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Wiederbeschaffungswert

Normen

§§ 823, 249 f. BGB

Information

1 Allgemein

Der im Gutachten des Sachverständigen genannte Wiederbeschaffungswert ist der Geldbetrag, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler aufwenden muss. Der Wiederbeschaffungswert ist vom Zeitwert des geschädigten Fahrzeugs zu unterscheiden.

Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ist der Maßstab für die Ersatzfähigkeit bestimmter Reparaturkosten): So können die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur des Fahrzeugs bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes geltend gemacht werden. Daneben beurteilt sich das Vorliegen eines Totalschadens nach dem Wiederbeschaffungswert.

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen (BGH 03.03.2009 - VI ZR 100/08).

2 Ersatzbeschaffung

Die verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten der Ersatzbeschaffung unterliegen unterschiedlichen Umsatzsteuerhöhen. Kommt es zu einer Ersatzbeschaffung, so hat der Geschädigte die Wahl, welche der verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten er realisiert. Der Versicherer hat dann die entstehende Umsatzsteuer in der angefallenen Höhe zu ersetzen, auch wenn der Sachverständige in dem Gutachten von einer anderen Höhe ausgegangen ist (BGH 09.05.2006 - VI ZR 225/05).

Kommt es zu keiner Ersatzbeschaffung und somit zu einer fiktiven Abrechnung, ist die Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 BGB nicht zu ersetzen. Enthält der im Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungswert eine Umsatzsteuer, so ist diese abzuziehen. Nicht möglich ist ein Abzug der Umsatzsteuer im Wege eines Mittelwertes aus dem Marktanteil der Regel- und der Differenzbesteuerung.

metis