Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 02.06.2017 können Spielhallenbetreiber, die gegen das Nichtraucherschutzgesetz Berlin verstoßen, durch einen Wettbewerber oder Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.