Firma sollte in Werbeanzeige ihre Identität preisgeben und ihre Anschrift nennen

Wettbewerbs- und Markenrecht
19.08.2013271 Mal gelesen
Unternehmen sollten aufpassen, wenn sie für ihre Dienstleistungen in Zeitungen werben. Werbeanzeigen ohne Identität sowie Anschrift verstoßen normalerweise gegen Wettbewerbsrecht. Hier reicht ein Verweis auf eine Webseite im Internet nicht aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil des OLG Schleswig-Holstein.

Unternehmen sollten aufpassen, wenn sie für ihre Dienstleistungen in Zeitungen werben. Werbeanzeigen ohne Identität sowie Anschrift verstoßen normalerweise gegen Wettbewerbsrecht. Hier reicht ein Verweis auf eine Webseite im Internet nicht aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil des OLG Schleswig-Holstein.

Werbeanzeige: Unternehmen müssen hinreichende Angaben machen ©-Thomas-Jansa-Fotolia

Vorliegend warb ein Unternehmen in einer Tageszeitung mit zwei "Mini-Kreuzfahren" sowie einer "Oslo Städtereise". Dabei wurde in der Anzeige weder die genaue Identität, noch die Anschrift der Inserierenden genannt. Es wurde diesbezüglich auf die Webseite des Unternehmens verwiesen sowie eine Telefonnummer für nähere Rückfragen genannt.

Aufgrund dessen wurden sie abgemahnt und neben der Unterlassung zum Ersatz der Abmahnkosten aufgefordert. Nachdem das Landgericht Kiel der Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger hiergegen Berufung ein.

Das Schleswig-Holsteinische OLG entschied mit Urteil vom 03.07.2013 (Az. 6 U 28/12), dass die Werbeanzeige gegen § 3 UWG i.V.m. § 5a UWG sowie § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verstößt.

Gewöhnliche Werbeanzeige  reicht für Informationspflichten

Hierbei verweist das Gericht darauf, dass ein Unternehmen normalerweise im Rahmen einer Anzeige bereits dann Identität und Anschrift als wesentliche Informationen mitteilen muss, wenn es sich um ein abschlussfähiges Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG handelt. Hierzu reicht es bereits, wenn alle wesentlichen Vertragsbestandteile - wie das beworbene Produkt und dessen Preis -genannt werden. Hingegen  muss es sich um kein verbindliches Angebot im Sinne von § 145 BGB handeln.

Verweis in Werbeanzeige auf Webseite reicht nicht

Die Angabe von Identität und Anschrift des Unternehmens sind nur dann entbehrlich, wenn sie sich unmittelbar aus den Umständen ergeben. Hierzu reicht es nicht bereits aus, wenn in der Anzeige auf eine Webseite verwiesen wird sowie eine Telefonnummer genannt wird. Vielmehr müssen hier alle Angaben in der Werbeanzeige stehen.

Fazit

Unternehmen sollten daher in Werbeanzeigen stets ihre vollständige Identität uns Anschrift nennen und nicht nur diesbezüglich auf ihre Webseite verweisen. Sonst riskieren sie eine Abmahnung. Dies ergibt sich auch aus einem Beschluss des OLG Hamm vom 13.10.2011 (Az. I-4 W 84/11) sowie  eines Urteils des Oberlandesgerichtes München vom 20.10.2011 (Az. 29 U 2357/11) . Hierauf sollten auch Werbeagenturen aufpassen.

Ähnliche Artikel: