Wer eine Bürgschaft übernimmt, trägt die finanzielle Verantwortung für fremde Schulden. Das ist nicht ohne Risiko – im schlechtesten Fall müssen Bürgen für die Tilgung aufkommen. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Leiter der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller, warnt:
Wer eine Bürgschaft übernimmt, trägt die finanzielle Verantwortung für fremde Schulden. Das ist nicht ohne Risiko - im schlechtesten Fall müssen Bürgen für die Tilgung aufkommen. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Leiter der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller, warnt: "Für den Bürgen besteht das Risiko, in den Ruin getrieben zu werden." Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert eine Bürgschaft folgendermaßen: Der Bürge geht in einem Schriftlichen Vertrag die Verpflichtung ein, dem Gläubiger eines Dritten mit seinem pfändbaren Vermögen und Einkommen die Schulden zu erstatten, wenn der eigentliche Schuldner zahlungsunfähig ist. In diesem Fall kann der Bürge theoretisch den gezahlten Betrag vom Schuldner zurückverlangen. Rechtsanwalt Cäsar-Preller führt aus: "Ob der Bürge das Geld wirklich bekommt, ist keineswegs sicher. Daher sollte genau geprüft werden, ob eine Bürgschaft zwangsläufig erforderlich ist. In vielen Fällen kann der sogenannte Sicherungszweck auch anders geregelt werden, etwa durch eine Kaution oder eine Sicherungshinterlegung."
Es gibt freilich Situationen, in welchen an der Bürgschaft kein Weg vorbeiführt: Oftmals bürgen Eltern für den Mietvertrag ihrer studierenden Kinder. Bei Krediten für ein Auto, eine Existenzgründung oder einen Immobilienkauf ziehen Banken häufig Bürgen hinzu. Rechtsanwalt Cäsar-Preller Preller rät: "Bürgen sollten die Formulierung von Bürgschaftsverpflichtungen aufs Sorgfältigste prüfen. Es gibt verschiedene Formen von Bürgschaften: Bei einer Ausfallbürgschaft muss der Gläubiger zunächst versuchen, sein Geld vom Hauptschuldner zurückzuerhalten. Anders verhält es sich mit den weitverbreiteten selbstschuldnerischen Bürgschaften. Hier verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage. Zahlt der Schuldner nicht mehr, hat der Bürge für ihn einzustehen. Der Gläubiger muss dann nicht versuchen, den Schuldner durch Zwangsvollstreckung zur Begleichung seiner Schulden zu bringen."
Rechtsanwalt Cäsar-Preller empfiehlt, die Bürgschaft auf einen Höchstbetrag zu begrenzen: "Gerade bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen wie Mietverträgen von erwachsenen Kindern ist das wichtig. Bei einer Höchstbetragsbürgschaft bleibt die Haftung des Bürgen auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Gegebenenfalls kann es hilfreich sein, ergänzend die Haftung auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen. Dazu sollte die Hauptschuld, für die der Bürge zu haften bereit ist, im Vertrag festgehalten werden."
Bei Klauseln im Vertrag, in welchen es um in der Zukunft liegende Forderungen geht, ist laut Rechtsanwalt Cäsar-Preller äußerste Vorsicht geboten: "Wer eine solche Bürgschaft übernimmt, sollte darauf achten, dass alle Bedingungen exakt schriftlich festgehalten werden."
Sind die Schulden getilgt, erlischt die Bürgschaft. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: "Wer eine unbefristete Bürgschaft unterschrieben hat, kann diese nach angemessener Zeit kündigen. Hier steckt der Teufel im Detail - was eine angemessene Zeit ist, wird im Einzelfall geprüft. Um Ärgernisse zu vermeiden, sollte im Bürgschaftsvertrag ein Kündigungsrecht vereinbart werden."
Durch eine Kündigung entzieht sich ein Bürge allerdings nicht seinen bereits aufgelaufenen Verpflichtungen. Der Bürge haftet in einem gewissen Umfang auch, wenn die Bürgschaft gekündigt ist. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: "Dem Bürgen kann aus wichtigem Grund ein Kündigungsrecht zugebilligt werden. Zum Beispiel im Falle einer Ehescheidung, bei Bürgschaften für Schulden des früheren Ehepartners."
Bürgschaften unter Ehegatten und Verwandten können sittenwidrig sein. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs war eine Bürgschaft unwirksam, weil der bürgende Ehegatte seine finanziellen Möglichkeiten im Rahmen der Bürgschaft überschritten hatte. Nach Ansicht der Richter hatte der Ehegatte alleine aus emotionalen Gründen gehandelt (Az.: IX ZR 198/98; IX ZR 55/96). Ebenso urteilten die Richter bei eheähnlichen Partnerschaften (Az.: IX ZR 82/01).