Wettbewerbsrecht: Vertragsstrafe / Abmahnung durch RAin Rahel Fischer-Battermann im Auftrag von Herrn Erwin Besser, Besser-Hollandrad

05.10.201731 Mal gelesen
Uns liegt eine Vertragsstrafenforderung der Frau Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann im Auftrag von Herrn Erwin Besser, handelnd unter der Firma Besser-Hollandrad, vor. Der Vertragsstrafenforderung ging eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung voraus.

In dieser Abmahnung monierte die Rechtsanwältin Fischer-Battermann im Auftrag ihres Mandanten einen angeblichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Zudem wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Eine solche gab unser Mandant - damals noch nicht anwaltlich vertreten - gegenüber der Firma Besser-Hollandrad ab.

 

Gegen diese Unterlassungserklärung soll unser Mandant nunmehr verstoßen haben, so dass Frau Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann im Auftrag Ihrer Mandantschaft zur Zahlung einer Vertragsstrafe auffordert.

 

In der Vertragsstrafenforderung wird unser Mandant nun zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 ? aufgefordert.

 

Was ist eine Vertragsstrafe?

Die Vertragsstrafe ist nach der Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) "eine meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit verspricht". Die Vertragsstrafe stellt also ein Druckmittel dar, der den Vertragspartner - in diesem Fall den Abgemahnten bzw. "Unterlassungsschuldner" - davon abzuhalten soll, künftig weitere gleichgelagerte Rechtsverstöße zu begehen. Eine Unterlassungserklärung, die ein Vertragsstrafeversprechen beinhaltet, nennt man "strafbewehrte Unterlassungserklärung". Nur in dieser Form wird eine Unterlassungserklärung rechtlich überhaupt ernst genommen und ist geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

 

Was ist Gegenstand der Vertragsstrafenforderung?

In dem Schreiben wird dem Empfänger vorgeworfen, gegen eine eingegangene Verpflichtung aus einer Unterlassungserklärung verstoßen zu haben. So lässt Herr Erwin Besser durch seine Rechtsanwältin vortragen, der Empfänger habe weiterhin vorsätzlich gegen die Preisangabenverordnung, konkret gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gem. § 2 PAngV, verstoßen. Sodann wird mittels Screenshots das angeblich vertragswidrige Verhalten des Empfängers dokumentiert. Schließlich wird der Empfänger zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR unter Fristsetzung aufgefordert.

 

Wie sollte bei einer Vertragsstrafenforderung reagiert werden?

Vertragsstrafenforderungen können unter Umständen hohe Beträge enthalten, gerade dann, wenn gegen eine Unterlassungsverpflichtung gleich mehrfach verstoßen wurde. In der Regel wird dann für jeden einzelnen Verstoß jeweils eine Vertragsstrafe fällig. Aber auch bei einem einmaligem Verstoß ist in Wettbewerbssachen eine Vertragsstrafe in Höhe von über 5.000,00 ? nicht unüblich.

 

Im Falle einer Vertragsstrafenforderung raten wir zunächst einmal dazu, die geforderte Vertragsstrafe nicht ungeprüft zu bezahlen. Es sollte durch einen fachkundigen Rechtsanwalt geprüft werden, ob die Forderung überhaupt begründet, bzw. ob die Höhe der Vertragsstrafe für den konkreten Verstoß angemessen ist. Lassen Sie sich dabei so früh wie möglich beraten, da die Versäumung von Fristen unter Umständen gerichtliche Schritte zur Folge haben kann.

 

Um der Gefahr einer Vertragsstrafe von Anfang an zu begegnen, sollte bei Erhalt einer (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnung diese - trotz der regelmäßig kurzen Fristen - von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüft werden. Nicht selten werden in den Abmahnschreiben hohe Zahlungsbeträge gefordert. Zudem sind den Abmahnschreiben in den meisten Fällen vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt, die fast immer einseitig zu Gunsten des Abmahners formuliert sind. Dies gilt insbesondere für die darin angesetzte Vertragsstrafenhöhe. Ein vorschnelles Unterschreiben einer solchen Unterlassungserklärung kann sich daher im Falle eines Verstoßes finanziell erheblich "rächen".

 

Sofern auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, Vertragsstrafenforderung, einstweilige Verfügung oder Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen gern unterstützend zur Seite. Wir sind eine hochspezialisierte Kanzlei und verfügen über eine langjährige Erfahrungspraxis im Wettbewerbsrecht. Gemeinsam mit Ihnen stimmen wir das empfehlenswerteste Vorgehen ab und nehmen uns Zeit für Ihre Fragen. Wir stehen Ihnen dabei bundesweit zur Verfügung.