Sachverhalt
Thoralf Klabunde ist laut Rechtsanwalt Näbig Immobilienmakler und vermittelt über seine Website Immobilien in Berlin und im übrigen Bundesgebiet, sodass angeblich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen ihm und dem Abgemahnten besteht. Gegenstand der Abmahnung war, dass der Antragsgegner ohne Verwendung eines angeblich erforderlichen Datenschutzhinweises, auf seiner Firmen-Website personenbezogene Daten der Nutzer durch ein Kontaktformular erhoben haben soll. Ein Datenschutzhinweis des Antragsgegners in seinem Impressum soll angeblich den erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen nicht genügen. Der Antragsgegner gab die von der Gegenseite geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung diesbezüglich nicht ab. Folglich hat Rechtsanwalt Näbig eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg beantragt. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung auch erlassen.
Was ist eine einstweilige Verfügung?
Eine einstweilige Verfügung wird häufig nach einer bereits erfolgten Abmahnung beantragt. Die Abmahnung erfolgt außergerichtlich, die einstweilige Verfügung ist hingegen das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens. Die einstweilige Verfügung wird auf Antrag beim zuständigen Gericht erlassen und hat das Ziel z. B. eine Urheberrechtsverletzung, Markenverletzung oder Wettbewerbsverletzung zu unterbinden.
Vorwürfe:
Die Gegenseite wirft dem Antragsgegner angebliche Verstöße gegen §§ 3, 3a, 8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) i. V. m. § 13 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz) vor.
- Der Antragsgegner erteilt den Nutzern auf seiner Website angeblich den gem. § 13 TMG erforderlichen Datenschutzhinweis weder auf der Start- noch Unterseite, obwohl er ein sog. Kontaktformular nutze. Durch das Kontaktformular erhebe der Antragsgegner Daten der Nutzer im Falle einer Kommunikationsaufnahme. Zumindest würden der Name und die E-Mail-Adresse des Nutzers als Angaben beim Absenden des Formulars erhoben werden.
- Ferner soll der verwendete Datenschutzhinweis des Antragsgegners im Impressum der Firmen-Website den Anforderungen des § 13 TMG in keiner Weise genügen. Insbesondere würde der Nutzer nicht hinsichtlich
-
- seiner personenbezogenen Daten
- auf das Setzen von Cookies zur Reidentifizierung
- über die Verwendung
- über die Art und Weise der Speicherung
- das Recht auf Änderung bzw. Löschung
- das Recht zum Widerruf der Einwilligung zur Speicherung und
- zur Auskunftserteilung über die Speicherung hingewiesen.
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Die Gegenseite trägt vor, dass § 13 Abs. 1 TMG als eine i. S. d. § 3a UWG das Marktverhalten regelnde Norm anzusehen sei, sodass ein Verstoß des Antragsgegners gegen das UWG gegeben sei.
Geforderte Anordnung:
Aufgrund der unterlassenen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde von Rechtsanwalt Näbig der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.
Was können Sie tun?
Sollten Sie auch eine einstweilige Verfügung erhalten haben dann sollten Sie diese ernst nehmen und zügig handeln. Es ist wichtig, dass Sie Hilfe bei einem erfahrenen Anwalt suchen. Ein Ignorieren der einstweiligen Verfügung kann für Sie sehr teuer werden. Auch wenn die einstweilige Verfügung keine Fristen enthält, gibt es Fristen die zu beachten sind. Daher ist es wichtig, dass sich ein Anwalt Ihren Fall genau anschaut, um mit Ihnen das weitere Vorgehen zu planen.
Die Kanzlei Hämmerling von Scharfenberg-Leitner vertritt bundesweit Mandanten gegen einstweilige Verfügungen aufgrund von angeblichen Verstößen im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht. Unsere Anwälte sind sehr erfahren und hören sich Ihren Fall gerne in einem unverbindlichen Erstgespräch an. Sie erreichen uns per Telefon und auch per E-Mail.
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