Abmahnung Hartmut Wagner? Kanzlei Christoph Becker vertritt Apotheker – Was tun?

Abmahnung Hartmut Wagner? Kanzlei Christoph Becker vertritt Apotheker – Was tun?
06.12.20141542 Mal gelesen
Sie sind Versandapotheker und haben eine Abmahnung der Brücken-Apotheke von Hartmut Wagner aus Schwäbisch Hall erhalten? In der ersten Dezemberwoche 2014 erreichen mich zahlreiche Anrufe von Apothekern, die eine Abmahnung von Christoph Becker erhalten haben.

Lesen Sie hier, ob die Abmahnung von Christoph Becker rechtmäßig ist und was man dagegen tun kann. Der Apotheker Hartmut Wagner hat zahlreiche Kollegen mit Versandapotheken abgemahnt. Was er und sein Anwalt sich dabei gedacht haben, in Zeiten des Internets eine derartige Welle loszutreten, mag beider Geheimnis bleiben.

Unterschreiben Sie nicht die Unterlassungserklärung - Bezahlen Sie nicht!

Erfüllen Sie nicht die Forderungen. Die Abmahnungen sind nach Ansicht von Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. nicht rechtens.

Unzulässige Rufumleitung der Apotheke zur Kanzlei

Ein Anrufversuch meines Mandanten bei der Brücken-Apotheke scheiterte. Die Nummer war zur Anwaltskanzlei "Richtig. Recht. Leipzig" umgeleitet. Aus Sicht der zuständigen Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ist das nicht erlaubt, da eine Apotheke auch telefonisch für Patienten erreichbar sein muss und die Beratung zu Arzneimittelfragen von einer Anwaltskanzlei nicht durchgeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die Apotheke Versandhandel betreibt.

Versandhandel fraglich, aber nicht notwendig

Angeblich betreibt Apotheker Hartmut Wagner auch eine Versandapotheke. Der Internetauftritt der Brücken-Apotheke ist derzeit allerdings nicht erreichbar. Ob Online-Shop oder nicht: Die Brücken-Apotheke steht bereits als Laden-Apotheke in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit sämtlichen Versandapotheken in Deutschland (a. A.: OLG Celle, Mindermeinung).

Liegen tatsächlich Wettbewerbsverstöße vor?

Die gerügten Wettbewerbs- und Berufsrechtsverstöße sind von dem Abmahnanwalt und seinem Mandanten offensichtlich schlecht recherchiert.

Kritisch zu sehen sind nicht nur die Vorwürfe in der Abmahnung bezüglich des angeblichen Verkaufs von thalidomid- oder lenalidomidhaltigen Arzneimitteln. Hierbei ist jedoch nur der Versand unzulässig, jedoch nicht, wie üblich, die reine Vorbestellung über das Internet.

Auch die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Impressum sind sehr zweifelhaft. Laut Telemediengesetz sind Apotheken verpflichtet, bestimmte Informationen im Impressum bereitzustellen und gem. der Dienstleistungsverordnung müssen manche Berufsgruppen ihre Berufshaftpflichtversicherung angeben. Hierzu zählen jedoch nicht Apotheker, da sie Dienstleistungen im Gesundheitssektor und pharmazeutischen Bereich anbieten.

Versuchte Nötigung?

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. ist mit der Erstellung einer Strafanzeige gegen Hartmut Wagner und Christoph Becker beauftragt. Die Ankündigung in der Abmahnung, die Aufsichtsbehörde und Apothekerkammer des betroffenen Apothekers einzuschalten, sollte dieser die gesetzten Fristen verstreichen lassen und die Forderungen nicht erfüllen, könnte den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllen.

In diesem Zusammenhang ist auch die Behauptung, es bestehe ein Gewinnabschöpfungsanspruch, falsch. Diesen haben nach dem Gesetzeswortlaut nur Institutionen wie die Wettbewerbszentrale oder Abmahnvereine, niemals der Wettbewerber. Diese Aussage ist also schlichtweg falsch. Hier wird mit einem Übel gedroht, was niemals eintreten kann.

Liegt Rechtsmissbrauch vor?

Geht man von 1000 Abmahnungen und einer durchschnittlichen Forderung von Anwaltskosten in Höhe von € 1.000 aus, so lägen dem Apotheker Hartmut Wagner Anwaltsrechnungen von über € 1.000.000 vor. Dies glaubt kein Mensch. Sollten sich alle Apotheken mit negativen Feststellungsklagen wehren, so bestünde ein Kostenrisiko von mindestens € 5 Millionen für den Apotheker. Alleine hieran ist ersichtlich, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugeht.

Untersucht man die Abmahnung von Hartmut Wagner unter dem Aspekt der Ernsthaftigkeit, so ist hier ein Kardinalsfehler zu finden, der die Abmahnung nicht ernsthaft erscheinen lässt. Bereits aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Bezahlung von Anwaltskosten.

Haftet der Apotheker oder der Anbieter der Plattform?

Zunächst ist sicherlich der Betreiber der Versandapotheke verantwortlich. In den Vertragsbedingungen werden die Anbieter typischerweise einen Hinweis haben, dass der Kunde für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten haftet. Anders könnte es aussehen, wenn ein Anbieter mit Vollservice die Angebote für seine Kunden erstellt. Möglich ist allerdings, dass die Apotheker, die Kunden des Shopservices sind, lediglich als Störer haften. Wenn die Angebote nach der Abmahnung sofort offline genommen werden, würden dann auf jeden Fall die Schadenersatzansprüche gegen den Apotheker selbst haltlos sein.

Lassen Sie sich nicht drohen, sondern rufen Sie einen im Wettbewerbsrecht langjährig erfahrenen Rechtsanwalt wie Matthias Hechler, M.B.A. an.

Kostenlose telefonische Erstberatung nutzen

Rufen Sie mich für eine kostenlose Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 unter der Nummer 07171 - 18 68 66 an, wenn auch Sie eine Apotheken-Abmahnung von Christoph Becker für Hartmut Wagner erhalten haben.

Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Ihr Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. (Bath/England)

Mehr Informationen zur Abmahnung von Christoph Becker für Hartmut Wagner finden Sie hier.