Bundeskartellamt trifft Grundsatzentscheidung im Lebensmitteleinzelhandel (EDEKA)

Wettbewerbs- und Markenrecht
31.07.2014541 Mal gelesen
Das Bundeskartellamt entschied am 03.07.2014, dass zahlreiche Forderungen (sog. „Hochzeitsrabatte) vom in Deutschland marktführenden Lebensmitteleinzelhändler EDEKA nach der Übernahme der Plus-Märkte im Jahr 2009 gegenüber Lieferanten als missbräuchlich zu bewerten sind.

EDEKA hat nach Auffassung des Bundeskartellamtes durch eine "Kombination von rückwirkenden Forderungen, dem Herausgreifen von besseren Einzelkonditionen von Plus sowie die pauschale und unbegründete Forderung von erheblichen Sonderzahlungen gegenüber Lieferanten gegen das sog. "Anzapfverbot" verstoßen."

 

EDEKA forderte nach der Plus-Übernahme entsprechende Sonderkonditionen von rund 500 Lieferanten aus unterschiedlichen Warenbereichen, die sog. "Hochzeitsrabatte" obwohl den Forderungen keine entsprechende Gegenleistung von EDEKA gegenüber stand.

 

Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Bundeskartellamts waren die §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, 20 Abs. 2  GWB, wonach die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten ist. Ein missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens liegt nach diesen Vorschriften vor, wenn ein Unternehmen seine Marktstellung dazu ausnutzt, andere Unternehmen dazu aufzufordern, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

 Das Bundeskartellamt hatte im Juni vergangenen Jahres im Nachgang zur Plus-Übernahme eine Abmahnung gegenüber EDEKA ausgesprochen, nachdem u.a. eine Beschwerde des Markenverbandes vorlag.

 Das Bundeskartellamt führte dieses Verwaltungsverfahren gegenüber EDEKA, um die Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Handlungsweisen und Forderungen zu prüfen und ggf. im Falle der Rechtswidrigkeit für die Zukunft zu unterbinden. Aus diesem Grunde kann dieser Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung zugemessen werden.

 

Die im Fall EDEKA einschlägigen Themen "Nachfragemacht des Handels" und die Frage der "Marktbeherrschung auf den Beschaffungsmärkten" haben nach Auffassung des Bundeskartellamtes derart an Bedeutung gewonnen, dass das Amt im Jahr 2011 eine sog. Sektoruntersuchung eingeleitet hat. Im Fokus der Untersuchung stehen hierbei die Wettbewerbsbedingungen auf den Märkten für die Beschaffung von Nahrungs- und Genussmitteln durch die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Die Ergebnisse der Untersuchung, die noch nicht abgeschlossen ist,  liefern wichtige Erkenntnisse für die künftige praktische Fallarbeit des Bundeskartellamtes.

 Die Entscheidung des Bundeskartellamts ist noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann innerhalb eines Monats beim OLG Düsseldorf Beschwerde eingelegt werden.

 (vgl. u.a. Pressemitteilung des BkartA vom 24.07.2013)

(vgl. u.a. Pressemitteilung des BkartA vom 03.07.2014)

 

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