Debatte um Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche – DAV fordert Abschaffung

Wettbewerbsrecht
26.03.201869 Mal gelesen
Vergangenes Jahr wurde eine Ärztin aus Gießen wegen Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen auf ihrer Internetseite zu einer Geldstrafe verurteilt.

In der daraufhin entflammten Debatte über die Befürwortung oder Aufhebung des einschlägigen Paragraphen im Strafgesetzbuch schaltet sich nun auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) ein. Auch dort wird nun die Aufhebung des umstrittenen Paragraphen gefordert.

Ärtzin darf nicht über Schwangerschaftsabbrüche informieren

Der §219a StGB (Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche) ist einer Ärztin aus Gießen zum Verhängnis geworden. Sie hatte auf ihrer Internetseite in der Rubrik "Leistungsspektrum" auf die von ihr vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüchen hingewiesen und hatte über einen Link interessierten Besuchern ihrer Seite weitere Informationen über Schwangerschaftsabbrüche zukommen lassen. Sie wurde daraufhin vom Amtsgericht in Gießen zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt. Die Ärztin hat bereits angekündigt, gegen das Urteil vorzugehen.
In der Folge rückte der einschlägige Straftatbestand in den medialen Fokus. Viel wurde über die Zeitgemäßheit der Vorschrift diskutiert. Nun hat sich auch der größte Verein für Rechtsanwälte und Fachanwälte in Deutschland, der DAV in Berlin, zu Wort gemeldet. Auch er fordert eine Modernisierung der Vorschrift.

Gesetzentwürfe für die Schnittstelle von Strafrecht und Werberecht

Der DAV reagiert damit auf eine Reihe von Gesetzesentwürfen, die von verschiedenen Fraktionen im Bundestag und einigen Ländern wie Hamburg und Berlin vorgelegt wurde. Dort wird die Abschaffung oder Neuformulierung der Vorschrift gefordert.
Auch der DAV hält die Vorschrift für überholt und überflüssig.  Er fordert eine Abschaffung des Verbots oder zumindest eine Streichung der Wörter "anbietet, ankündigt".

Bereits 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass es einem Arzt auch ohne negativen Folgen möglich sein müsse, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können, wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte öffnet.
Auch der DAV geht davon aus, dass es Ärzten möglich sein müsse, über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren und darüber aufzuklären, dass sie selbst solche durchführen. Für die Frage einer verbotenen Werbung sei nach Ansicht des DAV über andere gesetzliche Vorschriften ein ausreichender Schutz gewährleistet.

Wo bleibt die Informationsfreiheit der Frauen?

Zudem bemängelt der DAV, dass durch das Verbot die Informationsfreiheit und Ärztewahl der Frauen erheblich beeinträchtigt sei, denn eine allgemeine Information über Schwangerschaftsabbrüche im Wartezimmer oder im Internet wäre für den Arzt bereits strafbar. Das bedeutet im Ergebnis, dass eine betroffene Frau allein in einem persönlichen Gespräch, zum Beispiel bei Beratungsstellen, Informationen zu behandelnden Ärzten und einem Schwangerschaftsabbruch bekommen kann. Eine erhebliche Einschränkung der Informationsfreiheit der Frauen, wo doch der Schwangerschaftsabbruch an sich in den vorgegebenen Grenzen nicht verboten ist.
 

Ist die Rechtslage noch zeitgemäß?

In den vergangenen Jahren gab es eine Reihe Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren, die auf der umstrittenen Vorschrift beruhen. Das macht deutlich, dass ein Teil der Gesellschaft dem Abbruch einer Schwangerschaft immer noch kritisch gegenübersteht - vollkommen legitim.
Aber wenn der Gesetzgeber dem Betroffenen ein Recht einräumt, dann darf der Weg dorthin für andere nicht strafbar sein.
Letztlich liegt es in der persönlichen Entscheidung jeder Frau, für welchen Weg sich diese entscheiden will. Zu einer umfassenden Beratung gehört aber auch, dass alle möglichen Wege beleuchtet werden und behandelnde Ärzte durch die Ausübung ihrer Tätigkeit  nicht in einen strafrechtlich verbotenen Bereich geraten. Ohnehin sollte es sich dabei nicht um eine Frage des Strafrechts sondern des Werberechts handeln.

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