Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.06.2017 - Az. 102 O 17/17 zur Frage, ob das Nichtraucherschutzgesetz eine Marktverhaltensregelung im Sinne vom § 3a UWG darstellt.

Wettbewerbsrecht
07.06.2017156 Mal gelesen
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 02.06.2017 können Spielhallenbetreiber, die gegen das Nichtraucherschutzgesetz Berlin verstoßen, durch einen Wettbewerber oder Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Unsere Mandantin, eine Spielhallenbetreiberin aus Berlin, wurde auf Unterlassung wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz Berlin (NRSG-Bln) durch den Kläger, einen Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, in Anspruch genommen. Die Klage wurde durch das Landgericht Berlin abgewiesen. Das Gericht folgt insoweit in vollem Umfang unserer Argumentation, wonach es sich bei § 1, 2 NRSG-Bln nicht um eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG handeln kann:

Dem NRSG-Bln fehle ein Marktbezug, da das mit den Vorschriften dieses Gesetzes bezweckte allgemeine Rauchverbot im öffentlichen Raum einen Gesundheitsschutz völlig unabhängig von einer Teilnahme am Markt vorsehe. Nach der Gesetzesbegründung bestehe der Zweck des Gesetzes ausschließlich darin, die Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen. Eine weitere Zielrichtung dahingehend, wonach auch das Marktverhalten geregelt werden solle, ergebe sich nicht aus der Gesetzesbegründung des Abgeordnetenhauses. Die bloße reflexartige Wirkung auf den Markt reiche für die Begründung einer Marktverhaltensregelung nicht. Ein Rückgriff auf den Jugendschutz komme ebenfalls nicht in Betracht. Zwar werden die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nach herrschender Meinung als Marktverhaltensregelung angesehen. Soweit das NRSG-Bln in seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich auch den Schutz der Jugend erwähnt, sei dies vorliegend jedoch unbeachtlich, da Jugendlichen der Zutritt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SpielhG-Bln verwehrt sei und diese somit als Verbraucher oder Marktteilnehmer von vornherein aussscheiden.

Zutreffend hat das Landgericht Berlin die Unterlassungsklage somit abgewiesen.