Vorliegend bot ein Händler in seinem Onlineshop im Internet Fahrzeugteile ohne Prüfzeichen an. Dabei wies er allerdings darauf hin, dass diese nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und nicht den Vorgaben der StVZO entsprechen. Trotzdem ging ein Konkurrent gegen ihn vor und erwirkte gegen ihn eine einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Bochum.
Hiermit wollte sich der Händler nicht abfinden und legte das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein. Er war der Ansicht, dass er aufgrund seines Hinweises rechtmäßig gehandelt hat.
Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich dieser Argumentation jedoch nicht an. Es wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 25.09.2012 (Az. I-4 W 72/12) zurück. Hierzu führen die Richter aus, dass es beim dem Begriff des "Feilbietens" im Sinne von § 22 Abs. 2 StVZO nur auf den objektiven Verwendungszeck ankommt. Es spielt hingegen keine Rolle, wozu der Käufer das erworbene Fahrzeugteil verwenden möchte. Diese Entscheidung erscheint folgerichtig. Ansonsten könnten die Voraussetzungen von § 22 a StVZO leicht umgangen werden.
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