LG Köln: Zur Zulässigkeit von Online-Payment-Diensten auf Internetportalen

LG Köln: Zur Zulässigkeit von Online-Payment-Diensten auf Internetportalen
11.03.2013496 Mal gelesen
Das LG Köln erklärt den Betrieb eines Internet-Vermittlungsportals mit eigenem Online-Payment-Dienst ohne BaFin-Lizenz für wettbewerbswidrig (vgl. LG Köln, Urt. v. 29.09.2011, Az. 81 O 91/11).

Der Bestellvermittler Pizza.de beantragte gegen den Konkurrenten "Lieferheld.de" den Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil der Konkurrent über seine Webplattform Zahlungen von Kunden entgegennimmt und an Lieferanten weiterleitet, ohne die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorweisen zu können. Das LG Köln sah hierin eine Wettbewerbsverletzung und untersagte "Lieferheld.de" die weitere Zahlungsabwicklung ohne BaFin-Lizenz.

Der Bestellvermittler verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, 8 Abs. 1 ZAG, da Lieferheld mit seinem Online-Payment-Dienst gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringe und dies erlaubnispflichtig sei. Konkret handele es sich um ein Finanztransfergeschäft i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG, bei dem ein Geldbetrag ausschließlich zur Übermitttlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger entgegengenommen werde. Ausnahmevorschriften seien nicht einschlägig. Lieferheld handele auch gewerbsmäßig, da der Zahlungsdienst nicht Hauptzweck der Tätigkeit sein müsse. Ein allgemeines Nebendienstleistungsprinzip sei nicht herleitbar. Die Vereinnahmung und Weiterleitung der Geldbeträge sei im Übrigen entgeltlich erfolgt, da der Zahlungsdienst in der Provision mitvergütet werde. Da § 8 ZAG eine Marktverhaltensregelung i.S. des UWG darstelle, liege eine Wettbewerbsverletzung vor.

Die Entscheidung des LG Köln hat gravierende Konsequenzen für alle Geschäftsmodelle von Webplattformen, die einen eigenen Online-Payment-Dienst vorsehen, ohne die Erlaubnis der BaFin eingeholt zu haben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Zahlungen per Kreditkarte, Lastschrift oder Paypal entgegengenommen und weitergeleitet werden, solange der Zahlungsdienst (mit-)vergütet wird. Eine BaFin-Lizenz erfordert wiederum einen erheblichen organisatorischen, finanziellen und zeitlichen Aufwand. In Zweifelsfällen empfiehlt sich ein sog. Negativattest der BaFin.

In jedem Falle sollten vergleichbare Geschäftsmodelle umfassend rechtlich geprüft werden, bevor sich der Betreiber einem Abmahnrisiko aussetzt.

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