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§ 3a UWG - Rechtsbruch

Bibliographie

Titel
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  
Amtliche Abkürzung
UWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
43-7

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.