Kostenlos -- wirklich?

Know-How-Schutz für Unternehmen nach der neuen EU-Richtlinie
16.11.2017323 Mal gelesen
Landgericht Hamburg verurteilt Geblitzt.de wegen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.

Verbraucherschützer laufen gegen irreführende Werbung seit Jahren Sturm. Häufig wird in der Werbung viel mehr versprochen, als der Kunde dann tatsächlich erhält. So auch in der Rechtsdienstleistungsbranche. Viele Anwälte werben mittlerweile mit kostenloser Erstberatung. Doch Achtung: Kostenlos muss auch kostenlos heißen.

 

Deutscher Anwaltverein klagt

Grundlage für die Entscheidung war eine Klage des Deutschen Anwaltverein (DAV) gegen das Online-Portal Geblitzt.de. Das Portal betrieb eine Webseite, welche nach Angaben des Beklagten das größte Internetportal zur kostenlosen Prüfung von Bußgeldverfahren darstellte. Ob der DAV überhaupt klagen durfte, mussten die Richter vorab entscheiden.

Klagebefugt sind nämlich vor allem Mitbewerber, also Anwälte, die ähnliche Leistungen am Markt anbieten. Da der DAV aber auch für die in ihm organisierten Anwälte Rechtsdienstleistungen über eine Webseite vermittele, sei eine Klagebefugnis gegeben. 

 

"Kostenlos Bußgeldbescheid los!"

Geblitzt.de funktioniert wie folgt: Nutzer melden sich an und laden eine Vollmacht zusammen mit dem Anhörungsbogen und dem Bußgeldbescheid hoch. Die Vorwürfe werden teilautomatisiert überprüft. Anwälte überprüfen für das Unternehmen die Erfolgsaussichten des Bescheids. Erscheint ein Vorgehen gegen den Bescheid hinreichend erfolgreich, übernimmt das Portal die Kosten der weiteren Bearbeitung. Will der Nutzer bei nicht hinreichenden Erfolgsaussichten dennoch ein Verfahren anstrengen, muss er hierfür zahlen. 

Das Unternehmen warb mit Slogans wie: "Kostenlos Bußgeld los", "Alle entstandenen Kosten werden übernommen", "Unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos" oder "Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall vomEinspruch bis zur Verfahrenseinstellung."

 

Irreführende Werbung 

Der DAV beanstandete diese Werbung als irreführend. Sie rufe bei dem Leser den Eindruck hervor, das Unterfangen sei für ihn in jedem Fall komplett kostenfrei. Dass eine Kostenpflicht für den Fall eintritt, dass ausreichende Erfolgschancen nicht ermittelt werden, gehe aus den Aussagen nicht hervor.

Das Landgericht Hamburg stimmte dem zu und verurteilte das Unternehmen auf Unterlassung. Die Werbung sei eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).