Erstattung von Unfallkosten mit oder ohne MwSt

Verkehrsrecht
08.11.20063563 Mal gelesen
Trotz inzwischen höchstrichterlicher Rechtssprechung ist meist noch unklar, welche Kosten genau man von der Versicherung des Unfallverursachers erstattet bekommt. Grundsätzlich gilt, dass der Schädigende den Zustand wiederherstellen muss, der bestehen würde wenn der Unfall nicht passiert wäre. Das heißt er muss für die vollständigen Reparaturkosten des Geschädigten aufkommen. Im Fall eines Totalschadens hat der Schädiger den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dieser wird meistens durch einen Gutachter oder die Werkstatt festgestellt. Auch wenn der geschädigte später sein Kfz gar nicht reparieren lässt oder sich kein neues Auto kauft, kann er von dem Schädiger die Zahlung der Summe verlangen, die laut Gutachter für eine Reparatur oder den Kauf eines vergleichbaren Wagens angefallen wäre. Allerdings abzüglich der Mehrwertsteuer. Diese wird nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ersetzt, wenn sie nachweislich angefallen und gezahlt wurde.
 
Hat der Geschädigte hingegen sein Kfz reparieren lassen oder sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschafft und ist der Betrag höher, als der vom Gutachter geschätzte Wert, hat der Geschädigte gegen den Schädiger trotzdem einen Anspruch auf Zahlung des kompletten Betrags, den er hierfür tatsächlich aufgewandt hat. Den Mehrwertsteuersatz von 16% bekommt der Geschädigte allerdings nur erstattet, wenn er eine Händlerrechnung vorweisen kann, auf der der Mehrwertsteuersatz extra ausgewiesen ist. Fehlt es an der konkreten Bezifferung der Mehrwertsteuer auf der Rechnung des Händlers, kann der Geschädigte lediglich die Erstattung einer Differenz-Mehrwertsteuer von 2% verlangen.
 
Hat der Geschädigte sein Kfz reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug gekauft, sind die Kosten hierfür aber unter dem von dem Gutachter geschätzten Wert geblieben, kann er dennoch den vom Gutachter veranschlagten Nettobetrag verlangen. Hinsichtlich dem Ersatz der Mehrwertsteuer gilt das oben gesagte.