LG Frankfurt: Nennung fremder Marke bei Gewinnspiel ist zulässig

Wettbewerbs- und Markenrecht
31.10.2013327 Mal gelesen
Bei der Präsentation eines Gewinnspiels kann der Veranstalter des Gewinnspiels die Marke des zu gewinnenden Produkts nennen. Das Landgericht Frankfurt hatte zu entscheiden, ob die Benutzung des Namens einer Veranstaltung, für welche Eintrittskarten zu gewinnen waren, eine markenrechtliche Verletzung darstellt (Az.: 3-10 O 42/13).

Weil im vorliegenden Fall lediglich der Markenname in Textform genannt wurde und das Logo der Veranstaltung nicht beigefügt war, liegt keine Markenverletzung vor. Vielmehr ist die Verwendung von § 23 Nr. 2 MarkenG umfasst und bringt keine Verwechslungsgefahr mit sich. Diese kann nur dann angenommen werden, wenn es bei dem Verbraucher den Anschein erwecken kann, zwischen dem Inhaber und dem Verwender der Marke bestünde eine besondere geschäftliche Beziehung.

Bloße Nennung des Namens noch keine Täuschung

Hiervon geht das LG Frankfurt bei der Auslobung von Eintrittskarten im Rahmen eines Gewinnspiels nicht aus. Die Klägerin ist Veranstalterin von Musik-Festivals und schließt im Zusammenhang mit bevorstehenden Veranstaltungen gesondert Verträge mit ausgewählten Sponsoren ab. Die Klägerin bringt vor, ihr sei aufgrund der besonders großen Bekanntheit der Festivals "Rock am Ring und "Rock im Park" sowie "Hurricane" und "Southside" eine sehr erfolgreiche kommerzielle Verwertung der Bezeichnungen möglich. Teils würden immense Summen hierfür bezahlt. Eine solche Kooperation liege aber mit der Beklagten nicht vor, weshalb die Klägerin der Ansicht ist, Ansprüche geltend machen zu können.

Da zwischen ihr und der Beklagten keine geschäftliche Beziehung bestand, sollte gegen diese ein Unterlassen und ein Auskunftsanspruch zur Feststellung der Schadenshöhe und hierauf basierende Schadensersatzansprüche erwirkt werden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass keine der genannten Ansprüche bestünden. Zum einen lege bereits keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnungen vor und zum anderen würde von ihr keine Geschäftsbeziehung vorgetäuscht.

Keine Verletzung des Markenrechts

Das Begehren der Klägerin hat mit Urteil vom 5.07.2013 keinen Erfolg. Der angesprochene Verkehrskreis wird nicht durch die Verwendung des Namens der Musikveranstaltung dahingehend getäuscht, der Gewinnspiel-Veranstalter stünde in einem besonderen Verhältnis zu dem Festival oder zu der Festivalveranstalterin. Wird eine fremde Marke genannt, kann dies zwar bereits markenrechtlich relevant sein. Dies bedeutet jedoch nicht in jedem Fall eine Verletzung des Markenrechts. § 23 MarkenG kennt mehrere Möglichkeiten, fremde Marken zu benutzen ohne dass dies unlauter und unrechtmäßig ist. Wie im besprochenen Fall können so Namen "als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen" benutzt werden, § 23 Abs. 2 MarkenG. Für das Gericht nutzt die Beklagte den Namen ausschließlich zu dem Zweck, auf die Existenz der Veranstaltung hingewiesen.

Ob in der jeweiligen Angelegenheit die Benutzung einer Marke beispielsweise für ein Gewinnspiel unbedenklich ist oder ob eine Verwechslungsgefahr entstehen kann, die dann wiederum Ansprüche gegen den Verwender begründet, muss für jeden Fall einzeln ermittelt werden. Gefestigte bzw. höchstrichterliche Entscheidungen existieren zu der Kennzeichennutzung im Zusammenhang mit Gewinnspielen bislang noch nicht.