Plagiate ein teurer Spaß - Abmahnung im Markenrecht (Rechtsanwälte Keller & Niemann)

Plagiate ein teurer Spaß - Abmahnung im Markenrecht (Rechtsanwälte Keller & Niemann)
18.03.20144557 Mal gelesen
Es ist manchmal sehr verführerisch. Wer träumt nicht von der Markenbrille, teuren Anziehsachen oder der Markenuhr.

Wenn diese Sachen nur nicht so teuer wären. Vielfach gibt es diese Dinge dann auch vermeintlich deutlich günstiger, quasi zum Spottpreis. Etwa die Brille von Dolce und Gabbana für nur 30 € statt 300 €. Aber leider nicht als Original. Die Rede ist von Plagiaten, also nachgemachten Artikeln. Diese bekommt man besonders häufig im Ausland, in allgemein beliebten Urlaubsorten. Es soll sogar Leute geben die mit leerem Koffer in den Urlaub fliegen, um dann "Markenklamotten" zum Spottpreis einzukaufen. Dank dem Internet kann man Plagiate heute aber auch häufig direkt online bestellen und frei Haus liefern lassen.

Wer im Urlaub (oder anderswo) gefälschte Markenartikel wie etwa die Rolex-Uhr, Adidas-Turnschuhe oder Boss-Hemden kauft, wird sich über die möglichen Konsequenzen vielleicht sehr wundern. Das dies nicht erlaubt ist dürfte den meisten wohl klar sein. Gerade bei dem Erwerb von Plagiaten im Urlaub kann es "ein böses Erwachen" geben, denn in einigen Ländern gibt es empfindliche Geldstrafen oder sogar Haftstrafen. Im Zweifel dauert dann der Urlaub etwas länger.

In Deutschland sind die rechtlichen Vorschriften im Vergleich zu anderen europäischen Ländern eher schon als moderat zu betrachten, allerdings kann die Einfuhr von Plagiaten in Deutschland schnell sehr teuer werden. Wird die Ware z.?B. vom Zoll entdeckt und beschlagnahmt, hat es damit nicht immer (und immer seltener) seine Bewandtnis:

Es geht in solchen Fällen nicht nur darum, dass das erworbene Plagiat u.?U. vom Zoll beschlagnahmt und vernichtet wird, sondern oftmals meldet sich nachfolgend auch der Inhaber der Marke per Rechtsanwalt. Der Markeninhaber fordert in solchen Schreiben in der Regel dazu auf, eine "strafbewehrte Unterlassungserklärung" abzugeben. Dies ist eine schriftliche Zusicherung, dass man die Marke in Zukunft nicht mehr durch Erwerb oder Besitz von nachgeahmten Produkten beeinträchtigen wird. Bei Verstoß gegen die Zusicherung soll man sich zudem zu einer Strafzahlung verpflichten. Und, wenn das Schreiben von einem Anwalt kommt, wird auch noch die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren gefordert - meist ein empfindlicher Betrag.

Die Rechtsanwaltsgebühren sind in solchen Angelegenheiten deswegen empfindlich hoch, da diese sich u.?a. der Höhe nach dem Gegenstandswert der Rechtsangelegenheit richten. Der Gegenstandwert wiederum richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien. Hierbei geht es aber nicht um den Wert des Plagiats. Hat man z.?B. die "Super"-Rolex im Urlaub für 100,?00 € erworben, beträgt der Streitwert, bzw. Gegenstandswert nicht etwa 100,?00 €. Es geht um das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers Plagiate zu bekämpfen und dieses Interesse hat einen ganz erheblichen Wert. So kann selbst für ein Plagiat, für welches man dem Grunde nach einen geringen Gegenwert gezahlt hat, der Gegenstandswert 50.?000,?00 - 100.?000,?00 € betragen.

Berechnet man danach die Rechtsanwaltsgebühren kommt man schnell auf mehrere Tausend Euro die ebenfalls an den Markeninhaber zu erstatten sind.

Nach Erhalt einer Abmahnung den Kopf in den Sand zu stecken ist jedoch auch keine Lösung, sondern vielmehr die schlechteste aller Alternativen. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird der Markeninhaber nämlich nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist, wenn keine Unterlassungserklärung freiwillig abgegeben wird, eine einstweilige Verfügung beantragen. Das bedeutet, er beantragt bei Gericht, dass dieses dem mutmaßlichen Markenpiraten unter Androhung einer Strafzahlung verbietet, gefälschte Markenartikel zu kaufen, zu besitzen oder ähnliches. Soweit unterscheidet es sich nicht sehr von der geforderten Unterlassungserklärung. Es werden in diesem Fall aber nochmals weitere und sehr viel höhere Anwaltskosten und zusätzlich auch noch Gerichtskosten fällig. Und will man den gerichtlichen Beschluss aus der Welt schaffen, weil man ihn für unberechtigt hält, wird wiederum ein weiteres kostenträchtiges Verfahren nötig.

Auf ein solches Abmahnschreiben zu reagieren ist daher unbedingt zu empfehlen. Die Frage ist nur - wie macht man das richtig?

Für Viele dürfte überraschend sein, dass bei der eingangs geschilderten Konstellation eine Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung häufig berechtigt sind.

Selbst wenn man den gekauften Artikel für echt gehalten hat (was bei einer "Rolex" für z.?B. € 100,?-- eher unwahrscheinlich ist), hat man nämlich das Markenrecht des Inhabers verletzt. Auf ein Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, kommt es dabei gar nicht an. Und auch wenn der Artikel, um den es geht, nur ein paar Euro wert war (auch wenn er echt gewesen wäre), kann die hohe Rechtsanwaltsrechnung im Einzelfall berechtigt sein.

Es gibt aber diverse Ansatzpunkte wie man selbst bei einer berechtigten Abmahnung Kosten deutlich minimieren kann. Wenn der Markeninhaber z.?B. ein sehr großes Unternehmen ist, und die Verletzung seiner Marke häufig vorkommt, dann muss er ggf.?, so die Rechtsprechung, auch nicht in jedem Einzelfall einen Rechtsanwalt beauftragen, sondern kann sich zur Kostenvermeidung ein Standardschreiben entwickeln lassen oder selbst entwerfen, mit dem die vermeintlichen "Markenpiraten" standardmäßig zur Abgabe der Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Dann muss man die hohe Rechtsanwaltskostennote womöglich doch nicht bezahlen.

Es ist auch nicht erforderlich, genau die gewünschte Unterlassungserklärung abzugeben. Hiervon ist vielmehr ausdrücklich abzuraten, da der Markeninhaber bzw. dessen Rechtsanwalt tendenziell schärfere Formulierungen vorgeben werden, als tatsächlich erforderlich.

Was man erklären muss und was nicht, ist von der Rechtsprechung aber bereits weitgehend geklärt. Der Inhalt der Unterlassungserklärung kann daher einer Untersuchung wert sein.

Gerade bezüglich der Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Wie bereits dargestellt, sollte man nicht "blind" eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, da diese weitreichende Konsequenzen haben kann. Man sollte vielmehr eine modifizierte Unterlassungserklärung anwaltlich erstellen lassen und abgeben. Eine anwaltliche Beratung ist deswegen wichtig, da der juristische Laie in der Regel nicht in der Lage ist ein korrekte Unterlassungserklärung zu formulieren. Ist diese zu weitreichend, zieht man sich sprichwörtlich selber finanziell "das Fell über die Ohren". Ist diese jedoch im rechtlichen Sinne nicht ausreichend, so kann der Markeninhaber trotz Unterlassungserklärung bei Gericht eine Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung beantragen, was erhebliche weitere Kosten verursacht.

In jedem Abschnitt der Abmahnung sind also wichtige Entscheidungen zu fällen: ist die Abmahnung berechtigt? Gebe ich also die geforderte Erklärung ab, oder ist es besser eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben? Was sind die Risiken bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung? Sollte ich lieber das Risiko eingehen, eine einstweilige Verfügung zu erhalten? Was muss ich dann beachten, um weitere drohende Kosten zu vermeiden? Muss ich die hohen Rechtsanwaltskosten der Abmahnung wirklich bezahlen? Lohnt sich ein Streit nur über die Kosten? Wie beschränke ich den Streit nur auf die Kosten (und verringere so die weiteren Anwalts- und Gerichtsgebühren)?

Bei der Beantwortung dieser Fragen kann Ihnen Ihr Rechtsanwalt - wenn er sich mit Abmahnungen auskennt - helfen. Das wird etwas kosten, was die Sache für Sie erstmal teurer macht. Aber Sie können dadurch Komplikationen und horrende weitere Kosten vermeiden und eventuell die gegnerischen Rechtsanwaltskosten reduzieren.

Man sagt so schön "Guter Rat ist teuer", aber "schlechter (oder gar kein Rat) ist noch teurer".

Wenn Sie Fragen zum Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrecht haben beraten wir Sie gerne.

Wir beraten oder vertreten Sie bundesweit.

Rechtsanwälte Keller & Niemann 
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