Abmahnung der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH durch die Kanzlei Loschelder und Leisenberg wegen Verstößen gegen das Elektrogesetz

Abmahnung der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH durch die Kanzlei Loschelder und Leisenberg wegen Verstößen gegen das Elektrogesetz
31.07.2014242 Mal gelesen
Uns liegt derzeit eine Abmahnung der Kanzlei Loschelder und Leisenberg im Auftrag der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH vom 15.07.2014 vor.

Gerügt werden Verstöße gegen das Elektrogesetz. Bei der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH handele es sich ausweislich der Abmahnung  um ein Gemeinschaftsunternehmen der führenden Hersteller von Beleuchtungskörpern, welche die bundesweite einheitliche Produktrücknahme für Altlampen organisiert.

Es wird in der Abmahnung unter Hinweis auf das Elektrogesetz gerügt, dass unsere Mandantin Lampen n den Verkehr gebracht hat, ohne dass hierauf eine bei der Stiftung EAR ordnungsgemäß registrierte Marke aufgebracht ist. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die in den Verkehr gebrachten Lampen eine dauerhafte Kennzeichnung tragen, die den Hersteller oder den Importeur ausweisen.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Auskunft, von wem die Lampen bezogen wurden.

Wir raten besonders in diesem Fall davon ab, die beigefügte Unterlassungserklärung in der beiliegenden Form zu unterzeichnen, da diese eine vorformulierte Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 5100, 00 € enthält. Diese sollte im Falle des Vorliegens des Verstoßes durch einen auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt modifiziert abgegeben werden.

Ferner sollte im Rahmen der Beratung, insbesondere bei größeren Unternehmen, dahingehend beraten werden, ob es nicht durchaus Sinn macht auch bei einer berechtigten Abmahnung auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu verzichten und es auf eine einstweilige Verfügung ankommen zu lassen. Etwaige Vorteile und Nachteile einer solchen Vorgehensweise erläutern wir Ihnen gerne.

Gerade das ElektroG ist für den juristischen Laien schwer zu greifen und zu verstehen. Spezialisierte Hilfe ist in diesem Fall daher unbedingt angezeigt.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mitunserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!