (LG Köln, Urteil vom 22.04.2021, Az. 81 O 102/20; noch nicht rechtskräftig, Stand: 03.05.2021). Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass das selektive Handeln des Verbandes, nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorzugehen und deren Wettbewerbsverstöße planmäßig zu dulden, die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens begründe. Diese Beurteilung liegt auf einer Linie mit vorherigen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Rostock und des Landgerichtes Bielefeld.

 

Sie haben auch eine Abmahnung vom IDO erhalten oder sollen eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen?

Dann könnte die Entscheidung des LG Köln auch für die Rechtsverteidigung in Ihrem Verfahren wichtig sein. Die Entscheidung des LG Köln ist zwar noch nicht rechtskräftig (Stand: 03.05.2021). Für die Rechtsverteidigung anderer Betroffener dürfte die Entscheidung trotzdem hilfreich sein. Die Entscheidung stützt nämlich die von mir schon seit längerem vertretene Auffassung, dass das Vorgehen des Vereins aus den angesprochenen Gründen rechtsmissbräuchlichen Charakter hat. Deshalb hat die Entscheidung auch nicht nur Bedeutung für andere Verfahren, in denen es um Unterlassungsansprüche des Vereins geht, sondern auch für andere Verfahren, in denen es um Vertragsstrafenansprüche des Vereins geht.

 

Warum Sie sich in Verfahren gegen den IDO fachkundig vertreten lassen sollten

Ich vertrete bereits eine ganze Reihe von Betroffenen, die sich gegen den Verein zur Wehr setzen. Und aus meiner Sicht gibt es unabhängig von der Entscheidung des LG Köln weitere Ansatzpunkte für die Verteidigung gegen die Ansprüche des Vereins. Aufgrund der Vielzahl der von mir betreuten Verfahren kann ich in den Gerichten ein recht klares Gesamtbild über das Vorgehen des Vereins vermitteln.

 

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene zu Abmahnungen und Vertragsstrafenforderungen des IDO. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von entsprechenden Verfahren.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

 

Sie haben auch eine Abmahnung vom IDO erhalten oder sollen eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen?

Gern unterstütze ich auch Sie, wenn Sie Post vom IDO erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an: 0381 - 260 567 30.
  • Oder schicken Sie mir eine E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht