Die Beurteilung des jeweiligen Abstandsverstoßes erfolgt nach § 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Bußgeldkatalogs-Verordnung (BKatV).
Erhebliche Abstandsunterschreitungen werden danach mit einem Fahrverbot geahndet.
Dabei stellen sich einige Fragen, die nachgehend beantwortet werden.
Sollten Fragen offen bleiben, dann stehen Ihnen die
Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
Goethestraße 11
42489 Wülfrath
Tel.: 02058 . 17 99 214
Fax: 02058 . 17 99 215
Email: info@RAStuewe.de
Web: www.RAStuewe.de
gerne beratend zur Seite.
1. Ist in der StVO geregelt, welchen Abstand man zum Vordermann einhalten muss?
Nein. Die StVO enthält dazu keine eindeutigen Regelungen. Nur in § 4 Abs. 3 StVO ist für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t geregelt, dass sie zum Vordermann einen Abstand von 50 m einhalten müssen, bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn.
2. Wie bestimmt man den "erforderlichen Sicherheitsabstand"?
Als unverbindlicher Maßstab gilt die Faustformel, dass der "halbe Tachowert" zu Grunde zu legen ist.
3. Wie wird der "erforderliche Sicherheitsabstand" berechnet?
Der Sicherheitsabstand darf auf einer Autobahn oder Kraftfahrzeugstraße zwischen zwei Fahrzeugen den von dem nachfolgenden Fahrzeug in 1,5 Sekunden zurückzulegenden Weg nicht überschreiten (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 74, 451; OLG Hamm, VRS 55, 211; OLG Köln, VRS 67, 286.).
Nach den Bestimmungen der BKatV ist jedoch vom "halben Tachowert" auszugehen (so auch BayObLG, NJW 1988, 273.).
4. Was versteht man unter dem "gefährdenden Abstand"?
Vom "gefährdenden Abstand" spricht man, wenn der Abstand weniger als 0,8 Sekunden der durchfahrenen Strecke beträgt.
5. Was ist weiter erforderlich, damit ein Abstandsverstoß geahndet werden kann?
Der erforderliche Abstand darf nicht nur vorübergehend unterschritten worden sein (vgl. OLG Hamm, NZV 1994, 70.). Bei höheren Geschwindigkeiten ist eine Strecke von 250 bis 300 m erforderlich, was nicht für Lkw gilt. Für Lkw gilt, dass auch eine kurze Unterschreitung bereits ordnungswidrig ist.
6. Welche Messverfahren gibt es?
Am häufigsten werden die so genannten Brücken- und Video-Abstandsmessverfahren VAM, VAMA, VKS und Police-Pilot-System (PPS) verwendet.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier: www.rastuewe.de/rechtsgebiete/verkehrsrecht/verkehrsordnungs...
7. Wie wird der Abstandsverstoß festgestellt?
Informationen, wie mit den in Nr. 6 genannten Messgeräten ein Verstoß festgestellt wird, erhalten Sie hier: www.rastuewe.de/rechtsgebiete/verkehrsrecht/verkehrsordnungs...
8. Sind die Messverfahren zuverlässig?
Grundsätzlich erkennen die Obergerichte die genannten Messverfahren als so genannte "standardisierte Messverfahren" an. Gleichwohl haben Praxistests des ADAC gezeigt, dass die die Messung auswertenden Beamten "kleine Bremsmanöver" des Vordermanns nicht erkennen können, und es deshalb immer wieder zu Geldbußen und Fahrverboten kommt, obwohl nicht der Auffahrende, sondern der Vorausfahrende den Abstand verkürzt hat.
9. Wie kann man sich gegen den Vorwurf einer Abstandsunterschreitung wehren?
Zunächst gilt die "goldene Regel", dass Angaben zum Tathergang durch den Betroffenen nicht gemacht werden dürfen! SCHWEIGEN IST GOLD!
Einlassungen zur Sache dürfen nur nach erfolgter Akteneinsicht und durch einen Rechtsvertreter gemacht werden. Der Messvorgang selbst muss zur Einsichtnahme auf Video oder CD vorliegen.
Die Messung als solche kann in der Regel nur durch sachverständige Auswertung angegriffen werden. Das liegt darin begründet, dass insbesondere ein Bremsvorgang durch den Vordermann nur durch eine Ausmessung der Breitenveränderung des vorderen Fahrzeugs auf jedem Video-Halbbild ermittelt werden kann. Aus dieser Ausmessung ergibt sich eine Regressionsgerade, anhand derer gesagt werden kann, ob ein Bremsvorgang eingeleitet wurde.
ÜBRIGENS: Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, muss Ihre Versicherung die Kosten für eine sachverständige Begutachtung übernehmen.
Der mit der Materie vertraute Rechtsbeistand kann daneben noch weitere Verteidigungsansätze einführen, um dem Verfahren die notwendige "Würze" zu geben.
Die Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
Goethestraße 11
42489 Wülfrath
Tel.: 02058 . 17 99 214
Fax: 02058 . 17 99 215
Email: info@RAStuewe.de
Web: www.RAStuewe.de
haben Ihren Tätigkeitsschwerpunkt auf die Verteidigung von Verkehrsordnungswidrigkeiten gelegt und sind deutschlandweit tätig.
Sprechen Sie uns bei Fragen an.